Daß die Kündigung angefochten werde, weil sie wegen eines verpönten Motivs (§ 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG) erfolgt sei, ist dem erstinstanzlichen Vorbringen der klagenden Partei nicht zu entnehmen. Richtig ist allerdings, daß in der Klage ua davon die Rede ist, daß das von der Klägerin abgelehnte Vertragsanbot auf einer kollektivvertragswidrigen Einstufung beruht habe, wobei aber immer nur von der (keine Normwirkung entfaltenden) Zusatzvereinbarung vom 23. 11. 1995 die Rede ist, aber in keiner Weise zum Ausdruck gebracht wird, daß die angebotene Einstufung dem Kollektivvertrag als solchem widersprochen habe. Selbst wenn man aber in diesem Vorbringen eine wirksame Anfechtung der Kündigung wegen eines verpönten Motivs (§ 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG) erblicken wollte, wäre für die klagende Partei nichts gewonnen, weil das Erstgericht diesen Anfechtungsgrund nicht behandelt und die klagende Partei diesen Umstand in ihrer Berufung nicht bekämpft hat. Die in der zweiten Instanz unterlassene Rechtsrüge kann aber in dritter Instanz nicht mehr nachgeholt werden (EFSlg 57.836; SZ 62/215; zuletzt 9 ObA 34/98k). Auch auf einen dem Verfahren anhaftenden Mangel des Verfahrens erster Instanz (Verletzung der Anleitungspflicht) kann sich der Revisionswerber in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht berufen, weil Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die nicht Gegenstand der Berufung waren, ebenfalls nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden können (SZ 66/95).Daß die Kündigung angefochten werde, weil sie wegen eines verpönten Motivs (Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG) erfolgt sei, ist dem erstinstanzlichen Vorbringen der klagenden Partei nicht zu entnehmen. Richtig ist allerdings, daß in der Klage ua davon die Rede ist, daß das von der Klägerin abgelehnte Vertragsanbot auf einer kollektivvertragswidrigen Einstufung beruht habe, wobei aber immer nur von der (keine Normwirkung entfaltenden) Zusatzvereinbarung vom 23. 11. 1995 die Rede ist, aber in keiner Weise zum Ausdruck gebracht wird, daß die angebotene Einstufung dem Kollektivvertrag als solchem widersprochen habe. Selbst wenn man aber in diesem Vorbringen eine wirksame Anfechtung der Kündigung wegen eines verpönten Motivs (Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG) erblicken wollte, wäre für die klagende Partei nichts gewonnen, weil das Erstgericht diesen Anfechtungsgrund nicht behandelt und die klagende Partei diesen Umstand in ihrer Berufung nicht bekämpft hat. Die in der zweiten Instanz unterlassene Rechtsrüge kann aber in dritter Instanz nicht mehr nachgeholt werden (EFSlg 57.836; SZ 62/215; zuletzt 9 ObA 34/98k). Auch auf einen dem Verfahren anhaftenden Mangel des Verfahrens erster Instanz (Verletzung der Anleitungspflicht) kann sich der Revisionswerber in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht berufen, weil Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die nicht Gegenstand der Berufung waren, ebenfalls nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden können (SZ 66/95).
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, die Zusatzvereinbarung vom 23. 11. 1995 entfalte für die Beklagte keine Normwirkung, wird vom Revisionswerber nur mehr mit dem Vorbringen bekämpft, daß der Beklagten - was die angebotenen, aber nicht einvernommenen Zeugen hätten bestätigen können - die Zusatzvereinbarung bekannt gewesen sei, und daher zwischen ihr und der Klägerin einzelvertragliche Wirkung entfaltet habe. Abgesehen davon, daß sich die klagende Partei auf eine solche Wirkung der Vereinbarung nie gestützt hat, kann der Umstand, daß die Vereinbarung der Beklagten bekannt war, für sich allein die Annahme einer konkludenten Ergänzung des mit der Klägerin bestehenden Einzelvertrages nicht bewirken. Weitere Behauptungen wurden aber dazu nicht aufgestellt. Auf die hilfsweise vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen zur Auslegung der Zusatzvereinbarung kommt es daher nicht an.
