Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des Entlassungsgrundes nach § 66 Abs 2 Z 2 BF-DO ("besonders schwere Verletzung der Dienstpflichten") primär mit der Begründung verneint, dass die Weigerung des Klägers, die ihm namhaft gemachten Ärzte aufzusuchen, nicht pflichtwidrig gewesen sei. § 15 BF-DO, auf den sich die Beklagte berufe, verpflichte den Bedienstete, sich im Fall der Dienstverhinderung über Verlangen einer Untersuchung durch einen Amtsarzt zu unterziehen. Die dagegen vorgebrachten Einwände der Revisionswerberin, diese Bestimmung verpflichte den Bediensteten auch, sich von einem vom Dienstgeber namhaft gemachten Facharzt untersuchen zu lassen, übersieht, dass für den betroffenen Bediensteten gerade dann, wenn der Arbeitgeber die Berechtigung einer Dienstverhinderung anzweifelt, zwischen der Untersuchung durch einen vom Arbeitgeber ausgesuchten und beauftragten Facharzt und einem - in den Augen des Dienstnehmers eher Objektivität garantierenden - Amtsarzt ein erheblicher Unterschied besteht. Es ist daher nicht ohne weiteres möglich, die Verpflichtung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, mit der Verpflichtung, sich von einem vom Dienstgeber beauftragten Facharzt untersuchen zu lassen, gleichzusetzen. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass sich - wie die Revisionswerberin geltend macht - das vor der Ausgliederung bestehende Naheverhältnis der Österreichischen Bundesforste zum Amtsarzt nicht mehr bestehe. Schließlich sieht auch § 8 AngG die Möglichkeit des (privaten) Arbeitgebers vor, vom Angestellten eine Bestätigung des Amtsarztes über Ursache und Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu verlangen. Jedenfalls ist die von der Beklagten behauptete Verpflichtung des Klägers, sich trotz des anders lautenden Wortlauts der BF-DO von einem vom Arbeitgeber namhaft gemachten Facharzt untersuchen zu lassen, alles andere als klar, sodass die vom Kläger nach Einholung einer Rechtsauskunft erklärte Weigerung, sich von den namhaft gemachten Fachärzten untersuchen zu lassen, nicht geeignet ist, den Entlassungsgrund der "besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten" iSd § 66 Abs 2 Z 2 BF-DO (und auch nicht den Kündigungsgrund der "gröblichen" Dienstpflichtverletzung iSd § 64 Abs 2 Z 1 BF-DO) zu verwirklichen.Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des Entlassungsgrundes nach Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 2, BF-DO ("besonders schwere Verletzung der Dienstpflichten") primär mit der Begründung verneint, dass die Weigerung des Klägers, die ihm namhaft gemachten Ärzte aufzusuchen, nicht pflichtwidrig gewesen sei. Paragraph 15, BF-DO, auf den sich die Beklagte berufe, verpflichte den Bedienstete, sich im Fall der Dienstverhinderung über Verlangen einer Untersuchung durch einen Amtsarzt zu unterziehen. Die dagegen vorgebrachten Einwände der Revisionswerberin, diese Bestimmung verpflichte den Bediensteten auch, sich von einem vom Dienstgeber namhaft gemachten Facharzt untersuchen zu lassen, übersieht, dass für den betroffenen Bediensteten gerade dann, wenn der Arbeitgeber die Berechtigung einer Dienstverhinderung anzweifelt, zwischen der Untersuchung durch einen vom Arbeitgeber ausgesuchten und beauftragten Facharzt und einem - in den Augen des Dienstnehmers eher Objektivität garantierenden - Amtsarzt ein erheblicher Unterschied besteht. Es ist daher nicht ohne weiteres möglich, die Verpflichtung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, mit der Verpflichtung, sich von einem vom Dienstgeber beauftragten Facharzt untersuchen zu lassen, gleichzusetzen. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass sich - wie die Revisionswerberin geltend macht - das vor der Ausgliederung bestehende Naheverhältnis der Österreichischen Bundesforste zum Amtsarzt nicht mehr bestehe. Schließlich sieht auch Paragraph 8, AngG die Möglichkeit des (privaten) Arbeitgebers vor, vom Angestellten eine Bestätigung des Amtsarztes über Ursache und Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu verlangen. Jedenfalls ist die von der Beklagten behauptete Verpflichtung des Klägers, sich trotz des anders lautenden Wortlauts der BF-DO von einem vom Arbeitgeber namhaft gemachten Facharzt untersuchen zu lassen, alles andere als klar, sodass die vom Kläger nach Einholung einer Rechtsauskunft erklärte Weigerung, sich von den namhaft gemachten Fachärzten untersuchen zu lassen, nicht geeignet ist, den Entlassungsgrund der "besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten" iSd Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 2, BF-DO (und auch nicht den Kündigungsgrund der "gröblichen" Dienstpflichtverletzung iSd Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer eins, BF-DO) zu verwirklichen.
