Die Revision ist zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt. Im Revisionsverfahren geht es ausschließlich um die Höhe des Pensionsbeitrags des Klägers als Gemeindearzt nach dem Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl 1979/29, ab 1. 1. 2004. Zusammenfassend stellt sich die von den Vorinstanzen zutreffend beurteilte Rechtslage wie folgt dar:
Die Gemeinde (bzw der Sanitätsgemeindeverband nach § 5 Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz) hat sich bei Vollziehung der ihr (bzw ihm) auf dem Gebiet des Gesundheitswesens nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben eines praktischen Arztes als Fachorgans zu bedienen. Dieser Arzt führt die Funktionsbezeichnung "Gemeindearzt" (§ 3 Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz). Das Dienstverhältnis zwischen der Gemeinde bzw dem Sanitätsgemeindeverband und dem Gemeindearzt wird durch Dienstvertrag begründet. Dieser hat ua auch Hinweise auf die Bestimmungen des Oö Gemeindesanitätsdienstgesetzes über den monatlichen Pensionsbeitrag und die Pensionsleistungen und die für diese maßgebenden Anspruchsvoraussetzungen zu enthalten (§ 12 Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz). Dem Gemeindearzt obliegen - unbeschadet der in anderen Gesetzen getroffenen Regelungen - die fachliche Beratung der Gemeindeorgane und die Erfüllung der Pflichten, die sich aus den von der Gemeinde zu besorgenden Aufgaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens sowie aus dem Vertrag ergeben. Durch die freiberufliche Ausübung der ärztlichen Tätigkeit darf die Erfüllung der Aufgaben als Gemeindearzt nicht beeinträchtigt werden (§ 15 Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz). Jeder Gemeindearzt hat Anspruch auf einen jährlichen Urlaub von 30 Werktagen (§ 17 Abs 1 Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz). Bei Inanspruchnahme des Urlaubs oder Sonderurlaubs und bei sonstiger Verhinderung hat der Gemeindearzt für seine Vertretung durch einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten praktischen Arzt zu sorgen (§ 17 Abs 2 Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz). Der Gemeindearzt hat seinen Wohnsitz und seinen Berufssitz innerhalb des Gebiets der Gemeinde bzw des Sanitätsgemeindeverbands zu nehmen (§ 19 Abs 1 Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz).Die Gemeinde (bzw der Sanitätsgemeindeverband nach Paragraph 5, Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz) hat sich bei Vollziehung der ihr (bzw ihm) auf dem Gebiet des Gesundheitswesens nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben eines praktischen Arztes als Fachorgans zu bedienen. Dieser Arzt führt die Funktionsbezeichnung "Gemeindearzt" (Paragraph 3, Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz). Das Dienstverhältnis zwischen der Gemeinde bzw dem Sanitätsgemeindeverband und dem Gemeindearzt wird durch Dienstvertrag begründet. Dieser hat ua auch Hinweise auf die Bestimmungen des Oö Gemeindesanitätsdienstgesetzes über den monatlichen Pensionsbeitrag und die Pensionsleistungen und die für diese maßgebenden Anspruchsvoraussetzungen zu enthalten (Paragraph 12, Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz). Dem Gemeindearzt obliegen - unbeschadet der in anderen Gesetzen getroffenen Regelungen - die fachliche Beratung der Gemeindeorgane und die Erfüllung der Pflichten, die sich aus den von der Gemeinde zu besorgenden Aufgaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens sowie aus dem Vertrag ergeben. Durch die freiberufliche Ausübung der ärztlichen Tätigkeit darf die Erfüllung der Aufgaben als Gemeindearzt nicht beeinträchtigt werden (Paragraph 15, Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz). Jeder Gemeindearzt hat Anspruch auf einen jährlichen Urlaub von 30 Werktagen (Paragraph 17, Absatz eins, Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz). Bei Inanspruchnahme des Urlaubs oder Sonderurlaubs und bei sonstiger Verhinderung hat der Gemeindearzt für seine Vertretung durch einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten praktischen Arzt zu sorgen (Paragraph 17, Absatz 2, Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz). Der Gemeindearzt hat seinen Wohnsitz und seinen Berufssitz innerhalb des Gebiets der Gemeinde bzw des Sanitätsgemeindeverbands zu nehmen (Paragraph 19, Absatz eins, Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz).
