Kollektivvertragsfähige Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (§§ 4 bis 7 ArbVG) können im Rahmen ihres Wirkungsbereichs gegen eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer bzw der Arbeitgeber beim Obersten Gerichtshof einen Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen anbringen, die einen von namentlich bestimmten Personen unabhängigen Sachverhalt betreffen. Der Antrag muss eine Rechtsfrage des materiellen Rechts auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG zum Gegenstand haben, die für mindestens drei Arbeitgeber oder Arbeitnehmer von Bedeutung ist (§ 54 Abs 2 ASGG).Kollektivvertragsfähige Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (Paragraphen 4 bis 7 ArbVG) können im Rahmen ihres Wirkungsbereichs gegen eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer bzw der Arbeitgeber beim Obersten Gerichtshof einen Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen anbringen, die einen von namentlich bestimmten Personen unabhängigen Sachverhalt betreffen. Der Antrag muss eine Rechtsfrage des materiellen Rechts auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, ASGG zum Gegenstand haben, die für mindestens drei Arbeitgeber oder Arbeitnehmer von Bedeutung ist (Paragraph 54, Absatz 2, ASGG).
Der einschreitende Antragsteller ist als eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs 2 ArbVG kollektivvertragsfähig (RIS-Justiz RS0051126). Der Antragsgegnerin wurde durch Gesetz die Kollektivvertragsfähigkeit ausdrücklich zuerkannt (§ 8 BRZ-GmbHG). Außer Streit steht, dass die vom Antragsteller begehrte Feststellung für mindestens drei Arbeitnehmer der Antragsgegnerin von Bedeutung ist. Der Oberste Gerichtshof hat auf der Grundlage der auf ihre Richtigkeit nicht zu überprüfenden Tatsachenbehauptungen des Antragstellers über den Feststellungsantrag zu entscheiden (§ 54 Abs 4 ASGG; Kuderna, ASGG² 359). Die Antragsgegnerin ist daher auf rechtliche Argumente beschränkt (RIS-Justiz RS0109384). Mit dem BRZ GmbH-Gesetz wurde die Antragsgegnerin per 1. 1. 1997 errichtet und es wurden die bisherigen Bediensteten übergeleitet. Damit wurde die Ausgliederung des Bereiches "Datenverarbeitung" in eine 100% bundeseigene GmbH durchgeführt. Hiedurch sollten die Voraussetzungen für eine Neustrukturierung der IT-Landschaft des Bundes geschaffen werden (RV 397 BlgNR XX. GP 11 f, 14 f).Der einschreitende Antragsteller ist als eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG kollektivvertragsfähig (RIS-Justiz RS0051126). Der Antragsgegnerin wurde durch Gesetz die Kollektivvertragsfähigkeit ausdrücklich zuerkannt (Paragraph 8, BRZ-GmbHG). Außer Streit steht, dass die vom Antragsteller begehrte Feststellung für mindestens drei Arbeitnehmer der Antragsgegnerin von Bedeutung ist. Der Oberste Gerichtshof hat auf der Grundlage der auf ihre Richtigkeit nicht zu überprüfenden Tatsachenbehauptungen des Antragstellers über den Feststellungsantrag zu entscheiden (Paragraph 54, Absatz 4, ASGG; Kuderna, ASGG² 359). Die Antragsgegnerin ist daher auf rechtliche Argumente beschränkt (RIS-Justiz RS0109384). Mit dem BRZ GmbH-Gesetz wurde die Antragsgegnerin per 1. 1. 1997 errichtet und es wurden die bisherigen Bediensteten übergeleitet. Damit wurde die Ausgliederung des Bereiches "Datenverarbeitung" in eine 100% bundeseigene GmbH durchgeführt. Hiedurch sollten die Voraussetzungen für eine Neustrukturierung der IT-Landschaft des Bundes geschaffen werden Regierungsvorlage 397 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 11 f, 14 f).
