Der Kläger wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes I***** wegen Geisteskrankheit beschränkt entmündigt. Ein Ausspruch im Sinne des § 67 Abs 1 letzter Satz EntmO, daß die Wirksamkeit des Beschlusses bis zu seiner Rechtskraft aufgeschoben werde, erfolgte nicht. Das Gericht zweiter Instanz wies den vom Kläger gegen die erstgerichtliche Entscheidung erhobenen Rekurs zurück und gab seinem Widerspruch nicht Folge. Nach Eröffnung des Pflegschaftsverfahrens sprach das Pflegschaftsgericht mit Beschluß vom 19. Juli 1984***** aus, daß der Kläger aufgrund des Art X Z 3 Abs 1 des BG vom 2. Februar 1983 über die Sachwalterschaft für behinderte Personen, BGBl. 1983/136, mit 1. Juli 1984 einer Person gleichsteht, der ein Sachwalter zur Besorgung aller Angelegenheiten nach § 273 Abs 3 Z 3 ABGB bestellt wurde, und daß der bisherige Beistand Sachwalter ist. Zugleich hielt das Pflegschaftsgericht im Sinne der zitierten Übergangsbestimmung fest, daß der Betroffene aber weiterhin die Handlungsfähigkeit eines mündigen Minderjährigen behalte.Der Kläger wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes I***** wegen Geisteskrankheit beschränkt entmündigt. Ein Ausspruch im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, letzter Satz EntmO, daß die Wirksamkeit des Beschlusses bis zu seiner Rechtskraft aufgeschoben werde, erfolgte nicht. Das Gericht zweiter Instanz wies den vom Kläger gegen die erstgerichtliche Entscheidung erhobenen Rekurs zurück und gab seinem Widerspruch nicht Folge. Nach Eröffnung des Pflegschaftsverfahrens sprach das Pflegschaftsgericht mit Beschluß vom 19. Juli 1984***** aus, daß der Kläger aufgrund des Artikel römisch zehn, Ziffer 3, Absatz eins, des BG vom 2. Februar 1983 über die Sachwalterschaft für behinderte Personen, BGBl. 1983/136, mit 1. Juli 1984 einer Person gleichsteht, der ein Sachwalter zur Besorgung aller Angelegenheiten nach Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB bestellt wurde, und daß der bisherige Beistand Sachwalter ist. Zugleich hielt das Pflegschaftsgericht im Sinne der zitierten Übergangsbestimmung fest, daß der Betroffene aber weiterhin die Handlungsfähigkeit eines mündigen Minderjährigen behalte.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist vorerst den Vorinstanzen beizupflichten, daß es nicht Sache des Prozeßgerichtes ist, allfällige Mängel des seinerzeitigen Entmündigungsverfahrens wahrzunehmen, zumal Grundlage der Sachwalterbestellung der Beschluß des Pflegschaftsgerichtes vom 19. Juli 1984 ist. Bei diesem kann aber keine Rede davon sein, daß es sich um einen "absolut unwirksamen Rechtsakt" gehandelt habe (vgl dazu etwa die den Kläger betreffenden Entscheidungen in der Sachwalterschaftssache 7 Ob 729, 730/86; 7 Ob 698, 699/87). Ebenso können die Einwände des Klägers gegen die Person des Sachwalters nicht vom Prozeßgericht, sondern nur von dem die Sachwalterschaft führenden Pflegschaftsgericht geprüft werden (vgl NZ 1986, 231).Bei dieser Sach- und Rechtslage ist vorerst den Vorinstanzen beizupflichten, daß es nicht Sache des Prozeßgerichtes ist, allfällige Mängel des seinerzeitigen Entmündigungsverfahrens wahrzunehmen, zumal Grundlage der Sachwalterbestellung der Beschluß des Pflegschaftsgerichtes vom 19. Juli 1984 ist. Bei diesem kann aber keine Rede davon sein, daß es sich um einen "absolut unwirksamen Rechtsakt" gehandelt habe vergleiche dazu etwa die den Kläger betreffenden Entscheidungen in der Sachwalterschaftssache 7 Ob 729, 730/86; 7 Ob 698, 699/87). Ebenso können die Einwände des Klägers gegen die Person des Sachwalters nicht vom Prozeßgericht, sondern nur von dem die Sachwalterschaft führenden Pflegschaftsgericht geprüft werden vergleiche NZ 1986, 231).