Im übrigen ist den Ausführungen des Berufungsgerichtes hinzuzufügen, daß das Wirksamwerden des Kündigungsschutzes des § 105 ArbVG eine rechtswirksame Kündigung voraussetzt. Ist eine Kündigung rechtsunwirksam, bedarf der Arbeitnehmer keines weiteren Schutzes vor der Kündigung; ein zusätzliches Anfechtungsrecht wäre sinnlos. Ist daher die Kündigung nach vertragsrechtlichen Grundsätzen rechtsunwirksam, kommt eine Anfechtung iS § 105 ArbVG durch den Betriebsrat nicht in Betracht; vielmehr ist in diesem Fall eine Feststellungsklage zu erheben (Schwarz in Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, ArbVG II 192,194; Ris-Justiz RS0039015). Eine solche Klage könnte der Betriebsrat aber nur - wenn überhaupt - im Rahmen seines Klagerechtes nach § 54 Abs 1 ASGG erheben (vgl dazu Eypeltauer, Das besondere Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 ASGG, JBl 1987, 490 ff [493]). Bei der vorliegenden Klage, die sich gegen die Kündigung nur einer Arbeitnehmerin wendet, handelt es sich aber um keine iS der zitierten Bestimmung erhobene Feststellungsklage. Damit ist aber der klagende Betriebsrat - soweit er mit der Klage die Unwirksamkeit der Kündigung einer einzigen Arbeitnehmerin wegen Vertragswidrigkeit geltend macht - nicht klagslegitimiert.Im übrigen ist den Ausführungen des Berufungsgerichtes hinzuzufügen, daß das Wirksamwerden des Kündigungsschutzes des Paragraph 105, ArbVG eine rechtswirksame Kündigung voraussetzt. Ist eine Kündigung rechtsunwirksam, bedarf der Arbeitnehmer keines weiteren Schutzes vor der Kündigung; ein zusätzliches Anfechtungsrecht wäre sinnlos. Ist daher die Kündigung nach vertragsrechtlichen Grundsätzen rechtsunwirksam, kommt eine Anfechtung iS Paragraph 105, ArbVG durch den Betriebsrat nicht in Betracht; vielmehr ist in diesem Fall eine Feststellungsklage zu erheben (Schwarz in Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, ArbVG römisch zwei 192,194; Ris-Justiz RS0039015). Eine solche Klage könnte der Betriebsrat aber nur - wenn überhaupt - im Rahmen seines Klagerechtes nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG erheben vergleiche dazu Eypeltauer, Das besondere Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG, JBl 1987, 490 ff [493]). Bei der vorliegenden Klage, die sich gegen die Kündigung nur einer Arbeitnehmerin wendet, handelt es sich aber um keine iS der zitierten Bestimmung erhobene Feststellungsklage. Damit ist aber der klagende Betriebsrat - soweit er mit der Klage die Unwirksamkeit der Kündigung einer einzigen Arbeitnehmerin wegen Vertragswidrigkeit geltend macht - nicht klagslegitimiert.
