Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der Beklagten vom 21. Mai 1973 bis 15. November 1985 als Installateur beschäftigt. Sein zuletzt bezogener Stundenlohn betrug S 81,-- brutto, wozu noch eine Montagezulage von S 4,10 brutto und eine Wegzeitvergütung in Höhe eines Stundenlohnes pro Tag kamen. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung seitens der Beklagten. Bei der Endabrechnung wurde bei der Ermittlung der Urlaubsentschädigung, des Urlaubszuschusses, der Weihnachtsremuneration und der Abfertigung die Wegzeitvergütung von täglich S 81,-- brutto nicht berücksichtigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe anzuwenden.
Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger die unter Berücksichtigung der Wegzeitvergütung aushaftende und der Höhe nach unbestrittene Differenz zu den ausgezahlten Beträgen in Höhe von insgesamt S 6.290,07 brutto sA.
Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen;
Wegzeitvergütungen seien nicht in die Sonderzahlungen einzuberechnen. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es hielt im wesentlichen fest:
Nach Abschnitt XVII Z 11 und Abschnitt XVIII Z 7 des Kollektivvertrages für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe erfolgt die Berechnung des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration nach der Bestimmung über den Verdienstbegriff (Abschnitt X).Nach Abschnitt römisch siebzehn Ziffer 11 und Abschnitt römisch achtzehn Ziffer 7, des Kollektivvertrages für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe erfolgt die Berechnung des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration nach der Bestimmung über den Verdienstbegriff (Abschnitt römisch zehn).
Im Abschnitt X des Kollektivvertrags ist der Verdienstbegriff wie folgt defeniert:Im Abschnitt römisch zehn des Kollektivvertrags ist der Verdienstbegriff wie folgt defeniert:
Verdienst ist der Arbeitslohn, bei leistungsbezogenen Entgelten gemäß § 96 Abs. 1 Z 4 ArbVG - ausgenommen Pauschalentlohnung auf Montage - und Baustellen - deren 13-Wochen-Durchschnitt. Bei Wächtern, Portieren, Chauffeuren und Beifahrern ist im Falle einer vereinbarten längeren Wochenarbeitszeit diese zugrunde zu legen.Verdienst ist der Arbeitslohn, bei leistungsbezogenen Entgelten gemäß Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 4, ArbVG - ausgenommen Pauschalentlohnung auf Montage - und Baustellen - deren 13-Wochen-Durchschnitt. Bei Wächtern, Portieren, Chauffeuren und Beifahrern ist im Falle einer vereinbarten längeren Wochenarbeitszeit diese zugrunde zu legen.
In den Verdienst sind einzubeziehen:
1. Schmutz-, Erschwernis-, Gefahren, Montage-, Schicht- und Nachtarbeitszulagen sowie Vorarbeiterzuschlag, soweit sie in den letzten 13 Wochen vor Anfall des Anspruches ständig bezahlt wurden.
2. Regelmäßig geleistete Überstunden mit dem Durchschnittsbetrag. Überstunden gelten auch dann als regelmäßig, wenn sie in den letzten 13 abgerechneten Wochen (bzw. drei Monaten oder Kalendervierteljahr) vor Fälligkeit der Sonderzahlung durch mindestens sieben Wochen geleistet wurden....
Nach Abschnitt VIII Z 6 des Kollektivvertrages werden Wegzeiten, die in die Arbeitszeit fallen, wie Arbeitszeiten bezahlt. Für Wegzeiten außerhalb der Arbeitszeit gebührt der Stundenlohn ohne Zulagen und Zuschläge. Gemäß Z 7 dieses Abschnittes sind Wegzeiten, die nicht in die Arbeitszeit fallen, bei einer Entfernung - Luftlinie - zwischen dem ständigen Betrieb bzw. Montagebüro und dem nicht ständigen Arbeitsplatz von zwei bis vier km mit einem Stundenlohn zu vergüten, bei einer Entfernung von 4 bis 7 km mit 1 1/2 Stundenlöhnen und von mehr als 7 km mit dem Lohn für die tatsächlich aufgewendete Wegzeit, jedoch mindestens 1 1/2 Stundenlöhnen.Nach Abschnitt römisch acht Ziffer 6, des Kollektivvertrages werden Wegzeiten, die in die Arbeitszeit fallen, wie Arbeitszeiten bezahlt. Für Wegzeiten außerhalb der Arbeitszeit gebührt der Stundenlohn ohne Zulagen und Zuschläge. Gemäß Ziffer 7, dieses Abschnittes sind Wegzeiten, die nicht in die Arbeitszeit fallen, bei einer Entfernung - Luftlinie - zwischen dem ständigen Betrieb bzw. Montagebüro und dem nicht ständigen Arbeitsplatz von zwei bis vier km mit einem Stundenlohn zu vergüten, bei einer Entfernung von 4 bis 7 km mit 1 1/2 Stundenlöhnen und von mehr als 7 km mit dem Lohn für die tatsächlich aufgewendete Wegzeit, jedoch mindestens 1 1/2 Stundenlöhnen.
