Der auf das vorliegende Arbeitsverhältnis anzuwendende Kollektivvertrag für Steinarbeiter enthält in § 20 unter dem Titel "Verfall von Ansprüchen" folgende Regelung:Der auf das vorliegende Arbeitsverhältnis anzuwendende Kollektivvertrag für Steinarbeiter enthält in Paragraph 20, unter dem Titel "Verfall von Ansprüchen" folgende Regelung:
"Beschwerden wegen Nichtübereinstimmung des bei der Lohnauszahlung ausgezahlten Betrages mit dem Nettobetrag des Lohnzettels sind sofort vorzubringen, spätere Reklamationen werden nicht mehr berücksichtigt. Alle anderen Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis verjähren jeweils drei Monate nach ihrem Entstehen, d.h. drei Monate nach dem Tag, an dem sie bei der Lohnauszahlung hätten entsprechend berücksichtigt werden sollen (bei Akkordarbeiten vom Tage der Schlußabrechnung der in Frage kommenden Akkordarbeit).
Der Lauf der Ausschlußfristen ruht, solange der Arbeitnehmer durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der Geltendmachung seiner Forderungen verhindert ist."
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin kann daraus, daß in dieser Regelung das Wort "Verjähren" gebraucht wird, noch nicht gefolgert werden, daß die Frist nur durch die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche gewahrt werde. Wie der Oberste Gerichtshof in SZ 24/250 (= Judikat 55 neu) ausgesprochen hat, ginge es zu weit, wenn man aus dem in Kollektivverträgen im Zusammenhang mit kurzen (etwa dreimonatigen) Verfallsfristen gebrauchten Ausdruck "Verjähren" erschließen wollte, daß zur Wahrung dieser kurzen Frist analog der Unterbrechung der Verjährung die gerichtliche Geltendmachung erforderlich sei. Der Oberste Gerichtshof schloß sich der Argumentation Kummers in "Präklusivfristen in Kollektivverträgen" (ÖJZ 1949, 171 ff Ä171Ü) an, wonach in diesen Fällen die außergerichtliche Geltendmachung genügt. Wie der Oberste Gerichtshof dann auch noch in der Entscheidung SozM I C 131 unter Hinweis auf diese Vorentscheidung ausgesprochen hat, genügt zur Wahrung der Ansprüche bereits die außergerichtliche Geltendmachung innerhalb der Verfallsfrist, sofern der Kollektivvertrag nicht ausdrücklich die gerichtliche Geltendmachung vorschreibt (vgl. auch Spielbüchler in Spielbüchler-Floretta-Strasser Arbeitsrecht I3 196; Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht4, 280).Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin kann daraus, daß in dieser Regelung das Wort "Verjähren" gebraucht wird, noch nicht gefolgert werden, daß die Frist nur durch die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche gewahrt werde. Wie der Oberste Gerichtshof in SZ 24/250 (= Judikat 55 neu) ausgesprochen hat, ginge es zu weit, wenn man aus dem in Kollektivverträgen im Zusammenhang mit kurzen (etwa dreimonatigen) Verfallsfristen gebrauchten Ausdruck "Verjähren" erschließen wollte, daß zur Wahrung dieser kurzen Frist analog der Unterbrechung der Verjährung die gerichtliche Geltendmachung erforderlich sei. Der Oberste Gerichtshof schloß sich der Argumentation Kummers in "Präklusivfristen in Kollektivverträgen" (ÖJZ 1949, 171 ff Ä171Ü) an, wonach in diesen Fällen die außergerichtliche Geltendmachung genügt. Wie der Oberste Gerichtshof dann auch noch in der Entscheidung SozM römisch eins C 131 unter Hinweis auf diese Vorentscheidung ausgesprochen hat, genügt zur Wahrung der Ansprüche bereits die außergerichtliche Geltendmachung innerhalb der Verfallsfrist, sofern der Kollektivvertrag nicht ausdrücklich die gerichtliche Geltendmachung vorschreibt vergleiche auch Spielbüchler in Spielbüchler-Floretta-Strasser Arbeitsrecht I3 196; Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht4, 280).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.