Entscheidungsgründe:
Das Land Tirol betreibt und erhält im Sinne des 7.Abschnittes des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes, LGBl 1977/51, die Landesberufsschülerheime Mandelsbergerstraße 12a und Lohbachufer 6d in Innsbruck. Die beiden Heime werden in organisatorischer Einheit unabhängig von den Berufsschulen selbständig geführt und stehen unter der Leitung eines Direktors. Die in den Heimen beschäftigten Dienstnehmer sind Landesbedienstete. Diese wählten am 10.12.1993 einen Angestelltenbetriebsrat. Das Ergebnis der Betriebsratswahl wurde am 11.1.1994 sowohl dem Leiter der Berufsschülerheime als auch der Präsidialabteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung übermittelt.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei, die Betriebsratswahl für ungültig zu erklären. Bei den Landesberufsschülerheimen, deren gesetzlicher Heimerhalter das Land Tirol sei, handle es sich aufgrund der ihnen übertragenen erzieherischen Aufgaben um öffentliche Unterrichts- und Erziehungsanstalten im Sinn des § 33 Abs 2 Z 4 ArbVG. Die Ausnahme vom Geltungsbereich des II.Teils des ArbVG sei auch dann anzunehmen, wenn zwar die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes nicht anzuwenden seien, aber an dessen Stelle ein Landes-Personalvertretungsgesetz getreten sei. Gemäß § 1 des Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl 1981/61, seien vom Geltungsbereich dieses Gesetzes alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Personen (Bedienstete), die in einer Dienststelle tätig sind, erfaßt. Finde die Ausnahmebestimmung des § 33 Abs 2 Z 4 ArbVG Anwendung, sei nicht mehr zu prüfen, ob ein Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG (§ 1 Abs 2 lit a Landes-Personalvertretungsgesetz) vorliege. Mit Verordnung der Zentralpersonalvertretung vom 5.2.1992 seien die Bediensteten von Schülerheimen, Berufsschülerheimen und Jugendheimen der Dienststellenpersonalvertretung I zugeordnet worden. Am 27. und 28. April 1992 hätten Wahlen zur Dienststellen- und Zentralpersonalvertretung stattgefunden, die auch in den beiden Berufsschülerheimen ordnungsgemäß durchgeführt worden seien.Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei, die Betriebsratswahl für ungültig zu erklären. Bei den Landesberufsschülerheimen, deren gesetzlicher Heimerhalter das Land Tirol sei, handle es sich aufgrund der ihnen übertragenen erzieherischen Aufgaben um öffentliche Unterrichts- und Erziehungsanstalten im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 4, ArbVG. Die Ausnahme vom Geltungsbereich des römisch zwei.Teils des ArbVG sei auch dann anzunehmen, wenn zwar die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes nicht anzuwenden seien, aber an dessen Stelle ein Landes-Personalvertretungsgesetz getreten sei. Gemäß Paragraph eins, des Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl 1981/61, seien vom Geltungsbereich dieses Gesetzes alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Personen (Bedienstete), die in einer Dienststelle tätig sind, erfaßt. Finde die Ausnahmebestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 4, ArbVG Anwendung, sei nicht mehr zu prüfen, ob ein Betrieb im Sinne des Paragraph 34, ArbVG (Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, Landes-Personalvertretungsgesetz) vorliege. Mit Verordnung der Zentralpersonalvertretung vom 5.2.1992 seien die Bediensteten von Schülerheimen, Berufsschülerheimen und Jugendheimen der Dienststellenpersonalvertretung römisch eins zugeordnet worden. Am 27. und 28. April 1992 hätten Wahlen zur Dienststellen- und Zentralpersonalvertretung stattgefunden, die auch in den beiden Berufsschülerheimen ordnungsgemäß durchgeführt worden seien.
Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Gemäß § 1 des Tiroler Personal-Vertretungsgesetzes sei dieses nur für Bedienstete anzuwenden, welche in einer Dienststelle tätig sind. Vom Anwendungsbereich ausgenommen seien Bedienstete, die in Betrieben beschäftigt seien, so daß wiederum der Betriebsbegriff des § 33 Abs 1 ArbVG maßgeblich sei. Von einer öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalt gemäß § 33 Abs 2 Z 4 ArbVG könne bei den beiden Berufsschülerheimen keine Rede sein. Es bestehe kein gesetzlicher Auftrag zur Erziehung der Lehrlinge. Der Betriebszweck bestehe lediglich in der Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von Berufsschülern gegen Entgelt. Es bestehe keine Pflicht, die Schülerheime zu benützen. Die Aufgabe der Erzieher beschränke sich darauf, für die Einhaltung der Hausordnung zu sorgen und im Fall der Erkrankung Betreuung zu leisten. Dieser Aufgabenkreis unterscheide sich nicht von dem wie er auch von privaten Vereinigungen wahrgenommen werde. Auch in den für die Lehrlinge sonst noch zur Verfügung stehenden privat geführten Heimen wie dem Kolpingheim oder dem Schwedenheim werde kein pädagogischer Auftrag verfolgt. Die Landesberufsschülerheime seien auch nicht als Dienststelle im Sinne des Landes-Personalvertretungsgesetzes anzusehen, zumal sie lediglich eine Pensions- oder Hotelfunktion hätten.Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Gemäß Paragraph eins, des Tiroler Personal-Vertretungsgesetzes sei dieses nur für Bedienstete anzuwenden, welche in einer Dienststelle tätig sind. Vom Anwendungsbereich ausgenommen seien Bedienstete, die in Betrieben beschäftigt seien, so daß wiederum der Betriebsbegriff des Paragraph 33, Absatz eins, ArbVG maßgeblich sei. Von einer öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalt gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 4, ArbVG könne bei den beiden Berufsschülerheimen keine Rede sein. Es bestehe kein gesetzlicher Auftrag zur Erziehung der Lehrlinge. Der Betriebszweck bestehe lediglich in der Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von Berufsschülern gegen Entgelt. Es bestehe keine Pflicht, die Schülerheime zu benützen. Die Aufgabe der Erzieher beschränke sich darauf, für die Einhaltung der Hausordnung zu sorgen und im Fall der Erkrankung Betreuung zu leisten. Dieser Aufgabenkreis unterscheide sich nicht von dem wie er auch von privaten Vereinigungen wahrgenommen werde. Auch in den für die Lehrlinge sonst noch zur Verfügung stehenden privat geführten Heimen wie dem Kolpingheim oder dem Schwedenheim werde kein pädagogischer Auftrag verfolgt. Die Landesberufsschülerheime seien auch nicht als Dienststelle im Sinne des Landes-Personalvertretungsgesetzes anzusehen, zumal sie lediglich eine Pensions- oder Hotelfunktion hätten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf im wesentlichen noch folgende Feststellungen:
In den beiden Berufsschülerheimen sind unter der Leitung des Direktors insgesamt 59 Dienstnehmer beschäftigt. Insbesondere sind 24 Dienstnehmer als Erzieher, von denen ein Teil nur teilzeitbeschäftigt ist, angestellt. Die übrigen Dienstnehmer teilen sich auf das Wirtschaftspersonal (zwei Hausmeister, Küchenbedienstete und Putzpersonal) und das Verwaltungspersonal (vier Personen) auf, wobei drei der in der Verwaltung tätigen Personen ebenfalls nur teilzeitbeschäftigt sind. Die in der Verwaltung tätigen Dienstnehmer und die Erzieher sind Angestellte, die im Bereich des Wirtschaftspersonals Beschäftigten Arbeiter. Den gesamten Finanzbedarf für die Landesberufsschülerheime, darunter auch die Gehaltszahlungen für die Beschäftigten, trägt das Land Tirol, ohne daß eine Umlegung auf die einzelnen Schüler erfolgt.
