In seiner außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf:In seiner außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:
Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Das gilt auch für die vom Kläger vermisste Einvernahme von Zeugen, die er im erstinstanzlichen Verfahren nicht zum nun genannten Thema (Verwarnung) geführt hatte.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gerechtfertigte
vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses kann immer nur aufgrund der Umstände des
Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0106298 ua). Abgesehen von Fällen unvertretbarer Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz rechtfertigt dies die Zulässigkeit der Revision nicht (RIS-Justiz RS0106298 [T7] uva). Dies ist auch hier nicht der Fall:
Der Kläger meint, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handle, wann ein Arbeitnehmer mit der Räumung beginnt und ab wann die Kühlanlage eingeschaltet wird; diesbezügliche Fehler seien noch keine beharrliche Pflichtverletzung. Nach den Feststellungen lag die Pflichtverletzung aber nicht in einer verfehlten Ermessensentscheidung, sondern in seiner gänzlichen Untätigkeit von 2:30 Uhr bis zum Verlassen des Einlaufplatzes um 5:30 Uhr.
Dass der nachfolgende Kollege bei der Räumung des Platzes am Morgen auffallend langsam gewesen sei, findet in den Feststellungen keine Deckung.
Aus der Entscheidung 9 ObA 89/16b („einmalige, Jahre zurückliegende Verwarnung wegen eines anders gelagerten Sachverhalts“) mussten die Vorinstanzen noch nicht auf eine Bedeutungslosigkeit der hier festgestellten Verwarnungen schließen, weil sie hier aufgrund vergleichbarer Verfehlungen des Klägers erfolgt waren.
Da dem Kläger gerade als langjährigem Mitarbeiter und aufgrund der vorangegangen einschlägigen Verwarnungen bewusst sein musste, welche Folgen eine unterlassene Kontrolle der Eisfläche in der Nacht haben kann und dass nicht geringfügiger Schneefall eine umgehende Reaktion erfordert, haben die Vorinstanzen auch bei der Beurteilung der Frage der „beharrlichen Pflichtenvernachlässigung“ iSd § 82 lit f GewO (vgl RIS-Justiz RS0029746 ua) den ihnen eingeräumten Ermessensspielraum nicht verlassen.Da dem Kläger gerade als langjährigem Mitarbeiter und aufgrund der vorangegangen einschlägigen Verwarnungen bewusst sein musste, welche Folgen eine unterlassene Kontrolle der Eisfläche in der Nacht haben kann und dass nicht geringfügiger Schneefall eine umgehende Reaktion erfordert, haben die Vorinstanzen auch bei der Beurteilung der Frage der „beharrlichen Pflichtenvernachlässigung“ iSd Paragraph 82, Litera f, GewO vergleiche RIS-Justiz RS0029746 ua) den ihnen eingeräumten Ermessensspielraum nicht verlassen.
Die außerordentliche Revision des Klägers ist daher mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die außerordentliche Revision des Klägers ist daher mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.