Auf § 16 BF-DO, der (ohne ausdrückliche Festlegung auf den Amtsarzt) für den Fall berechtigter Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung des Bediensteten dessen Verpflichtung normiert, sich über Anordnung der Generaldirektion einer "ärztlichen Untersuchung" zu unterziehen, hat sich die Beklagte - wie sie selbst einräumt - in ihrem Aufforderungsschreiben an den Kläger gar nicht berufen. Zudem ist nicht ersichtlich, woraus im hier zu beurteilenden Fall gerade in einem Zeitpunkt, in dem bereits die Beendigung des Krankenstandes angekündigt wurde, "berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung des Bediensteten" hätten abgeleitet werden können. Auch von Vertrauensunwürdigkeit (§ 66 Abs 2 Z 2 BF-DO) kann in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein. Soweit dazu in der Revision vom "Hintertreiben" der Aufklärung der Krankheit durch den Kläger die Rede ist, kann auf die oben angestellten Überlegungen verwiesen werden. Von einem dem Kläger bekannten und von ihm jedenfalls zu berücksichtigenden schutzwürdigen Interesse der Beklagten, endlich Klarheit über die voraussichtliche Dauer des Krankenstands zu erlangen, kann zu einem Zeitpunkt nicht mehr die Rede sein, in dem - wie schon ausgeführt - dem Dienstgeber ohnedies die Beendigung des Krankenstandes schon angekündigt wurde.Auf Paragraph 16, BF-DO, der (ohne ausdrückliche Festlegung auf den Amtsarzt) für den Fall berechtigter Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung des Bediensteten dessen Verpflichtung normiert, sich über Anordnung der Generaldirektion einer "ärztlichen Untersuchung" zu unterziehen, hat sich die Beklagte - wie sie selbst einräumt - in ihrem Aufforderungsschreiben an den Kläger gar nicht berufen. Zudem ist nicht ersichtlich, woraus im hier zu beurteilenden Fall gerade in einem Zeitpunkt, in dem bereits die Beendigung des Krankenstandes angekündigt wurde, "berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung des Bediensteten" hätten abgeleitet werden können. Auch von Vertrauensunwürdigkeit (Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 2, BF-DO) kann in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein. Soweit dazu in der Revision vom "Hintertreiben" der Aufklärung der Krankheit durch den Kläger die Rede ist, kann auf die oben angestellten Überlegungen verwiesen werden. Von einem dem Kläger bekannten und von ihm jedenfalls zu berücksichtigenden schutzwürdigen Interesse der Beklagten, endlich Klarheit über die voraussichtliche Dauer des Krankenstands zu erlangen, kann zu einem Zeitpunkt nicht mehr die Rede sein, in dem - wie schon ausgeführt - dem Dienstgeber ohnedies die Beendigung des Krankenstandes schon angekündigt wurde.
Ebenso wenig ist für die Beklagte in diesem Zeitpunkt aus dem Hinweis darauf zu gewinnen, dass der Kläger zunächst keine bzw keine ausreichenden Krankenstandsbestätigungen vorgelegt habe. Vor allem übersieht sie dabei, dass sie dem Kläger zuletzt eine Frist bis 31. 1. 2000 zur Vorlage der zuletzt geforderten Bestätigung gesetzt hat, die vom Kläger auch eingehalten wurde. Damit kann sie sich zur Rechtfertigung der von ihr erklärten Beendigung des Dienstverhältnisses auf die Nichtvorlage der Bestätigung nicht berufen.
Auch die Hinweise der Revisionswerberin auf die Probleme bei der Umstellung der Buchhaltung überzeugen nicht. Abgesehen davon, dass es fraglich ist, ob man aus den dazu getroffenen Feststellungen überhaupt ein ins Gewicht fallendes Fehlverhalten des Klägers ableiten kann - die näheren Ursachen der Probleme (etwa der unterbliebenen Vorbereitung der Umstellung) stehen ja nicht fest - lagen diese Ereignisse zum Zeitpunkt der Entlassung Monate zurück. Sie wurden überdies vom Dienstgeber offenbar auch nicht als besonders gravierend empfunden, zumal sie - wie festgestellt - mit dem Kläger nach der Rückkehr aus seinem Urlaub nicht einmal näher besprochen wurden. Eine Rechtfertigung, das Dienstverhältnis Monate später durch Entlassung (oder auch nur durch Kündigung) zu beenden, kann daraus nicht abgeleitet werden.
