Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat den vom Kläger gerügten Mangel des Verfahrens erster Instanz, daß er über die Möglichkeit der Berichtigung der Parteienbezeichnung nicht belehrt worden sei, nicht als gegeben erkannt. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als vorliegend angesehen wurden, können aber auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht neuerlich als Mangel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden. Im übrigen hat sich der schon in erster Instanz anwaltlich vertretene Kläger durch das - im Widerspruch zu seiner Parteiaussage ("seit Beginn des Dienstverhältnisses war mir bewußt, daß mein Dienstgeber nicht F***** B***** persönlich, sondern die Firma F***** B***** GesmbH war. Wie ich bereits ausgeführt habe, habe ich mich dann in weiterer Folge um die Unternehmensform nicht mehr gekümmert." [AS 38]) - stehende Aufrechterhalten der Auffassung, daß er vom Beklagten persönlich angestellt worden sei, die durchaus naheliegende Möglichkeit einer Berichtigung der Parteienbezeichnung gemäß § 235 Abs 5 ZPO selbst verschlossen.Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Das Berufungsgericht hat den vom Kläger gerügten Mangel des Verfahrens erster Instanz, daß er über die Möglichkeit der Berichtigung der Parteienbezeichnung nicht belehrt worden sei, nicht als gegeben erkannt. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als vorliegend angesehen wurden, können aber auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht neuerlich als Mangel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden. Im übrigen hat sich der schon in erster Instanz anwaltlich vertretene Kläger durch das - im Widerspruch zu seiner Parteiaussage ("seit Beginn des Dienstverhältnisses war mir bewußt, daß mein Dienstgeber nicht F***** B***** persönlich, sondern die Firma F***** B***** GesmbH war. Wie ich bereits ausgeführt habe, habe ich mich dann in weiterer Folge um die Unternehmensform nicht mehr gekümmert." [AS 38]) - stehende Aufrechterhalten der Auffassung, daß er vom Beklagten persönlich angestellt worden sei, die durchaus naheliegende Möglichkeit einer Berichtigung der Parteienbezeichnung gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO selbst verschlossen.
In der Rechtsrüge geht der Kläger nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus. Der Umstand, daß die Feststellung des Erstgerichtes, daß der Kläger am 1.August 1977 von der F***** B***** Transport GesmbH als Dienstnehmer aufgenommen wurde und bei dieser beschäftigt war, durch eine Einsicht in das Firmenbuch als unrichtig hätte widerlegt werden können, gehört zur Frage der Beweiswürdigung, begründet aber keinen Feststellungsmangel, der im Rahmen der Rechtsrüge geltend gemacht werden könnte. Es wäre Sache des Klägers (bzw. seines Vertreters) gewesen, über den Zeitpunkt des Entstehens der F***** B***** Transport GesmbH in erster Instanz ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Im übrigen hätte jedoch eine spätere Gründung dieser Gesellschaft noch nicht ausgeschlossen, daß die Dienstgeberpflichten später auf sie (bzw. in der Folge auf die F***** B***** Transport Gesellschaft mbH & Co KG) übergegangen sind.
Daß der Beklagte den Kläger über die Rechtsform seines Unternehmens bewußt in Irrtum geführt hat, hat der Kläger in erster Instanz nicht vorgebracht. Ein der Entscheidung SZ 61/265 vergleichbarer Sachverhalt liegt nicht vor. Ein sittenwidriges, gegen Treu und Glauben verstoßendes Prozeßvorbringen des Beklagten wurde vom Kläger - auch der Sache nach - nicht behauptet.
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.