Der Gemeindearzt hat Anspruch auf Reisekosten- und Totenbeschauvergütung. Aus der Stellung als Gemeindearzt erwächst ihm während der Dauer des Dienstvertrags kein Anspruch auf sonstige Entschädigungen oder Entgeltleistungen (§ 20 Abs 1, 2 und 4 Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz). Mit dem Wirksamwerden des Dienstvertrags erwirbt der Gemeindearzt jedoch eine Anwartschaft auf Pensionsleistungen für sich und seine Angehörigen (§ 22 Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz). Hiefür hat er während der Dauer seines Dienstverhältnisses einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten, der 20,4 % der Pensionsbemessungsgrundlage beträgt (§ 21 Abs 1 Gemeindesanitätsdienstgesetz), die ihrerseits wiederum 80 % des jeweiligen Gehalts eines Gemeindebeamten des Dienststands der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VII beträgt (§ 21 Abs 4 Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz). Wenn neben dem Gemeindearzt kein weiterer "praktischer Arzt" im Gebiet der Gemeinde bzw des Sanitätsgemeindeverbands seinen Berufssitz hat, beträgt der Pensionsbeitrag jedoch gemäß § 21 Abs 2 Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz nur 9,3 % der Pensionsbemessungsgrundlage, wenn es sich um eine Berggemeinde handelt, die überdies nur unter besonders schweren Bedingungen - insbesondere wegen weiter Flächenausdehnung und ungünstiger Straßenverhältnisse und topographischer Verhältnisse - betreut werden kann (lit a), 13 % der Pensionsbemessungsgrundlage, wenn es sich um eine Berggemeinde handelt (lit b), bzw in den übrigen Fällen 16,7 % der Pensionsbemessungsgrundlage (lit c).Der Gemeindearzt hat Anspruch auf Reisekosten- und Totenbeschauvergütung. Aus der Stellung als Gemeindearzt erwächst ihm während der Dauer des Dienstvertrags kein Anspruch auf sonstige Entschädigungen oder Entgeltleistungen (Paragraph 20, Absatz eins, 2 und 4 Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz). Mit dem Wirksamwerden des Dienstvertrags erwirbt der Gemeindearzt jedoch eine Anwartschaft auf Pensionsleistungen für sich und seine Angehörigen (Paragraph 22, Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz). Hiefür hat er während der Dauer seines Dienstverhältnisses einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten, der 20,4 % der Pensionsbemessungsgrundlage beträgt (Paragraph 21, Absatz eins, Gemeindesanitätsdienstgesetz), die ihrerseits wiederum 80 % des jeweiligen Gehalts eines Gemeindebeamten des Dienststands der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse römisch sieben beträgt (Paragraph 21, Absatz 4, Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz). Wenn neben dem Gemeindearzt kein weiterer "praktischer Arzt" im Gebiet der Gemeinde bzw des Sanitätsgemeindeverbands seinen Berufssitz hat, beträgt der Pensionsbeitrag jedoch gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz nur 9,3 % der Pensionsbemessungsgrundlage, wenn es sich um eine Berggemeinde handelt, die überdies nur unter besonders schweren Bedingungen - insbesondere wegen weiter Flächenausdehnung und ungünstiger Straßenverhältnisse und topographischer Verhältnisse - betreut werden kann (Litera a,), 13 % der Pensionsbemessungsgrundlage, wenn es sich um eine Berggemeinde handelt (Litera b,), bzw in den übrigen Fällen 16,7 % der Pensionsbemessungsgrundlage (Litera c,).
Während der Beklagte seit 1. 1. 2004 auf den Kläger den Normalsatz von 20,4 % nach § 21 Abs 1 Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz anwendet, will der Kläger weiterhin den Spezialsatz von 16,7 % nach § 21 Abs 2 lit c Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz angewendet wissen. Die Voraussetzung hiefür, dass neben dem Gemeindearzt kein weiterer praktischer Arzt im Gebiet der Gemeinde bzw des Sanitätsgemeindeverbands seinen Berufssitz hat, sieht der Kläger durch die seit 1. 1. 2004 gemeinsam mit seiner Ehegattin in Form einer OEG errichtete Gruppenpraxis, deren aller Berufssitze ebenfalls im Sprengel des beklagten Sanitätsgemeindeverbands liegen, nicht beeinträchtigt.Während der Beklagte seit 1. 1. 2004 auf den Kläger den Normalsatz von 20,4 % nach Paragraph 21, Absatz eins, Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz anwendet, will der Kläger weiterhin den Spezialsatz von 16,7 % nach Paragraph 21, Absatz 2, Litera c, Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz angewendet wissen. Die Voraussetzung hiefür, dass neben dem Gemeindearzt kein weiterer praktischer Arzt im Gebiet der Gemeinde bzw des Sanitätsgemeindeverbands seinen Berufssitz hat, sieht der Kläger durch die seit 1. 1. 2004 gemeinsam mit seiner Ehegattin in Form einer OEG errichtete Gruppenpraxis, deren aller Berufssitze ebenfalls im Sprengel des beklagten Sanitätsgemeindeverbands liegen, nicht beeinträchtigt.
