Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die erst im Verlaufe des Verfahrens geltend gemachte Irrtumsanfechtung als verjährt anzusehen ist, zutreffend gelöst. Es reicht daher insoferne aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die erst im Verlaufe des Verfahrens geltend gemachte Irrtumsanfechtung als verjährt anzusehen ist, zutreffend gelöst. Es reicht daher insoferne aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, er habe die Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung seines Arbeitsverhältnisses schon in der Klage angefochten, entgegenzuhalten, daß dieser Einwand bereits vom Berufungsgericht widerlegt wurde. Das auf das Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses gestützte und wegen drohender Verjährung erhobene Zahlungsbegehren enthält in bezug auf die beklagte Partei kein derartiges Vorbringen. Erst mit Schriftsatz vom 7. Februar 1990 behauptete der Kläger erstmals, am 27. Jänner 1986 bei Abgabe seiner Willenserklärung "von den Funktionären der beklagten Partei" in Irrtum geführt worden zu sein. Er machte damit einen neuen Klagegrund - und zwar nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1487 ABGB - geltend, so daß sein Anfechtungsanspruch verjährt ist (vgl Schubert in Rummel ABGB § 1487 Erl 7 mwH).Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, er habe die Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung seines Arbeitsverhältnisses schon in der Klage angefochten, entgegenzuhalten, daß dieser Einwand bereits vom Berufungsgericht widerlegt wurde. Das auf das Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses gestützte und wegen drohender Verjährung erhobene Zahlungsbegehren enthält in bezug auf die beklagte Partei kein derartiges Vorbringen. Erst mit Schriftsatz vom 7. Februar 1990 behauptete der Kläger erstmals, am 27. Jänner 1986 bei Abgabe seiner Willenserklärung "von den Funktionären der beklagten Partei" in Irrtum geführt worden zu sein. Er machte damit einen neuen Klagegrund - und zwar nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB - geltend, so daß sein Anfechtungsanspruch verjährt ist vergleiche Schubert in Rummel ABGB Paragraph 1487, Erl 7 mwH).
Abgesehen davon, daß Erklärungen von Betriebsratsmitgliedern nicht dem Arbeitgeber zugerechnet werden dürfen, ist Adressat einer Streitverkündigung nicht der Prozeßgegner, sondern der potentielle Nebenintervenient (vgl Fasching ZPR2 Rz 412 ff, 415). Im übrigen fehlt auch in dieser Streitverkündigung jegliche Behauptung dahin, daß "Funktionäre der beklagten Partei" an der Veranlassung einer irrtümlichen Erklärung teilgenommen hätten oder von dieser offenbar hätten wissen müssen (vgl Rummel in Rummel ABGB2 § 875 Rz 3). Es trifft auch nicht zu, daß die beklagte Partei die behauptete Irreführung durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Betriebsrats zum Gegenstand ihrer Einwendungen erhoben hätte, da dieses Vorbringen nach dem Verhandlungsprotokoll dem Adressaten der Streitverkündigung als beigetretenem Nebenintervenient zuzuordnen ist.Abgesehen davon, daß Erklärungen von Betriebsratsmitgliedern nicht dem Arbeitgeber zugerechnet werden dürfen, ist Adressat einer Streitverkündigung nicht der Prozeßgegner, sondern der potentielle Nebenintervenient vergleiche Fasching ZPR2 Rz 412 ff, 415). Im übrigen fehlt auch in dieser Streitverkündigung jegliche Behauptung dahin, daß "Funktionäre der beklagten Partei" an der Veranlassung einer irrtümlichen Erklärung teilgenommen hätten oder von dieser offenbar hätten wissen müssen vergleiche Rummel in Rummel ABGB2 Paragraph 875, Rz 3). Es trifft auch nicht zu, daß die beklagte Partei die behauptete Irreführung durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Betriebsrats zum Gegenstand ihrer Einwendungen erhoben hätte, da dieses Vorbringen nach dem Verhandlungsprotokoll dem Adressaten der Streitverkündigung als beigetretenem Nebenintervenient zuzuordnen ist.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.