Entscheidungsgründe:
Der am 11.Oktober 1916 geborene Kläger war von 1.Juni 1948 bis 31. März 1985 bei der Beklagten beschäftigt; seit Juni 1981 war er Leiter der Feuerabteilung. Das Dienstverhältnis endete infolge Pensionierung. Aufgrund des Dienstvertrages stand dem Kläger ein Anspruch auf eine Firmenpension zu. § 11 des "Übereinkommens" vom 11. Juli/1.August 1975 (Dienstvertrag), das auch diesen Pensionsanspruch regelt, lautet:Der am 11.Oktober 1916 geborene Kläger war von 1.Juni 1948 bis 31. März 1985 bei der Beklagten beschäftigt; seit Juni 1981 war er Leiter der Feuerabteilung. Das Dienstverhältnis endete infolge Pensionierung. Aufgrund des Dienstvertrages stand dem Kläger ein Anspruch auf eine Firmenpension zu. Paragraph 11, des "Übereinkommens" vom 11. Juli/1.August 1975 (Dienstvertrag), das auch diesen Pensionsanspruch regelt, lautet:
"§ 11 Anderweitige Betätigung
Sie nehmen zur Kenntnis, daß jede mit dem Versicherungsgewerbe in Beziehung stehende Beschäftigung sowie Betätigungen, welche das Interesse oder das Ansehen der Anstalt schädigen, Ihnen sowohl während des aktiven Dienstverhältnisses wie auch im Ruhestand verboten sind.
Zuwiderhandeln gegen obige Bestimmung während des Bestehens des Dienstverhältnisses berechtigt die Anstalt, das Übereinkommen gemäß § 27 AngG aufzulösen; ein Zuwiderhandeln im Ruhestand bringt ihre Pensionsansprüche bzw. die Pensionsanwartschaft Ihrer Angehörigen zum Erlöschen.Zuwiderhandeln gegen obige Bestimmung während des Bestehens des Dienstverhältnisses berechtigt die Anstalt, das Übereinkommen gemäß Paragraph 27, AngG aufzulösen; ein Zuwiderhandeln im Ruhestand bringt ihre Pensionsansprüche bzw. die Pensionsanwartschaft Ihrer Angehörigen zum Erlöschen.
Eine andere Beschäftigung ist während des aktiven Dienstverhältnisses an die Erlaubnis der Anstalt gebunden."
Nach dem Übertritt in den Ruhestand wurde die Firmenpension nach dem Dienstvertrag an den Kläger ausgezahlt.
Im Jahre 1987 trat zutage, daß Versicherungsleistungen der Beklagten in Anspruch genommen worden waren, ohne daß die Leistungspflicht der Beklagten begründende Schadensfälle vorlagen. Diese Fälle datierten aus der Zeit von 1979 bis 1986 und betrafen Versicherungen des Klägers und seiner Töchter, sowie Versicherungen, bei denen entweder der Kläger oder eine seiner Töchter als Vermittler aufschienen. Zu Gunsten des Klägers wurde ein Betrag von 309.510,10 S und zu Gunsten seiner Töchter wurden Beträge von 54.072 S bzw. 144.660 S ohne Nachweis eines Leistungspflicht begründenden Schadens ausgezahlt. Die Freigabe der Auszahlung erfolgte durch die Unterschrift des Klägers, wobei die Schadensliquidierung in mehreren Fällen auf Anweisung des Klägers erfolgte. Dieser berief sich gegenüber dem Schadensreferenten auf eine Genehmigung durch den Generaldirektor.
Der Generaldirektor der Beklagten hatte dem Kläger anläßlich des Übertritts in den Innendienst der Versicherung als Äquivalent für den Rückgang der eigenen nebenberuflichen Tätigkeiten (und den dadurch bewirkten Ausfall von Provisionen) die Durchführung einer großzügigeren Schadensliquidierung mit einem Betrag von 200.000 S bis 300.000 S bis zu seiner Pensionierung angeboten. Für Angestellte des Innendienstes bestand zwar keine Verpflichtung, neue Versicherungsverträge zu vermitteln, doch wurde dies von der Generaldirektion gerne gesehen. Der Kläger hat auch nach seiner Überstellung in den Innendienst nebenberufliche Vermittlungen ("Aquisitionen") durchgeführt. Hiefür hat ihm die Provisionsabteilung von 1983 bis 1987 Provisionen ausgezahlt. Nachdem die unberechtigten Schadensliquidationen aufgedeckt worden waren, erklärte die Beklagte, den Pensionsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen und zahlte die Firmenpension ab März 1987 nicht mehr aus.