Richtig ist, dass die Zusammenarbeit von Ärzten seit der 2. Ärztegesetz-Novelle BGBl I 2001/110, auch als selbstständig berufsbefugte Gruppenpraxis erfolgen kann (§ 52a Abs 1 Ärztegesetz 1998, BGBl I 1998/169; Aigner in Aigner/Kletecka/Kletecka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht III/13 f; Schneider in Aigner/Kletecka/Kletecka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht IV/51 ff ua). Hieraus folgt jedoch nichts für den Standpunkt des Klägers. Die Berufsbefugnis einer Gruppenpraxis ergibt sich aus der Berufsbefugnis der an der Gruppenpraxis als persönlich haftende Gesellschafter beteiligten Ärzte (§ 52a Abs 2 Ärztegesetz 1998). Die Zusammenarbeit als Gruppenpraxis hat in der Rechtsform einer offenen Erwerbsgesellschaft (OEG) zu erfolgen (§ 52a Abs 3 Ärztegesetz 1998). Der Sitz einer Gruppenpraxis ist auch gleichzeitig Berufssitz der an ihr beteiligten Ärzte (§ 52a Abs 8 Ärztegesetz 1998). Da sohin die Ehegattin des Klägers als praktische Ärztin seit 1. 1. 2004 ihren Berufssitz im Sprengel des Beklagten hat, ist die bis Ende 2003 für die Anwendung des Prozentsatzes von 16,7 % gegebene Voraussetzung, dass neben dem Kläger als Gemeindearzt kein weiterer praktischer Arzt im Gebiet des Sanitätsgemeindeverbands seinen Berufssitz hat, nicht mehr gegeben.Richtig ist, dass die Zusammenarbeit von Ärzten seit der 2. Ärztegesetz-Novelle BGBl römisch eins 2001/110, auch als selbstständig berufsbefugte Gruppenpraxis erfolgen kann (Paragraph 52 a, Absatz eins, Ärztegesetz 1998, BGBl römisch eins 1998/169; Aigner in Aigner/Kletecka/Kletecka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht III/13 f; Schneider in Aigner/Kletecka/Kletecka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht IV/51 ff ua). Hieraus folgt jedoch nichts für den Standpunkt des Klägers. Die Berufsbefugnis einer Gruppenpraxis ergibt sich aus der Berufsbefugnis der an der Gruppenpraxis als persönlich haftende Gesellschafter beteiligten Ärzte (Paragraph 52 a, Absatz 2, Ärztegesetz 1998). Die Zusammenarbeit als Gruppenpraxis hat in der Rechtsform einer offenen Erwerbsgesellschaft (OEG) zu erfolgen (Paragraph 52 a, Absatz 3, Ärztegesetz 1998). Der Sitz einer Gruppenpraxis ist auch gleichzeitig Berufssitz der an ihr beteiligten Ärzte (Paragraph 52 a, Absatz 8, Ärztegesetz 1998). Da sohin die Ehegattin des Klägers als praktische Ärztin seit 1. 1. 2004 ihren Berufssitz im Sprengel des Beklagten hat, ist die bis Ende 2003 für die Anwendung des Prozentsatzes von 16,7 % gegebene Voraussetzung, dass neben dem Kläger als Gemeindearzt kein weiterer praktischer Arzt im Gebiet des Sanitätsgemeindeverbands seinen Berufssitz hat, nicht mehr gegeben.