Zugleich mit der Einberufung in die Berufsschule werden an die Eltern der Schüler Anmeldeformulare übersandt, mit denen um die Zuweisung eines Heimplatzes angesucht werden kann. Es besteht keine Verpflichtung, in den Heimen zu nächtigen. Die Direktion der Landesberufsschülerheime weist entweder einen Heimplatz in einem dieser Heime zu oder verfügt eine Zuweisung in ein privat geführtes Heim wie das Schwedenheim, Schloß Mentlberg oder Kolpingheim. Von allen Heimen wird unmittelbar ein Heimkostenbeitrag eingehoben, der für einen Lehrgang (9 1/3 Wochen) S 6.670 beträgt. Während die privat geführten Heime darüber hinaus noch einen fixen Betrag vom Land Tirol erhalten (etwa S 6.000 netto pro Kurs und Schüler), wodurch sie ausgeglichen abschließen können, besteht eine solche Vereinbarung hinsichtlich der Landesberufsschülerheime nicht. Diese können zwar durch die Zurverfügungstellung von Quartieren an Jugendgruppen oder andere Gruppen anläßlich sportlicher Veranstaltungen oder im Zusammenhang mit Fort- und Weiterbildung noch Mieteinnahmen erzielen, doch wird daraus einschließlich der Internatsbeiträge nur etwa 50 % des Gesamtaufwandes gedeckt.
Während des Heimbetriebs werden bis zu 700 Personen verköstigt. In der Anschaffung der Lebensmittel ist die Direktion im Rahmen einer "Pro-Kopf-Kostenberechnung" frei. Im übrigen muß bei einer über S 10.000 teuren Anschaffung eine Ausschreibung erfolgen und es müssen Kostenvoranschläge eingeholt werden. Über einen Betrag von S 200.000 ist überdies die Genehmigung der Landesregierung einzuholen. Neben der Verköstigung der Internatsschüler werden auch Mahlzeiten an auswärtige Berufsschüler und an Lehrer ausgegeben. Die Preise dafür werden vom Amt der Landesregierung festgesetzt.
Für 30 bis 56 Schüler steht je ein Erzieher zur Verfügung, der für die Einhaltung der Heimordnung sowie für allfällige Probleme, die für die Schüler auftauchen können, zuständig ist. Nach der Heimordnung ist es Zielsetzung der Heimleitung, lernwilligen Lehrlingen einen positiven Schulabschluß zu ermöglichen. Die Betreuung ist vorrangig dahin ausgerichtet, daß die Schüler in der täglichen Lernzeit jene Ruhe und schulische Unterstützung (Lernhilfe) finden, die für einen erfolgreichen Schulfortgang nötig sind. Neben der Lernbetreuung wird den Schülern auch ein reichhaltiges Freizeitprogramm (zB Tischtennis, Tischfußball, Schach, Kartenspiele, Erste-Hilfe-Kurs, Fernseh- und Videogerät) geboten. Fallweise kann freier Ausgang gewährt werden. Glücksspiele und andere Spiele, bei denen Geld oder Geldeswert eingesetzt wird, sind untersagt. Es wird tadellose Sauberkeit und Ordnung im Kasten, im Zimmer und in den Aufenthaltsräumen erwartet.
Bei Verstößen gegen die Heimordnung hat der Lehrling mit Ordnungsstrafen zu rechnen (Zurechtweisung, Verwarnung, Ausschluß durch die Heimleitung). Bei Verdacht einer strafbaren Handlung ist die Heimleitung verpflichtet, bei nicht eigenberechtigten Schülern die Eltern oder Erziehungsberechtigten zu verständigen. Hat der Schüler während der Woche nicht ausreichend Gelegenheit, die Studienzeit optimal zu nützen, besteht die Möglichkeit, das Versäumte am Samstag in der Zeit von 10 bis 14 Uhr nachzuholen. Bei der Einschreibung in das Heim erklären die Eltern oder die Erziehungsberechtigten ihr Einverständnis mit dieser Heimordnung.