Der Kläger begehrt die Zahlung von 1,222.784 S an rückständigen Pensionsleistungen seit März 1987 sowie die Feststellung, daß der Pensionsvertrag zwischen den Streitteilen weiterhin aufrecht sei. Der Vorwurf, er habe sich durch Schadensfälle bereichert, sei aus der Luft gegriffen. Die Schadensliquidierungen enthielten teilweise Kulanzzahlungen, die als Entschädigungen für Mehrleistungen auf ausdrücklichen Wunsch des Generaldirektors der Beklagten ausgezahlt worden seien, um den Entfall von Provisionszahlungen für Geschäfte auszugleichen, durch die der Kläger das Abschlußvolumen der Beklagten in Millionenbeträgen erhöht habe.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Der Kläger habe sich, seinen Angehörigen und Kunden Schadensbeträge angewiesen, obwohl tatsächlich keine Schäden vorlagen. Der dadurch eingetretene Schaden übersteige 1,600.000 S. Das sei nach dem Dienst- und Pensionsvertrag ein Grund (§ 27 AngG), der die Beklagte berechtige, den Pensionsvertrag aufzulösen. Es liege (Untreue und) Vertrauensunwürdigkeit vor; der Kläger habe im bewußten Zusammenwirken mit dem Generaldirektor gehandelt; die weitere Zahlung der Firmenpension sei der Beklagten nicht zumutbar. Sie wende eine Forderung in der Höhe des behaupteten Schadens aufrechnungsweise gegen die Klageforderung ein.Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Der Kläger habe sich, seinen Angehörigen und Kunden Schadensbeträge angewiesen, obwohl tatsächlich keine Schäden vorlagen. Der dadurch eingetretene Schaden übersteige 1,600.000 S. Das sei nach dem Dienst- und Pensionsvertrag ein Grund (Paragraph 27, AngG), der die Beklagte berechtige, den Pensionsvertrag aufzulösen. Es liege (Untreue und) Vertrauensunwürdigkeit vor; der Kläger habe im bewußten Zusammenwirken mit dem Generaldirektor gehandelt; die weitere Zahlung der Firmenpension sei der Beklagten nicht zumutbar. Sie wende eine Forderung in der Höhe des behaupteten Schadens aufrechnungsweise gegen die Klageforderung ein.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. § 11 des Übereinkommens stelle klar, daß jede Betätigung unter den angegebenen Kriterien verboten sei. Das Verhalten des Klägers habe die Interessen der Beklagten geschädigt und rechtfertige die Auflösung der Pensionsvereinbarung wegen Vertrauensunwürdigkeit. Der Kläger habe sein Vergehen während des aufrechten Dienstverhältnisses begangen, so daß zu diesem Zeitpunkt § 27 AngG zur Anwendung gelangt wäre, wenn man bereits damals die Verfehlungen entdeckt hätte. Das Dienstverhältnis des Klägers sei daher vom Entlassungsgrund des § 27 AngG bedroht gewesen, als er die Rechte aus dem Pensionsvertrag noch nicht erdient hatte. § 27 AngG sei daher auch für die Auflösung des Pensionsvertrages heranzuziehen, wolle man nicht zu dem unbilligen Ergebnis kommen, daß derjenige, der seine Verfehlungen so verberge, daß er sich bei deren Aufdeckung schon in Pension befinde, besser gestellt wäre, als derjenige, der deswegen sofort entlassen wurde. Die Auflösung des Pensionsvertrages sei daher zu Recht erfolgt.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Paragraph 11, des Übereinkommens stelle klar, daß jede Betätigung unter den angegebenen Kriterien verboten sei. Das Verhalten des Klägers habe die Interessen der Beklagten geschädigt und rechtfertige die Auflösung der Pensionsvereinbarung wegen Vertrauensunwürdigkeit. Der Kläger habe sein Vergehen während des aufrechten Dienstverhältnisses begangen, so daß zu diesem Zeitpunkt Paragraph 27, AngG zur Anwendung gelangt wäre, wenn man bereits damals die Verfehlungen entdeckt hätte. Das Dienstverhältnis des Klägers sei daher vom Entlassungsgrund des Paragraph 27, AngG bedroht gewesen, als er die Rechte aus dem Pensionsvertrag noch nicht erdient hatte. Paragraph 27, AngG sei daher auch für die Auflösung des Pensionsvertrages heranzuziehen, wolle man nicht zu dem unbilligen Ergebnis kommen, daß derjenige, der seine Verfehlungen so verberge, daß er sich bei deren Aufdeckung schon in Pension befinde, besser gestellt wäre, als derjenige, der deswegen sofort entlassen wurde. Die Auflösung des Pensionsvertrages sei daher zu Recht erfolgt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln, trat der Beweiswürdigung des Erstgerichtes bei und billigte dessen rechtliche Beurteilung. Der Kläger habe sich durch begünstigende "Schadensliquidierungen" irregulär bereichert und krass gegen die üblichen Gepflogenheiten verstoßen. Auch wenn er die grundsätzliche Zustimmung des Generaldirektors zu einer großzügigeren Schadensliquidierung als Äquivalent für den Rückgang seiner nebenberuflichen Vermittlungstätigkeit gehabt habe, hätte ihm klar sein müssen, daß er dadurch Malversationen begehe und der Beklagten Schaden zufüge. Das rechtswidrige Verhalten des Klägers bilde daher einen groben Verstoß gegen die Interessen der Beklagten. Eine Entlassung des Klägers wegen der noch während seines aufrechten Dienstverhältnisses begangenen Handlungen sei nicht möglich gewesen, weil die Unregelmäßigkeiten erst später aufgedeckt worden seien. Der Kläger habe den Pensionsanspruch auf Grund seines Alters noch vor seiner Pensionierung mit Vollendung des 65. Lebensjahres erdient, ihn tatsächlich jedoch erst mit der Auflösung seines Dienstverhältnisses erworben.
