Das Berufungsgericht hat die Frage der Berechtigung der Feststellungsbegehren der Klägerin zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die Frage der Berechtigung der Feststellungsbegehren der Klägerin zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist zur Rechtsrüge der Revisionswerberin auszuführen, daß sich die Bereinigungswirkung eines anläßlich der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses abgeschlossenen Vergleichs - ein Verzicht ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens - im Zweifel auf alle aus diesem Rechtsverhältnis entspringenden oder damit zusammenhängenden gegenseitigen Forderungen bezieht. Die Bereinigungswirkung umfaßt, wie ein Umkehrschluß aus dem zweiten Satz des § 1389 ABGB ergibt, insbesondere auch solche Ansprüche, an welche die Parteien im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zwar nicht gedacht haben, an die sie aber denken konnten (Wolff in Klang2 VI 284; Ertl in Rummel, ABGB § 1389 Rz 1; Arb 9.209; RZ 1977/14; MietSlg. 33.242 mwH; EFSlg.Ergänzend ist zur Rechtsrüge der Revisionswerberin auszuführen, daß sich die Bereinigungswirkung eines anläßlich der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses abgeschlossenen Vergleichs - ein Verzicht ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens - im Zweifel auf alle aus diesem Rechtsverhältnis entspringenden oder damit zusammenhängenden gegenseitigen Forderungen bezieht. Die Bereinigungswirkung umfaßt, wie ein Umkehrschluß aus dem zweiten Satz des Paragraph 1389, ABGB ergibt, insbesondere auch solche Ansprüche, an welche die Parteien im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zwar nicht gedacht haben, an die sie aber denken konnten (Wolff in Klang2 römisch sechs 284; Ertl in Rummel, ABGB Paragraph 1389, Rz 1; Arb 9.209; RZ 1977/14; MietSlg. 33.242 mwH; EFSlg.
43.554 mwH; 9 Ob A 48/87 ua).
Soweit die Streitteile in ihrem vor dem Einigungsamt Wien geschlossenen Vergleich unter anderem festhielten, daß durch diesen Vergleich "alle wie immer gearteten wechselseitigen Ansprüche zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin bereinigt und verglichen" seien, haben sie den Zweck verfolgt, alle aus der (nunmehr) einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses resultierenden Ansprüche vergleichsweise zu regeln. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hielt die qualifiziert vertretene Klägerin der Beklagten in der Verhandlung vor dem Einigungsamt auch zumindest einmal vor, daß sie mit einem zu geringen Einkommen zur Sozialversicherung angemeldet worden sei. Auch wenn die sich aus dem ASVG ergebende Verpflichtung nicht Gegenstand einer privatrechtlichen Disposition sein konnte, lag es auf der Hand, daß sich aus der Unterversicherung allenfalls Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte ergeben werden, an welche die Klägerin denken hätte können. Darauf, daß die Klägerin im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits Schadenersatzansprüche geltend gemacht hätte, kommt es nicht an (Koziol-Welser Grundriß8 I 273; EvBl. 1977/266). Auf ein allenfalls noch anhängiges Verwaltungsverfahren hat diese Entscheidung keinen Einfluß.Soweit die Streitteile in ihrem vor dem Einigungsamt Wien geschlossenen Vergleich unter anderem festhielten, daß durch diesen Vergleich "alle wie immer gearteten wechselseitigen Ansprüche zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin bereinigt und verglichen" seien, haben sie den Zweck verfolgt, alle aus der (nunmehr) einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses resultierenden Ansprüche vergleichsweise zu regeln. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hielt die qualifiziert vertretene Klägerin der Beklagten in der Verhandlung vor dem Einigungsamt auch zumindest einmal vor, daß sie mit einem zu geringen Einkommen zur Sozialversicherung angemeldet worden sei. Auch wenn die sich aus dem ASVG ergebende Verpflichtung nicht Gegenstand einer privatrechtlichen Disposition sein konnte, lag es auf der Hand, daß sich aus der Unterversicherung allenfalls Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte ergeben werden, an welche die Klägerin denken hätte können. Darauf, daß die Klägerin im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits Schadenersatzansprüche geltend gemacht hätte, kommt es nicht an (Koziol-Welser Grundriß8 römisch eins 273; EvBl. 1977/266). Auf ein allenfalls noch anhängiges Verwaltungsverfahren hat diese Entscheidung keinen Einfluß.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.