In den Landesberufsschülerheimen sind feste Studierzeiten eingerichtet, die täglich um 19,15 Uhr beginnen und bis 21,30 Uhr dauern. In dieser Zeit kontrollieren die Erzieher, ob die Schüler, sofern sie sich nicht abgemeldet haben, auch tatsächlich im Heim anwesend sind. Gelernt wird großteils in den Zimmern, teilweise auch in dafür eigens eingerichteten Aufenthaltsräumen, die für das Studium adaptiert sind. Die Erzieher geben - soweit es ihnen möglich ist - Hilfestellung und sie versuchen, den Schülern, die sich an sie wenden, zu helfen. Sie sind auch sonst erste Ansprechperson für die Probleme der Schüler. Wenn ein Schüler den Schulbesuch verweigert, versucht der Erzieher, darauf einzuwirken, daß der Schulbesuch stattfindet. Darüber hinaus achten die Erzieher auf Ruhe und Ordnung im Speisesaal und auf die Einhaltung der "Patschenpflicht". Sie sorgen dafür, daß bei der Freizeitgestaltung im Heim kein Streit entsteht. Wenn ein Schüler einen negativen Schulerfolg aufweist, kommt eine entsprechende Nachricht von der Berufsschule; ansonsten besteht zu den Berufsschulen kein dienstlicher Kontakt. Im Falle einer solchen negativen Nachricht sind die Erzieher bestrebt, das Studium des betroffenen Schülers zu verstärken, um ihm einen positiven Schulabschluß zu sichern. An sonstigen Aktivitäten werden von den Erziehern auch in unregelmäßigen Abständen Erste-Hilfe-Kurse und Vorträge über Aids sowie die Gefahr des Rauchens angeboten.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß sich aus dem Zweck der Berufsschülerheime nach dem Berufsschulorganisationsgesetz, LGBl 1977/51, ergebe, daß die Landesberufsschülerheime zur Unterstützung des Schulbesuches eingerichtet worden seien, um auswärtigen Schülern den Besuch der Berufsschule zu ermöglichen. Diese Heime seien zum Unterschied zu den privaten Heimen öffentlich, weil sie von einer Gebietskörperschaft geführt würden. Es handle sich bei ihnen daher um öffentliche Unterrichts- und Erziehungsanstalten im Sinne des § 33 Abs 2 Z 4 ArbVG. Die Aufgabe der Erzieher bestehe nämlich in der Sorge für die Einhaltung der Heimordnung sowie der Unterstützung der Schüler in der Freizeit und wenngleich im eingeschränktem Ausmaß in der Förderung ihres schulischen Fortganges, der Beaufsichtigung der Lehrlinge während der Essenszeit und als Ansprechspersonen in den Heimen. Diese Aufgaben stellten zweifellos eine erzieherische Tätigkeit im weiteren Sinn dar. Erzieherische Maßnahmen im strengen Sinn (disziplinäre Maßnahmen) seien nur in krassen Fällen (Ausschluß aus dem Heim) möglich. Die erzieherische Tätigkeit werde jedoch in mildem Umfang (Gespräche unter Einbringung der Persönlichkeit) so weit wie möglich wahrgenommen.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß sich aus dem Zweck der Berufsschülerheime nach dem Berufsschulorganisationsgesetz, LGBl 1977/51, ergebe, daß die Landesberufsschülerheime zur Unterstützung des Schulbesuches eingerichtet worden seien, um auswärtigen Schülern den Besuch der Berufsschule zu ermöglichen. Diese Heime seien zum Unterschied zu den privaten Heimen öffentlich, weil sie von einer Gebietskörperschaft geführt würden. Es handle sich bei ihnen daher um öffentliche Unterrichts- und Erziehungsanstalten im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 4, ArbVG. Die Aufgabe der Erzieher bestehe nämlich in der Sorge für die Einhaltung der Heimordnung sowie der Unterstützung der Schüler in der Freizeit und wenngleich im eingeschränktem Ausmaß in der Förderung ihres schulischen Fortganges, der Beaufsichtigung der Lehrlinge während der Essenszeit und als Ansprechspersonen in den Heimen. Diese Aufgaben stellten zweifellos eine erzieherische Tätigkeit im weiteren Sinn dar. Erzieherische Maßnahmen im strengen Sinn (disziplinäre Maßnahmen) seien nur in krassen Fällen (Ausschluß aus dem Heim) möglich. Die erzieherische Tätigkeit werde jedoch in mildem Umfang (Gespräche unter Einbringung der Persönlichkeit) so weit wie möglich wahrgenommen.