Der Revisionsrekurs ist aber insoweit zulässig und beachtlich, als bisher mangels näherer Differenzierung keine Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes darüber vorliegt, ob der Kläger zur konkreten Klageführung überhaupt der Zustimmung des Sachwalters bedarf. Die den Kläger betreffende Sachwalterschaft nach § 273 Abs 3 Z 3 ABGB besteht nämlich aufgrund der Übergangsbestimmung des Art X Z 3 Abs 1 des Sachwaltergesetzes, in der ausdrücklich klargestellt ist, daß ein beschränkt Entmündigter die Handlungsfähigkeit eines mündigen Minderjährigen behält (vgl. Gamerith, Drei Jahre Sachwalterrecht, NZ 1988, 61 ff, 65 mit FN 40 a; Gitschthaler, Einzelne Probleme des neuen Sachwalterrechts und der Versuch einer Lösung, ÖJZ 1985, 193 ff, 198). Mündige Minderjährige können sich gemäß § 152 ABGB aber selbständig durch Vertrag zu Dienstleistungen verpflichten und dürfen gemäß § 151 Abs 2 ABGB über ihr Einkommen aus eigenem Erwerb so weit verfügen, als dadurch nicht die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse gefährdet wird. Demgemäß, da die Prozeßfähigkeit nichts anderes ist als die przessuale Handlungsfähigkeit, sind mündige Minderjährige auch bezüglich des Einkommens aus ihrem Erwerb, soweit dadurch nicht die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse gefährdet ist, prozeßfähig (vgl. Fasching, ZPR2 Rz 348). Die vorliegende Klage betrifft angeblich vorenthaltenes Erwerbseinkommen.Der Revisionsrekurs ist aber insoweit zulässig und beachtlich, als bisher mangels näherer Differenzierung keine Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes darüber vorliegt, ob der Kläger zur konkreten Klageführung überhaupt der Zustimmung des Sachwalters bedarf. Die den Kläger betreffende Sachwalterschaft nach Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB besteht nämlich aufgrund der Übergangsbestimmung des Artikel römisch zehn, Ziffer 3, Absatz eins, des Sachwaltergesetzes, in der ausdrücklich klargestellt ist, daß ein beschränkt Entmündigter die Handlungsfähigkeit eines mündigen Minderjährigen behält vergleiche Gamerith, Drei Jahre Sachwalterrecht, NZ 1988, 61 ff, 65 mit FN 40 a; Gitschthaler, Einzelne Probleme des neuen Sachwalterrechts und der Versuch einer Lösung, ÖJZ 1985, 193 ff, 198). Mündige Minderjährige können sich gemäß Paragraph 152, ABGB aber selbständig durch Vertrag zu Dienstleistungen verpflichten und dürfen gemäß Paragraph 151, Absatz 2, ABGB über ihr Einkommen aus eigenem Erwerb so weit verfügen, als dadurch nicht die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse gefährdet wird. Demgemäß, da die Prozeßfähigkeit nichts anderes ist als die przessuale Handlungsfähigkeit, sind mündige Minderjährige auch bezüglich des Einkommens aus ihrem Erwerb, soweit dadurch nicht die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse gefährdet ist, prozeßfähig vergleiche Fasching, ZPR2 Rz 348). Die vorliegende Klage betrifft angeblich vorenthaltenes Erwerbseinkommen.
Nun sind zwar Zweifel im Sinne des § 6 a ZPO grundsätzlich auch bei einer Prozeßpartei möglich, der bereits ein Sachwalter nach § 273 ABGB bestellt wurde (vgl. Steinbauer, Die Handlungsfähigkeit geistig Behinderter nach dem neuen Sachwalterrecht, ÖJZ 1985, 385 ff, 429), doch ist es dem Prozeßgericht auch in diesem Fall verwehrt, die diesbezüglich eingeschränkte Prozeßfähigkeit zu prüfen (vgl. SZ 60/56; RZ 1988/39 ua). Ist es der Ansicht, daß der Wirkungskreis des Sachwalters zu erweitern und damit der anhängig gemachte Rechtsstreit betroffen ist, hat es das Pflegschaftsgericht zu verständigen, das ehestens mitteilen muß, ob sich der Wirkungskreis des Sachwalters auch auf die konkrete Klageführung bezieht. Eine solche Verständigung ist bisher, da die Vorinstanzen bei Vorliegen einer Sachwalterschaft auch von einer Prozeßunfähigkeit schlechthin ausgegangen sind, nicht erfolgt (vgl. auch Pichler in Rummel, ABGB2 I, § 273 Rz 6).Nun sind zwar Zweifel im Sinne des Paragraph 6, a ZPO grundsätzlich auch bei einer Prozeßpartei möglich, der bereits ein Sachwalter nach Paragraph 273, ABGB bestellt wurde vergleiche Steinbauer, Die Handlungsfähigkeit geistig Behinderter nach dem neuen Sachwalterrecht, ÖJZ 1985, 385 ff, 429), doch ist es dem Prozeßgericht auch in diesem Fall verwehrt, die diesbezüglich eingeschränkte Prozeßfähigkeit zu prüfen vergleiche SZ 60/56; RZ 1988/39 ua). Ist es der Ansicht, daß der Wirkungskreis des Sachwalters zu erweitern und damit der anhängig gemachte Rechtsstreit betroffen ist, hat es das Pflegschaftsgericht zu verständigen, das ehestens mitteilen muß, ob sich der Wirkungskreis des Sachwalters auch auf die konkrete Klageführung bezieht. Eine solche Verständigung ist bisher, da die Vorinstanzen bei Vorliegen einer Sachwalterschaft auch von einer Prozeßunfähigkeit schlechthin ausgegangen sind, nicht erfolgt vergleiche auch Pichler in Rummel, ABGB2 römisch eins, Paragraph 273, Rz 6).
Die Kostenentscheidung ist in § 52 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 52, ZPO begründet.