Die Judikatur habe zwar die Entziehung schon erdienter vertraglicher Pensionsansprüche abgelehnt, doch sei auch ausgesprochen worden, daß grobe Treueverstöße geeignet sein könnten, bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung das weitere Bestehen des Pensionsanspruches in Frage zu stellen. Der Oberste Gerichtshof habe die Zulässigkeit des Widerrufes der Pensionsvereinbarung in einem Fall verneint, in dem der Pensionsberechtigte das Unternehmen erst nach einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses mit Zustimmung des Generaldirektors durch fingierte Schadensmeldungen geschädigt habe, um sich einen grundsätzlich nicht zustehenden (höheren) Abfertigungsanspruch zu verschaffen. Dagegen handle es sich hier um Verfehlungen, die der Kläger schon während seines aktiven Dienstes begangen habe. Aus dem Wortlaut des § 11 des Übereinkommens ergebe sich, daß jede Art von Betätigung während des aufrechten Dienstverhältnisses, die das Interesse oder das Ansehen der Beklagten geschädigt habe, die Beklagte zur Auflösung des Übereinkommens berechtigt hätte. Die Vorgangsweise des Klägers habe diese Voraussetzungen zweifellos erfüllt. Damit sei aber § 11 des Übereinkommens anzuwenden und der Pensionsanspruch des Klägers nicht entstanden. Dies gelte auch dann, wenn während des aufrechten Dienstverhältnisses begangene Malversationen erst nach dem Eintritt in den Ruhestand bekannt geworden seien. Die Zitierung des § 27 AngG bedeute keine bloße Bezugnahme auf die Auflösung des aufrechten Dienstverhältnisses, sondern, daß die Auflösung der gesamten Vereinbarung bei Vorliegen eines der Gründe des § 27 AngG möglich sei.Die Judikatur habe zwar die Entziehung schon erdienter vertraglicher Pensionsansprüche abgelehnt, doch sei auch ausgesprochen worden, daß grobe Treueverstöße geeignet sein könnten, bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung das weitere Bestehen des Pensionsanspruches in Frage zu stellen. Der Oberste Gerichtshof habe die Zulässigkeit des Widerrufes der Pensionsvereinbarung in einem Fall verneint, in dem der Pensionsberechtigte das Unternehmen erst nach einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses mit Zustimmung des Generaldirektors durch fingierte Schadensmeldungen geschädigt habe, um sich einen grundsätzlich nicht zustehenden (höheren) Abfertigungsanspruch zu verschaffen. Dagegen handle es sich hier um Verfehlungen, die der Kläger schon während seines aktiven Dienstes begangen habe. Aus dem Wortlaut des Paragraph 11, des Übereinkommens ergebe sich, daß jede Art von Betätigung während des aufrechten Dienstverhältnisses, die das Interesse oder das Ansehen der Beklagten geschädigt habe, die Beklagte zur Auflösung des Übereinkommens berechtigt hätte. Die Vorgangsweise des Klägers habe diese Voraussetzungen zweifellos erfüllt. Damit sei aber Paragraph 11, des Übereinkommens anzuwenden und der Pensionsanspruch des Klägers nicht entstanden. Dies gelte auch dann, wenn während des aufrechten Dienstverhältnisses begangene Malversationen erst nach dem Eintritt in den Ruhestand bekannt geworden seien. Die Zitierung des Paragraph 27, AngG bedeute keine bloße Bezugnahme auf die Auflösung des aufrechten Dienstverhältnisses, sondern, daß die Auflösung der gesamten Vereinbarung bei Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 27, AngG möglich sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß seinem Begehren zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.