Wie schon das Berufungsgericht zutreffend hervorhob, folgt aus den Gesetzesmaterialien zu § 21 Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz (258/1977 BlgOöLT 21. GP 7), dass die monatlichen Pensionsbeiträge, die der teilweisen Deckung des Pensionsaufwands dienen, „nach der Schwierigkeit der ärztlichen Versorgung in der einzelnen Gemeinde abgestuft" werden. Je schwieriger daher die Bedingungen für die Tätigkeit des Gemeindearzts sind, umso niedriger soll auch sein Pensionsbeitrag sein. Das Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz unterscheidet deshalb in § 21 Abs 2 lit a bis c drei Schwierigkeitsstufen der ärztlichen Versorgung. Richtig ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass es zu Erleichterungen bei der Vertretung kommt, sobald ein zweiter praktischer Arzt seine Berufstätigkeit im selben Sprengel ausübt. Dabei kommt es weder auf die Zahl und Ausgestaltung der Kassenverträge noch auf die Art der Ausgestaltung der Gruppenpraxis oder einen Anstieg des Versorgungsbedarfs an. Das vom Revisionswerber behauptete Gleichbleiben der Patientenzahl unterstreicht sogar noch den Effekt der Erleichterung gegenüber der bisherigen ärztlichen Versorgung. Das Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz stellt - soweit hier relevant - in der Schwierigkeitsstufe nach § 21 Abs 2 lit c nur darauf ab, dass neben dem Gemeindearzt kein weiterer praktischer Arzt im Gebiet des Sanitätsgemeindeverbands seinen Berufssitz hat. Hat hingegen - wie hier - ein weiterer praktischer Arzt im Gebiet des Sanitätsgemeindeverbands seinen Berufssitz, dann beträgt der Pensionsbeitrag 20,4 % der Pensionsbemessungsgrundlage. Die Annahme des Revisionswerbers, dass durch die Bildung der Praxisgemeinschaft kein weiterer praktischer Arzt seinen Berufssitz im Sprengel des Beklagten eröffnet habe, lässt § 52a Abs 8 Ärztegesetz 1998 unbeachtet, der ausdrücklich anordnet, dass der Sitz einer Gruppenpraxis auch gleichzeitig der Berufssitz der an ihr beteiligten Ärzte ist. Damit haben sowohl der Kläger als auch seine Ehegattin und die Gruppenpraxis ihre Berufssitze im Gebiet des beklagten Sanitätsgemeindeverbands.Wie schon das Berufungsgericht zutreffend hervorhob, folgt aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 21, Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz (258 aus 1977, BlgOöLT 21. Gesetzgebungsperiode 7), dass die monatlichen Pensionsbeiträge, die der teilweisen Deckung des Pensionsaufwands dienen, „nach der Schwierigkeit der ärztlichen Versorgung in der einzelnen Gemeinde abgestuft" werden. Je schwieriger daher die Bedingungen für die Tätigkeit des Gemeindearzts sind, umso niedriger soll auch sein Pensionsbeitrag sein. Das Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz unterscheidet deshalb in Paragraph 21, Absatz 2, Litera a bis c drei Schwierigkeitsstufen der ärztlichen Versorgung. Richtig ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass es zu Erleichterungen bei der Vertretung kommt, sobald ein zweiter praktischer Arzt seine Berufstätigkeit im selben Sprengel ausübt. Dabei kommt es weder auf die Zahl und Ausgestaltung der Kassenverträge noch auf die Art der Ausgestaltung der Gruppenpraxis oder einen Anstieg des Versorgungsbedarfs an. Das vom Revisionswerber behauptete Gleichbleiben der Patientenzahl unterstreicht sogar noch den Effekt der Erleichterung gegenüber der bisherigen ärztlichen Versorgung. Das Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz stellt - soweit hier relevant - in der Schwierigkeitsstufe nach Paragraph 21, Absatz 2, Litera c, nur darauf ab, dass neben dem Gemeindearzt kein weiterer praktischer Arzt im Gebiet des Sanitätsgemeindeverbands seinen Berufssitz hat. Hat hingegen - wie hier - ein weiterer praktischer Arzt im Gebiet des Sanitätsgemeindeverbands seinen Berufssitz, dann beträgt der Pensionsbeitrag 20,4 % der Pensionsbemessungsgrundlage. Die Annahme des Revisionswerbers, dass durch die Bildung der Praxisgemeinschaft kein weiterer praktischer Arzt seinen Berufssitz im Sprengel des Beklagten eröffnet habe, lässt Paragraph 52 a, Absatz 8, Ärztegesetz 1998 unbeachtet, der ausdrücklich anordnet, dass der Sitz einer Gruppenpraxis auch gleichzeitig der Berufssitz der an ihr beteiligten Ärzte ist. Damit haben sowohl der Kläger als auch seine Ehegattin und die Gruppenpraxis ihre Berufssitze im Gebiet des beklagten Sanitätsgemeindeverbands.
Der unbegründeten Revision des Klägers muss deshalb ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Der unbegründeten Revision des Klägers muss deshalb ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.