§ 7 BRZ GmbH-Gesetz, der die Überleitung von Beamten und Vertragsbediensteten, die vorher sowohl im Personalstand des Bundesministeriums für Finanzen (IT-Sektion), als auch im Personalstand des Bundesrechenamtes im ADV- und Verwaltungsbereich tätig waren, regelt, ist vom Grundsatz beherrscht, dass die Änderung der Rechtsform des Dienstgebers in keinem Fall zu einer Schlechterstellung der Bediensteten führen darf (RV 397 BlgNR XX. GP 17). Dem Abs 4 leg cit ist zu entnehmen, dass allen in Abs 1 bis 3 genannten Bediensteten die am 31. 12. 1996 bzw zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Dienstgebererklärung zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückungen, Beförderungen und Einbeziehung in allgemeine Bezugserhöhungen, gewahrt bleiben. Nach dem vom Antragsteller vorgebrachten, gemäß § 54 Abs 4 ASGG zugrundezulegenden Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die aus dem Spruch ersichtliche Handhabung der Freizeitgewährung im Zusammenhang mit dem Karfreitag, dem Allerseelentag und dem Reformationstag auch in den Jahren 1997 bis 2000 beibehielt. Dabei wurde die Gewährung der Freizeit weder an eine bestimmte Bedingung geknüpft, noch wurde ein Widerrufsvorbehalt mit ihr verbunden. Richtig gehen daher beide Parteien davon aus, dass - und zwar ungeachtet der früheren Praxis beim Bundesrechenamt und der Frage eines Betriebsüberganges - bei der Antragsgegnerin selbst ab 1997 eine entsprechende Betriebsübung entstand. Letztere räumt dies auch in ihrer Stellungnahme zum Feststellungsantrag zutreffend ein, wenn man den vom Antragsteller behaupteten Sachverhalt zugrundelegt. Die Antragsgegnerin räumt auch ein, dass diese betriebliche Übung damals zum Bestandteil der einzelnen Dienstverträge wurde (AS 21). Diese Auffassung der Parteien steht mit der ständigen Rechtsprechung im Einklang, dass eine vom Arbeitgeber durch regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer begründete betriebliche Übung, soweit sie seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, durch die - gleichfalls schlüssige (§ 863 ABGB) - Zustimmung der Arbeiternehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge werden kann. Auf das tatsächliche Vorhandensein eines Erklärungswillens auf Seiten des Arbeitgebers kommt es dabei nicht an; entscheidend ist, was die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Würdigung seinem Erklärungsverhalten entnehmen können bzw welchen Eindruck sie von seinem schlüssigen Verhalten haben durften (RIS-Justiz RS0014154, RS0014539 ua).Paragraph 7, BRZ GmbH-Gesetz, der die Überleitung von Beamten und Vertragsbediensteten, die vorher sowohl im Personalstand des Bundesministeriums für Finanzen (IT-Sektion), als auch im Personalstand des Bundesrechenamtes im ADV- und Verwaltungsbereich tätig waren, regelt, ist vom Grundsatz beherrscht, dass die Änderung der Rechtsform des Dienstgebers in keinem Fall zu einer Schlechterstellung der Bediensteten führen darf Regierungsvorlage 397 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 17). Dem Absatz 4, leg cit ist zu entnehmen, dass allen in Absatz eins bis 3 genannten Bediensteten die am 31. 12. 1996 bzw zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Dienstgebererklärung zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückungen, Beförderungen und Einbeziehung in allgemeine Bezugserhöhungen, gewahrt bleiben. Nach dem vom Antragsteller vorgebrachten, gemäß Paragraph 54, Absatz 4, ASGG zugrundezulegenden Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die aus dem Spruch ersichtliche Handhabung der Freizeitgewährung im Zusammenhang mit dem Karfreitag, dem Allerseelentag und dem Reformationstag auch in den Jahren 1997 bis 2000 beibehielt. Dabei wurde die Gewährung der Freizeit weder an eine bestimmte Bedingung geknüpft, noch wurde ein Widerrufsvorbehalt mit ihr verbunden. Richtig gehen daher beide Parteien davon aus, dass - und zwar ungeachtet der früheren Praxis beim Bundesrechenamt und der Frage eines Betriebsüberganges - bei der Antragsgegnerin selbst ab 1997 eine entsprechende Betriebsübung entstand. Letztere räumt dies auch in ihrer Stellungnahme zum Feststellungsantrag zutreffend ein, wenn man den vom Antragsteller behaupteten Sachverhalt zugrundelegt. Die Antragsgegnerin räumt auch ein, dass diese betriebliche Übung damals zum Bestandteil der einzelnen Dienstverträge wurde (AS 21). Diese Auffassung der Parteien steht mit der ständigen Rechtsprechung im Einklang, dass eine vom Arbeitgeber durch regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer begründete betriebliche Übung, soweit sie seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, durch die - gleichfalls schlüssige (Paragraph 863, ABGB) - Zustimmung der Arbeiternehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge werden kann. Auf das tatsächliche Vorhandensein eines Erklärungswillens auf Seiten des Arbeitgebers kommt es dabei nicht an; entscheidend ist, was die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Würdigung seinem Erklärungsverhalten entnehmen können bzw welchen Eindruck sie von seinem schlüssigen Verhalten haben durften (RIS-Justiz RS0014154, RS0014539 ua).
