Die Revision ist nicht berechtigt.
Ein Feststellungsinteresse liegt dann vor, wenn eine objektive Ungewißheit über den Bestand oder den Umfang eines Anspruches besteht, die durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden kann (JBl 1980, 31). Es ist auch schon dann gegeben, wenn der Bestand eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses bestritten wird, sodaß eine tatsächliche Ungewißheit und Unsicherheit besteht. Dies gilt dann, wenn diese Ungewißheit durch ein Verhalten des Beklagten verursacht wird (SZ 54/164, 57/203). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend zum Ergebnis gelangt, daß ein derartiges Interesse der Klägerin an der Feststellung, daß sie als Oberärztin bei der beklagten Partei beschäftigt sei, nicht besteht. Über die dienstliche Eigenschaft der Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zur beklagten Partei bestand nie Unklarheit; insbesondere hat die beklagte Partei schon nach dem Prozeßvorbringen der Klägerin niemals in Zweifel gezogen, daß diese als Oberärztin beschäftigt ist.
Gemäß § 226 ZPO hat die Klage ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Auch in Feststellungsklagen muß das festzustellende Rechtsverhältnis inhaltlich und umfänglich genau und zweifelsfrei bezeichnet werden (EvBl 1964/188 = MietSlg 15628; Fasching, Kommentar III, 30). Die Notwendigkeit der Bestimmtheit des Klagebegehrens ergibt sich hier zwar nicht wie beim Leistungsurteil aus der Erwägung, daß es zur Zwangsvollstreckung geeignet sein müsse, wohl aber aus dem Zweck und der Funktion der Feststellungsklage und der von ihr angestrebten Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils. Prozeßökonomischer Zweck der Feststellungsklage ist es, die Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis zur Klärung streitiger Rechtsbeziehungen besteht, sei es, um weitere Streitigkeiten zu vermeiden, sei es, um eine brauchbare Grundlage für weitere Entscheidungen zu schaffen (Fasching, aaO, 48). Ist ein Begehren unbestimmt, kann das angestrebte Urteil die Aufgabe der Klärung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht erfüllen (JBl 1979, 602). Das Begehren der Klägerin, festzustellen, daß sie nur zur Leistung solcher Dienstverrichtungen innerhalb solcher Dienstzeiten verpflichtet sei, die ihrer dienstlichen Stellung (als Oberärztin) entsprechen, ist gänzlich unbestimmt. Ein in dieser Form unbestimmtes Begehren kann daher nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden. Das Begehren der Klägerin ist schon aus diesem Grund abzuweisen, sodaß sich ein Eingehen auf die von den Vorinstanzen erörterten und in der Revision aufgeworfenen Fragen erübrigt.Gemäß Paragraph 226, ZPO hat die Klage ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Auch in Feststellungsklagen muß das festzustellende Rechtsverhältnis inhaltlich und umfänglich genau und zweifelsfrei bezeichnet werden (EvBl 1964/188 = MietSlg 15628; Fasching, Kommentar römisch drei, 30). Die Notwendigkeit der Bestimmtheit des Klagebegehrens ergibt sich hier zwar nicht wie beim Leistungsurteil aus der Erwägung, daß es zur Zwangsvollstreckung geeignet sein müsse, wohl aber aus dem Zweck und der Funktion der Feststellungsklage und der von ihr angestrebten Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils. Prozeßökonomischer Zweck der Feststellungsklage ist es, die Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis zur Klärung streitiger Rechtsbeziehungen besteht, sei es, um weitere Streitigkeiten zu vermeiden, sei es, um eine brauchbare Grundlage für weitere Entscheidungen zu schaffen (Fasching, aaO, 48). Ist ein Begehren unbestimmt, kann das angestrebte Urteil die Aufgabe der Klärung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht erfüllen (JBl 1979, 602). Das Begehren der Klägerin, festzustellen, daß sie nur zur Leistung solcher Dienstverrichtungen innerhalb solcher Dienstzeiten verpflichtet sei, die ihrer dienstlichen Stellung (als Oberärztin) entsprechen, ist gänzlich unbestimmt. Ein in dieser Form unbestimmtes Begehren kann daher nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden. Das Begehren der Klägerin ist schon aus diesem Grund abzuweisen, sodaß sich ein Eingehen auf die von den Vorinstanzen erörterten und in der Revision aufgeworfenen Fragen erübrigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.