Nach § 33 Abs 2 Z 4 ArbVG sei der Ausnahmetatbestand aber noch davon abhängig, daß die öffentliche Unterrichts- und Erziehungsanstalten in den Geltungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes fallen. Durch diesen Zusatz sollte gewährleistet sein, daß auch in jenen öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten, die dem Bundespersonalvertretungsgesetz nicht unterlagen (etwa Konservatorium der Stadt Wien) eine Betriebsvertretung engerichtet werden kann. Es sei zwar nur das Bundespersonalvertretungsgesetz erwähnt, doch müßten die Landespersonalvertretungsgesetze sinngemäß als gleichgestellt angesehen werden. Nach § 1 des Tiroler Personalvertretungsgesetzes gelte dieses Gesetz für alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Personen (Bedienstete), die in einer Dienststelle tätig sind. Dienststellen seien Behörden, Ämter und sonstige Verwaltungsstellen des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungsmäßige und betriebstechnische Einheit bilden. Da auch Verwaltungsstellen, Kanzleien, Anstalten, Stiftungen und Fonds unter den weiten Betriebsbegriff fielen, käme es zu einem Wertungswiderspruch, wenn man auch die sonstigen Verwaltungsstellen des Landes unter den Ausnahmetatbestand der "Bediensteten, die in Betrieben tätig sind", unterstellte. Die Gegenüberstellung zeige, daß das Landespersonalvertretungsgesetz von einem engeren Betriebsbegriff ausgehe, unter den gerade "sonstige Verwaltungsstellen des Landes" nicht fallen sollten. Nach den EB zum BRG seien Verwaltungsstellen unter anderen auch Museen, Sammlungen, Archive, Bibliotheken, Versuchsanstalten, Probieranstalten, Staatslotterien und der Flugsicherungsdienst, die geologische Bundesanstalt, die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik sowie der staatliche Gewerbeförderungsdienst. Es gebe auch Dienststellen, die keine hoheitliche Tätigkeit ausüben und dennoch als Verwaltungsstellen angesehen werden müßten, weil sie nicht rein wirtschaftliche Zwecke verfolgten.Nach Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 4, ArbVG sei der Ausnahmetatbestand aber noch davon abhängig, daß die öffentliche Unterrichts- und Erziehungsanstalten in den Geltungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes fallen. Durch diesen Zusatz sollte gewährleistet sein, daß auch in jenen öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten, die dem Bundespersonalvertretungsgesetz nicht unterlagen (etwa Konservatorium der Stadt Wien) eine Betriebsvertretung engerichtet werden kann. Es sei zwar nur das Bundespersonalvertretungsgesetz erwähnt, doch müßten die Landespersonalvertretungsgesetze sinngemäß als gleichgestellt angesehen werden. Nach Paragraph eins, des Tiroler Personalvertretungsgesetzes gelte dieses Gesetz für alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Personen (Bedienstete), die in einer Dienststelle tätig sind. Dienststellen seien Behörden, Ämter und sonstige Verwaltungsstellen des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungsmäßige und betriebstechnische Einheit bilden. Da auch Verwaltungsstellen, Kanzleien, Anstalten, Stiftungen und Fonds unter den weiten Betriebsbegriff fielen, käme es zu einem Wertungswiderspruch, wenn man auch die sonstigen Verwaltungsstellen des Landes unter den Ausnahmetatbestand der "Bediensteten, die in Betrieben tätig sind", unterstellte. Die Gegenüberstellung zeige, daß das Landespersonalvertretungsgesetz von einem engeren Betriebsbegriff ausgehe, unter den gerade "sonstige Verwaltungsstellen des Landes" nicht fallen sollten. Nach den EB zum BRG seien Verwaltungsstellen unter anderen auch Museen, Sammlungen, Archive, Bibliotheken, Versuchsanstalten, Probieranstalten, Staatslotterien und der Flugsicherungsdienst, die geologische Bundesanstalt, die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik sowie der staatliche Gewerbeförderungsdienst. Es gebe auch Dienststellen, die keine hoheitliche Tätigkeit ausüben und dennoch als Verwaltungsstellen angesehen werden müßten, weil sie nicht rein wirtschaftliche Zwecke verfolgten.