Dass die Kommunikation mit dem Kläger während seines Krankenstandes nur beschränkt (und teilweise nur über seine Gattin) möglich war, trifft zwar zu. Zu einer über die dienstvertraglichen oder aus der BF-DO abzuleitenden Verpflichtungen hinaus gehenden Kommunikation war der Kläger, der nach den Feststellungen während des gesamten Krankenstandes arbeitsunfähig war und an den Folgen eines Burnout-Syndroms litt, auch gar nicht verpflichtet. Gewicht kommt allerdings den Einwänden der Revisionswerberin gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes zu, aus § 64 Abs 3 BF-DO sei abzuleiten, dass wegen der 28jährigen Dienstzeit des Klägers eine Umdeutung der Entlassung in eine (wirksame) Kündigung auch bei Vorliegen einer "gröblichen Dienstpflichtverletzung" iS des § 64 Abs 2 Z 1 BF-DO nicht möglich sei. Auf die dazu angestellten Überlegungen der zweiten Instanz und die dagegen vorgebrachten Einwände braucht aber nicht eingegangen zu werden, weil sich aus den obigen Ausführungen ergibt, dass das zur Rechtfertigung der Entlassung herangezogene Verhalten des Klägers keinen der hier in Betracht kommenden Kündigungsgründe - auch nicht jenen des § 64 Abs 2 Z 1 BF-DO - verwirklicht und daher eine Umdeutung der Entlassung in eine wirksame Kündigung keinesfalls in Betracht kommt.Dass die Kommunikation mit dem Kläger während seines Krankenstandes nur beschränkt (und teilweise nur über seine Gattin) möglich war, trifft zwar zu. Zu einer über die dienstvertraglichen oder aus der BF-DO abzuleitenden Verpflichtungen hinaus gehenden Kommunikation war der Kläger, der nach den Feststellungen während des gesamten Krankenstandes arbeitsunfähig war und an den Folgen eines Burnout-Syndroms litt, auch gar nicht verpflichtet. Gewicht kommt allerdings den Einwänden der Revisionswerberin gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes zu, aus Paragraph 64, Absatz 3, BF-DO sei abzuleiten, dass wegen der 28jährigen Dienstzeit des Klägers eine Umdeutung der Entlassung in eine (wirksame) Kündigung auch bei Vorliegen einer "gröblichen Dienstpflichtverletzung" iS des Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer eins, BF-DO nicht möglich sei. Auf die dazu angestellten Überlegungen der zweiten Instanz und die dagegen vorgebrachten Einwände braucht aber nicht eingegangen zu werden, weil sich aus den obigen Ausführungen ergibt, dass das zur Rechtfertigung der Entlassung herangezogene Verhalten des Klägers keinen der hier in Betracht kommenden Kündigungsgründe - auch nicht jenen des Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer eins, BF-DO - verwirklicht und daher eine Umdeutung der Entlassung in eine wirksame Kündigung keinesfalls in Betracht kommt.
Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, mit denen es die Wirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Eventualkündigung verneint, werden in der Revision nicht mehr in Frage gestellt. Mit dieser Kündigung hat die Beklagte einen Kündigungsgrund geltend gemacht, der mit den geltend gemachten Entlassungsgründen in keinem Zusammenhang steht. Insofern hätte sie daher das in § 64 Abs 4 BF-DO normierte Verfahren einhalten müssen. Zudem ist eine dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers im Verfahren nicht hervorgekommen.Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, mit denen es die Wirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Eventualkündigung verneint, werden in der Revision nicht mehr in Frage gestellt. Mit dieser Kündigung hat die Beklagte einen Kündigungsgrund geltend gemacht, der mit den geltend gemachten Entlassungsgründen in keinem Zusammenhang steht. Insofern hätte sie daher das in Paragraph 64, Absatz 4, BF-DO normierte Verfahren einhalten müssen. Zudem ist eine dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers im Verfahren nicht hervorgekommen.
Da sich somit die Entscheidung der zweiten Instanz jedenfalls als zutreffend erweist, braucht auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes, in denen es mit gewichtigen Argumenten die Vereinbarkeit der in der BF-DO vorgesehenen Möglichkeit der Umdeutung der Entlassung in eine Kündigung mit den Bestimmungen des ArbVG über das vor der Kündigung abzuführende betriebliche Vorverfahren anzweifelt, nicht mehr eingegangen zu werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.