Der Kläger erhielt die Wegzeitvergütung von S 81,-- brutto pro Arbeitstag auch dann, wenn er nicht auf Montage war. Das Erstgericht vertrat die Rechtsansicht, daß es sich bei der Wegzeitvergütung um Arbeitslohn im Sinne des Abschnittes X des Kollektivvertrages handle. Trete der Arbeitnehmer seine Arbeit an der Betriebsstätte an und begebe sich erst von dort an die Baustelle, so habe der Arbeitgeber die Wegzeit als Normalarbeitszeit zu entlohnen. Trete der Arbeitnehmer seine Arbeit jedoch direkt an der Baustelle an, so gewinne der Arbeitgeber dadurch eine produktive Arbeitsleistung und die Wegzeitvergütung sei eine Abgeltung der mehr erbrachten Arbeitsleistung pro Arbeitstag. Da die Wegzeit keine Freizeit des Arbeitnehmers sei, sondern Arbeitszeit, komme man zu dem selben Ergebnis, wenn man die Wegzeitvergütung in analoger Weise der Regelung hinsichtlich der Überstunden im Verdienstbegriff des Kollektivvertrages (Abschnittes X Z 2) unterstelle. Im übrigen sei eine Vergütung auch bei Nichtvorliegen der kollektivvertraglichen Voraussetzungen erfolgt; schon daraus ergebe sich eindeutig der Entgeltcharakter der strittigen Ansprüche.Der Kläger erhielt die Wegzeitvergütung von S 81,-- brutto pro Arbeitstag auch dann, wenn er nicht auf Montage war. Das Erstgericht vertrat die Rechtsansicht, daß es sich bei der Wegzeitvergütung um Arbeitslohn im Sinne des Abschnittes römisch zehn des Kollektivvertrages handle. Trete der Arbeitnehmer seine Arbeit an der Betriebsstätte an und begebe sich erst von dort an die Baustelle, so habe der Arbeitgeber die Wegzeit als Normalarbeitszeit zu entlohnen. Trete der Arbeitnehmer seine Arbeit jedoch direkt an der Baustelle an, so gewinne der Arbeitgeber dadurch eine produktive Arbeitsleistung und die Wegzeitvergütung sei eine Abgeltung der mehr erbrachten Arbeitsleistung pro Arbeitstag. Da die Wegzeit keine Freizeit des Arbeitnehmers sei, sondern Arbeitszeit, komme man zu dem selben Ergebnis, wenn man die Wegzeitvergütung in analoger Weise der Regelung hinsichtlich der Überstunden im Verdienstbegriff des Kollektivvertrages (Abschnittes römisch zehn Ziffer 2,) unterstelle. Im übrigen sei eine Vergütung auch bei Nichtvorliegen der kollektivvertraglichen Voraussetzungen erfolgt; schon daraus ergebe sich eindeutig der Entgeltcharakter der strittigen Ansprüche.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, daß der Verdienstbegriff nach Abschnitt X des Kollektivvertrages über den Begriff des Arbeitslohnes hinausgehe. Der enge Begriff des Arbeitslohnes werde durch Aufzählung von Zulagen und Zuschlägen (Abschnitt XIV) zum Begriff des Verdienstes erweitert, der gegenüber dem allgemeinen Entgeltbegriff allerdings dadurch eingeschränkt sei, daß er nicht regelmäßig anfallende Bezugsbestandteile ausschließe. Da der Kläger die Wegzeitvergütung auch dann erhalten habe, wenn er nicht auf Montage gewesen sei, habe die Beklagte die nach Abschnitt VIII des Kollektivvertrages zweckbestimmte Zulage entfremdet und sie unabhängig von einer anfallenden Wegzeit gezahlt. Damit sei die Vergütung aber als regelmäßig ausgezahlter Bestandteil des Arbeitslohnes behandelt worden und sei durch den engen Verdienstbegriff des Abschnittes X des Kollektivvertrages gedeckt; sie sei daher als Bezugsbestandteil sowohl für die Berechnung der Sonderzahlungen als auch bei der Bemessung der Abfertigung, für welche die Bestimmungen der §§ 23 und 23 a AngG sinngemäß anzuwenden seien, zu berücksichtigen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, daß der Verdienstbegriff nach Abschnitt römisch zehn des Kollektivvertrages über den Begriff des Arbeitslohnes hinausgehe. Der enge Begriff des Arbeitslohnes werde durch Aufzählung von Zulagen und Zuschlägen (Abschnitt römisch vierzehn) zum Begriff des Verdienstes erweitert, der gegenüber dem allgemeinen Entgeltbegriff allerdings dadurch eingeschränkt sei, daß er nicht regelmäßig anfallende Bezugsbestandteile ausschließe. Da der Kläger die Wegzeitvergütung auch dann erhalten habe, wenn er nicht auf Montage gewesen sei, habe die Beklagte die nach Abschnitt römisch acht des Kollektivvertrages zweckbestimmte Zulage entfremdet und sie unabhängig von einer anfallenden Wegzeit gezahlt. Damit sei die Vergütung aber als regelmäßig ausgezahlter Bestandteil des Arbeitslohnes behandelt worden und sei durch den engen Verdienstbegriff des Abschnittes römisch zehn des Kollektivvertrages gedeckt; sie sei daher als Bezugsbestandteil sowohl für die Berechnung der Sonderzahlungen als auch bei der Bemessung der Abfertigung, für welche die Bestimmungen der Paragraphen 23 und 23 a AngG sinngemäß anzuwenden seien, zu berücksichtigen.
Gegen den Zuspruch der Differenzbeträge bezüglich des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration in Höhe von S 3.307,16 richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung der Urteile der Vorinstanzen dahin, daß dieser Teil des Klagebegehrens abgewiesen werde.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.