Eine Naheverhältnis zu öffentlichen Interessen sei auch bei den Landesberufsschülerheimen gegeben. Die Einrichtung der Heime sei im Gesetz vorgechrieben. § 49 Abs 1 des Berufsschulorganisationsgesetzes ordne die "Betreuung" der Berufsschüler an. Die Heimerhaltungskosten habe das Land Tirol zu tragen; es sei festgelegt, daß darunter auch die Bestellung der erforderlichen Erzieher zu verstehen sei. Im Gegensatz zu privaten Heimen werde lediglich eine Kostendeckung zu etwa 50 % erreicht. Insgesamt gesehen sei daher vom Vorliegen einer sonstigen Verwaltungsstelle und somit von der Geltung des Landespersonalvertretungsgesetzes auszugehen.Eine Naheverhältnis zu öffentlichen Interessen sei auch bei den Landesberufsschülerheimen gegeben. Die Einrichtung der Heime sei im Gesetz vorgechrieben. Paragraph 49, Absatz eins, des Berufsschulorganisationsgesetzes ordne die "Betreuung" der Berufsschüler an. Die Heimerhaltungskosten habe das Land Tirol zu tragen; es sei festgelegt, daß darunter auch die Bestellung der erforderlichen Erzieher zu verstehen sei. Im Gegensatz zu privaten Heimen werde lediglich eine Kostendeckung zu etwa 50 % erreicht. Insgesamt gesehen sei daher vom Vorliegen einer sonstigen Verwaltungsstelle und somit von der Geltung des Landespersonalvertretungsgesetzes auszugehen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000 übersteige. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, daß bereits das Einigungsamt Innsbruck in den Jahren 1980 und 1983 entschieden habe, daß es sich bei den Tiroler Landesberufsschülerheimen um öffentliche Unterrichts- und Erziehungsanstalten im Sinne des § 33 Abs 2 Z 4 ArbVG handle. Die Errichtung, Erhaltung und die Zielvorgaben seien im 7.Abschnitt des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes, LGBl 1977/51, geregelt. Da in Vorschriften mehrfach vorgesehen sei, daß in Berufsschülerheimen nur Personen mit einer bestimmten pädagogischen Ausbildung zu verwenden seien, müsse geschlossen werden, daß der Gesetzgeber keine reinen Unterbringungs- und Verpflegungseinrichtungen habe schaffen wollen, sondern auf die persönliche Betreuung und Entwicklung der Schüler Wert gelegt habe. Aus dem Umstand, daß diese persönliche Betreuung durch Erzieher oder ähnlich qualifizierte Personen erfolgen soll, sei weiters zu schließen, daß die Aufsichtspersonen auch in irgendeiner Form auf das Verhalten der Schüler, sei es zur Unterstützung beim Lernen oder in einer anderen pädagogischen Weise einwirken sollen.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000 übersteige. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, daß bereits das Einigungsamt Innsbruck in den Jahren 1980 und 1983 entschieden habe, daß es sich bei den Tiroler Landesberufsschülerheimen um öffentliche Unterrichts- und Erziehungsanstalten im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 4, ArbVG handle. Die Errichtung, Erhaltung und die Zielvorgaben seien im 7.Abschnitt des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes, LGBl 1977/51, geregelt. Da in Vorschriften mehrfach vorgesehen sei, daß in Berufsschülerheimen nur Personen mit einer bestimmten pädagogischen Ausbildung zu verwenden