Gemäß § 3 Abs 1 ArbVG können die Bestimmungen in Kollektivverträgen, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regeln, zwar durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden, doch sind Sondervereinbarungen, worunter auch Einzelvereinbarungen zu verstehen sind (Strasser/Jabornegg, ArbVG³ § 3 Anm 7), sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt, gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind. Letzteres ist hier der Fall. Die Arbeitnehmer der Antragsgegnerin, die bereits vorher in einem aufrechten Dienstverhältnis zu ihr standen, konnten ab dem 1. 1. 2001 freiwillig "in den Kollektivvertrag übertreten" (- so das Vorbringen des Antragsstellers). Laut dem zugrundezulegenden Tatsachenvorbringen des Antragstellers wurde mit diesem Übertritt keine damit im Zusammenhang stehende Vereinbarung abgeschlossen, dass sämtliche einzelvertraglichen Vereinbarungen nun nicht mehr gelten sollen. Somit können sich (auch) jene Arbeitnehmer der Antragsgegnerin, welche in den mit 1. 1. 2001 in Kraft getretenen Kollektivvertrag übergetreten sind, gegenüber der Antragsgegnerin darauf berufen, dass sie einen Rechtsanspruch auf Gewährung von bezahlter Freizeit im Ausmaß von jeweils 4 Stunden am Karfreitag sowie am Allerseelentag haben, soweit es sich dabei um einen Arbeitstag handelt, und dass die evangelischen Arbeitnehmer am Reformationstag, wenn dieser auf einen Arbeitstag fällt, einen Rechtsanspruch gegen die Antragsgegnerin auf Dienstfreistellung im Ausmaß der gesamten täglichen Normalarbeitszeit unter Fortzahlung der Bezüge haben.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG können die Bestimmungen in Kollektivverträgen, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regeln, zwar durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden, doch sind Sondervereinbarungen, worunter auch Einzelvereinbarungen zu verstehen sind (Strasser/Jabornegg, ArbVG³ Paragraph 3, Anmerkung 7), sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt, gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind. Letzteres ist hier der Fall. Die Arbeitnehmer der Antragsgegnerin, die bereits vorher in einem aufrechten Dienstverhältnis zu ihr standen, konnten ab dem 1. 1. 2001 freiwillig "in den Kollektivvertrag übertreten" (- so das Vorbringen des Antragsstellers). Laut dem zugrundezulegenden Tatsachenvorbringen des Antragstellers wurde mit diesem Übertritt keine damit im Zusammenhang stehende Vereinbarung abgeschlossen, dass sämtliche einzelvertraglichen Vereinbarungen nun nicht mehr gelten sollen. Somit können sich (auch) jene Arbeitnehmer der Antragsgegnerin, welche in den mit 1. 1. 2001 in Kraft getretenen Kollektivvertrag übergetreten sind, gegenüber der Antragsgegnerin darauf berufen, dass sie einen Rechtsanspruch auf Gewährung von bezahlter Freizeit im Ausmaß von jeweils 4 Stunden am Karfreitag sowie am Allerseelentag haben, soweit es sich dabei um einen Arbeitstag handelt, und dass die evangelischen Arbeitnehmer am Reformationstag, wenn dieser auf einen Arbeitstag fällt, einen Rechtsanspruch gegen die Antragsgegnerin auf Dienstfreistellung im Ausmaß der gesamten täglichen Normalarbeitszeit unter Fortzahlung der Bezüge haben.
Auf die vom Antragsteller zuletzt geäußerte rechtliche Überlegung, dass die bisherigen Regelungen die gegenständlichen Tage betreffend auch dann weiterhin rechtswirksam wären, wenn eine einzelvertragliche Vereinbarung abgeschlossen worden wäre, wonach als Bedingung für die Überleitung in den Kollektivvertrag alle bisher zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber abgeschlossenen Vereinbarungen ihre Gültigkeit verlieren, braucht hier nicht näher eingegangen werden, weil ein derartiger Sachverhalt gar nicht behauptet wurde. Der Antragsteller behauptete vielmehr im Gegenteil, dass mit dem Übertritt in den Kollektivvertrag keine damit im Zusammenhang stehende Vereinbarung abgeschlossen wurde, dass sämtliche einzelvertraglichen Vereinbarungen nun nicht mehr gelten. Auf dieser Grundlage war daher nach § 54 Abs 4 ASGG zu entscheiden. Soweit ein gegenteiliger Sachverhalt von der Antragsgegnerin behauptet wird, ist darauf nicht einzugehen, weil sie in einem Verfahren nach § 54 Abs 2 ASGG, wie bereits ausgeführt, auf rechtliche Aspekte beschränkt ist. Die diesbezüglichen Überlegungen der Antragsgegnerin können daher dahingestellt bleiben.Auf die vom Antragsteller zuletzt geäußerte rechtliche Überlegung, dass die bisherigen Regelungen die gegenständlichen Tage betreffend auch dann weiterhin rechtswirksam wären, wenn eine einzelvertragliche Vereinbarung abgeschlossen worden wäre, wonach als Bedingung für die Überleitung in den Kollektivvertrag alle bisher zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber abgeschlossenen Vereinbarungen ihre Gültigkeit verlieren, braucht hier nicht näher eingegangen werden, weil ein derartiger Sachverhalt gar nicht behauptet wurde. Der Antragsteller behauptete vielmehr im Gegenteil, dass mit dem Übertritt in den Kollektivvertrag keine damit im Zusammenhang stehende Vereinbarung abgeschlossen wurde, dass sämtliche einzelvertraglichen Vereinbarungen nun nicht mehr gelten. Auf dieser Grundlage war daher nach Paragraph 54, Absatz 4, ASGG zu entscheiden. Soweit ein gegenteiliger Sachverhalt von der Antragsgegnerin behauptet wird, ist darauf nicht einzugehen, weil sie in einem Verfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG, wie bereits ausgeführt, auf rechtliche Aspekte beschränkt ist. Die diesbezüglichen Überlegungen der Antragsgegnerin können daher dahingestellt bleiben.