Im hier zu beurteilenden Fall ist im Hinblick auf die Unanwendbarkeit der Zusatzvereinbarung vom 23. 11. 1995 entgegen dem Standpunkt des klagenden Betriebsrates von der Rechtswirksamkeit der Kündigung auszugehen, sodaß sie von ihm als sozialwidrig iS § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG angefochten werden kann. Diese Anfechtung wurde von den Vorinstanzen aber zu Recht als unberechtigt erkannt. Sie haben zutreffend darauf verwiesen, daß bei einer Änderungskündigung vorerst zu prüfen ist, ob dem Arbeitnehmer die Annahme des Angebotes des Arbeitgebers zur Änderung der Arbeits- oder Entgeltbedingungen zumutbar ist. Ist dies der Fall, liegt in der Kündigung wegen Nichtannahme dieses Angebotes keine soziale Beeinträchtigung (Schwarz, aaO 227f unter Hinweis auf infas 1991 A 100). Im vorliegenden Fall betrug die der Arbeitnehmerin vom im Ausgleich befindlichen Arbeitgeber vorgeschlagene Bezugskürzung nur S 617,39 brutto monatlich, somit also nur 6,78 % ihres bisherigen Einkommens. Eine derartige Einkommenseinbuße wird aber von der Rechtsprechung nicht als ausreichend erachtet, um eine Anfechtung der Kündigung als sozialwidrig begründen zu können, zumal jeder Arbeitnehmer Einkommensschwankungen in dieser Größenordnung im Lauf seines Arbeitslebens hinnehmen muß (Schwarz, aaO 228; SZ 65/43; Arb 10.347; Arb 9479). Der in der Revision angestellte Vergleich des der Klägerin für eine Halbtagsbeschäftigung angebotenen Entgelts mit dem Existenzminimum (§ 291a EO) ändert daran nichts, weil der der Klägerin angebotene Bezug - abgesehen davon, daß er nur geringfügig niedriger ist, als das bisherige Monatsentgelt - im Hinblick auf die offerierte Überzahlung noch immer über dem kollektivvertraglichen Entgelt nach der Gehaltstafel a liegt. Der Klägerin wäre daher zumutbar gewesen, zur Vermeidung der Kündigung das Änderungsangebot der Beklagten anzunehmen, sodaß iS der dargestellten Rechtslage eine für die erfolgreiche Anfechtung der Kündigung erforderliche wesentliche Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin zu verneinen ist.Im hier zu beurteilenden Fall ist im Hinblick auf die Unanwendbarkeit der Zusatzvereinbarung vom 23. 11. 1995 entgegen dem Standpunkt des klagenden Betriebsrates von der Rechtswirksamkeit der Kündigung auszugehen, sodaß sie von ihm als sozialwidrig iS Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG angefochten werden kann. Diese Anfechtung wurde von den Vorinstanzen aber zu Recht als unberechtigt erkannt. Sie haben zutreffend darauf verwiesen, daß bei einer Änderungskündigung vorerst zu prüfen ist, ob dem Arbeitnehmer die Annahme des Angebotes des Arbeitgebers zur Änderung der Arbeits- oder Entgeltbedingungen zumutbar ist. Ist dies der Fall, liegt in der Kündigung wegen Nichtannahme dieses Angebotes keine soziale Beeinträchtigung (Schwarz, aaO 227f unter Hinweis auf infas 1991 A 100). Im vorliegenden Fall betrug die der Arbeitnehmerin vom im Ausgleich befindlichen Arbeitgeber vorgeschlagene Bezugskürzung nur S 617,39 brutto monatlich, somit also nur 6,78 % ihres bisherigen Einkommens. Eine derartige Einkommenseinbuße wird aber von der Rechtsprechung nicht als ausreichend erachtet, um eine Anfechtung der Kündigung als sozialwidrig begründen zu können, zumal jeder Arbeitnehmer Einkommensschwankungen in dieser Größenordnung im Lauf seines Arbeitslebens hinnehmen muß (Schwarz, aaO 228; SZ 65/43; Arb 10.347; Arb 9479). Der in der Revision angestellte Vergleich des der Klägerin für eine Halbtagsbeschäftigung angebotenen Entgelts mit dem Existenzminimum (Paragraph 291 a, EO) ändert daran nichts, weil der der Klägerin angebotene Bezug - abgesehen davon, daß er nur geringfügig niedriger ist, als das bisherige Monatsentgelt - im Hinblick auf die offerierte Überzahlung noch immer über dem kollektivvertraglichen Entgelt nach der Gehaltstafel a liegt. Der Klägerin wäre daher zumutbar gewesen, zur Vermeidung der Kündigung das Änderungsangebot der Beklagten anzunehmen, sodaß iS der dargestellten Rechtslage eine für die erfolgreiche Anfechtung der Kündigung erforderliche wesentliche Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin zu verneinen ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.