seien, müsse geschlossen werden, daß der Gesetzgeber keine reinen Unterbringungs- und Verpflegungseinrichtungen habe schaffen wollen, sondern auf die persönliche Betreuung und Entwicklung der Schüler Wert gelegt habe. Aus dem Umstand, daß diese persönliche Betreuung durch Erzieher oder ähnlich qualifizierte Personen erfolgen soll, sei weiters zu schließen, daß die Aufsichtspersonen auch in irgendeiner Form auf das Verhalten der Schüler, sei es zur Unterstützung beim Lernen oder in einer anderen pädagogischen Weise einwirken sollen.
Der Geltungsbereich des Landespersonalvertretungsgesetzes beziehe sich auf alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Personen, die in einer Dienststelle tätig sind. Es nehme unter anderem Bedienstete, die im Betrieb tätig sind, vom Geltungsbereich aus. Im Hinblick darauf, daß die Betriebsverfassung für öffentliche Unterrichts- und Erziehungsanstalten von vornherein nicht anwendbar sei, ergebe sich zwingend, daß die in diesen Anstalten Bediensteten nicht Angestellte eines Betriebes im Sinne des ArbVG sein können. Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes, LGBl 1981/61, komme daher nicht zum Tragen. Abgesehen davon seien auch die Ausführungen des Erstgerichts über das Vorliegen einer "sonstigen Verwaltungsstelle des Landes" zutreffend. Die Landesberufsschülerheime seien kein Wirtschaftsbetrieb, der so auch von Privaten geführt werden könnte. Die Heime seien auf gesetzlicher Grundlage errichtet und nur zu 50 % kostendeckend. Die restlichen Kosten würden im Sinne des öffentlichen Interesses des Landes an einer Berufsschulausbildung von diesem getragen. Es seien daher die Ausnahmetatbestände sowohl nach § 33 Abs 2 Z 2 ArbVG als auch nach § 33 Abs 2 Z 4 ArbVG gegeben.Der Geltungsbereich des Landespersonalvertretungsgesetzes beziehe sich auf alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Personen, die in einer Dienststelle tätig sind. Es nehme unter anderem Bedienstete, die im Betrieb tätig sind, vom Geltungsbereich aus. Im Hinblick darauf, daß die Betriebsverfassung für öffentliche Unterrichts- und Erziehungsanstalten von vornherein nicht anwendbar sei, ergebe sich zwingend, daß die in diesen Anstalten Bediensteten nicht Angestellte eines Betriebes im Sinne des ArbVG sein können. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, des Landespersonalvertretungsgesetzes, LGBl 1981/61, komme daher nicht zum Tragen. Abgesehen davon seien auch die Ausführungen des Erstgerichts über das Vorliegen einer "sonstigen Verwaltungsstelle des Landes" zutreffend. Die Landesberufsschülerheime seien kein Wirtschaftsbetrieb, der so auch von Privaten geführt werden könnte. Die Heime seien auf gesetzlicher Grundlage errichtet und nur zu 50 % kostendeckend. Die restlichen Kosten würden im Sinne des öffentlichen Interesses des Landes an einer Berufsschulausbildung von diesem getragen. Es seien daher die Ausnahmetatbestände sowohl nach Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG als auch nach Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 4, ArbVG gegeben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei begehrt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.