Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Der Kläger vertritt weiterhin den Standpunkt, sein Dienstverhältnis unterliege dem Arbeitsverfassungsgesetz; er sei Betriebsrat, so daß die Entlassung im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 120 ff ArbVG nicht wirksam ausgesprochen werden konnte. Dabei läßt er allerdings § 33 Abs 2 ArbVG außer acht, nach dessen Abs 3 ua der Wirtschaftskörper der Österreichischen Bundesbahnen ausdrücklich aus dem Geltungsbereich der Bestimmungen des II.Teiles des ArbVG ausgenommen ist. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmung bestehen nicht.Der Kläger vertritt weiterhin den Standpunkt, sein Dienstverhältnis unterliege dem Arbeitsverfassungsgesetz; er sei Betriebsrat, so daß die Entlassung im Hinblick auf die Bestimmungen der Paragraphen 120, ff ArbVG nicht wirksam ausgesprochen werden konnte. Dabei läßt er allerdings Paragraph 33, Absatz 2, ArbVG außer acht, nach dessen Absatz 3, ua der Wirtschaftskörper der Österreichischen Bundesbahnen ausdrücklich aus dem Geltungsbereich der Bestimmungen des römisch zwei.Teiles des ArbVG ausgenommen ist. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmung bestehen nicht.
Daß der Kläger mit Disziplinarerkenntnis vom 5.12.1988 (bestätigt durch die Disziplinaroberkammer am 30.1.1989) schuldig erkannt wurde, er habe dadurch gegen die Bestimmungen der §§ 18 und 26 der Dienstordnung verstoßen, daß er am 27. und 28.September 1988 Flugblätter öffentlich verteilte, die geeignet waren, dem Ansehen der ÖBB und ihrer Bediensteten empfindlich zu schaden sowie daß er am 7. Oktober 1988 eine dazu nicht berechtigte Journalistin in den Gleisbereich des Bahnhofes mitgenommen habe und sich bei der Weichenschmierung habe photographieren lassen, obwohl dies mit einer Gefährdung der bahnfremden Person verbunden gewesen sei, war im Verfahren ebensowenig strittig wie der Umstand, daß über den Kläger mit dem genannten Disziplinarerkenntnis wegen dieser Dienstpflichtverletzungen die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde. Beide Parteien haben auf den Inhalt des Disziplinarerkenntnisses im Verfahren mehrmals Bezug genommen. Der Kläger selbst hat das Erkenntnis bereits in der Klage zitiert und ist auch in seinem weiteren Vorbringen (insbes ON 42) von dessen Inhalt ausgegangen.Daß der Kläger mit Disziplinarerkenntnis vom 5.12.1988 (bestätigt durch die Disziplinaroberkammer am 30.1.1989) schuldig erkannt wurde, er habe dadurch gegen die Bestimmungen der Paragraphen 18 und 26 der Dienstordnung verstoßen, daß er am 27. und 28.September 1988 Flugblätter öffentlich verteilte, die geeignet waren, dem Ansehen der ÖBB und ihrer Bediensteten empfindlich zu schaden sowie daß er am 7. Oktober 1988 eine dazu nicht berechtigte Journalistin in den Gleisbereich des Bahnhofes mitgenommen habe und sich bei der Weichenschmierung habe photographieren lassen, obwohl dies mit einer Gefährdung der bahnfremden Person verbunden gewesen sei, war im Verfahren ebensowenig strittig wie der Umstand, daß über den Kläger mit dem genannten Disziplinarerkenntnis wegen dieser Dienstpflichtverletzungen die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde. Beide Parteien haben auf den Inhalt des Disziplinarerkenntnisses im Verfahren mehrmals Bezug genommen. Der Kläger selbst hat das Erkenntnis bereits in der Klage zitiert und ist auch in seinem weiteren Vorbringen (insbes ON 42) von dessen Inhalt ausgegangen.
Nur über strittige Tatsachen sind Beweise aufzunehmen und Feststellungen zu treffen (JBl 1972, 478 ua). Da Tatsache und Inhalt der disziplinären Verurteilung des Klägers jedoch nicht strittig waren, bedurfte es hiezu keiner Feststellungen. Der gerügte Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.
Es trifft auch nicht zu, daß die Vorinstanzen bei Überprüfung der Berechtigung der Entlassung über den Inhalt des Diziplinarerkenntnisses hinausgegangen wären. Gegenstand der Beurteilung waren vielmehr ausschließlich Umstände, die Gegenstand dieses Erkenntnisses waren; lediglich der Inhalt der Flugblätter und die näheren Umstände der Verteilung wurden einer detaillierteren Prüfung unterzogen.
Dagegen, daß die Vorinstanzen zum Ergebnis gelangten, daß das festgestellte Verhalten des Klägers einen Entlassungstatbestand erfülle, bestehen keine Bedenken. Der Kläger führt dagegen ins Treffen, er habe nur von seinem uneingeschränkten Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch gemacht. Das Recht der freien Meinungsäußerung findet jedoch dort seine Grenze, wo in fremde Rechtsgüter eingegriffen wird. Daß aber durch die unqualifizierten, pauschal herabsetzenden Äußerungen des Klägers in den von ihm verteilten Flußblättern in berechtigte Interessen der beklagten Partei eingegriffen wurde, kann nicht zweifelhaft sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.