Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war seit 1.Oktober 1986 bei der beklagten Partei als Stadthostess beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber zum 31.August 1990 gekündigt.
Nach § 41 Abs 2 des Statuts der Landeshauptstadt Graz Stmk LGBl 130/1967 idF LGBl 72/1987 sind der Stadt zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten zugewiesen:Nach Paragraph 41, Absatz 2, des Statuts der Landeshauptstadt Graz Stmk Landesgesetzblatt 130 aus 1967, in der Fassung Landesgesetzblatt 72 aus 1987, sind der Stadt zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten zugewiesen:
" ... 21. Örtliche Maßnahmen zur Förderung und Pflege des Fremdenverkehrs ..."
Der MA 15 der Stadt Graz (Amt für Fremdenverkehr) waren nach dem Geschäftsverteilungsplan unter anderem Fremdenverkehrsangelegenheiten, Werbung, Blumenschmuckwettbewerb, Prospekte, Bücher, Plakate und sonstige Werbegeschenke, Hostessen, Reisebüros, Verkehrsvereine, Journalisten und Reisebürogruppen, Publikationen, Stadtrundfahrten und Fremdenführungen zugewiesen. Per 1.September 1990 hat die G***** T***** Gesellschaft mbH ihre Geschäfte aufgenommen und wurde das Amt für Fremdenverkehr in der MA 15 der Stadt Graz aufgelöst. Bis dahin wurden von der beklagten Partei unter Aufsicht des Fremdenverkehrsamtes durchschnittlich 24 Hostessen beschäftigt.
Mit den Hostessen wurden als Sonderverträge bezeichnete, auf ein Jahr befristete Dienstverträge abgeschlossen.
Im Dienstvertrag der Klägerin für den Zeitraum vom 1.Februar 1989 bis 31.Jänner 1990 wurde unter anderem vereinbart:
" ...
3. Die Einberufung zur Dienstleistung erfolgt durch die Abteilung 15 - Amt für Fremdenverkehr - jeweils tageweise für einen bestimmten Zeitraum. An jedem Tag des Einsatzes während dieses Zeitraumes beträgt die Mindestarbeitsleistung 6 Stunden. Die Einsatzdauer in Graz ist zeitlich mit 24.00 Uhr begrenzt. Der Dienstnehmer verpflichtet sich, für den jeweils vorgesehenen Zeitraum auf Abruf zur Verfügung zu stehen.
4. Der Dienstnehmer wird als Hostess eingestellt. Der Dienstnehmer hat bei Kongressen, Tagungen, Empfängen und dergleichen über Weisung des Amtes für Fremdenverkehr insbesondere als Auskunftsperson, Dolmetscher, Empfangsdame sowie für Führungen und sonstige Hilfsdienste (wie zB Schreibarbeiten, Einkäufe etc) zur Verfügung zu stehen.
5. Für seine Dienstleistung (auch zur Nachtzeit) erhält der Dienstnehmer eine Entschädigung von 81 S brutto pro Stunde. Dazu kommt für Stadtführungen und Stadtrundfahrten ein Fremdsprachenzuschlag von 142 S brutto pro Führung.
6. Bei genereller Erhöhung der Bezüge des öffentlichen Bediensteten erhöht sich die Entschädigung mit deren Wirksamkeit um den Prozentsatz, um den sich das Gehalt der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, ändert.6. Bei genereller Erhöhung der Bezüge des öffentlichen Bediensteten erhöht sich die Entschädigung mit deren Wirksamkeit um den Prozentsatz, um den sich das Gehalt der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, ändert.
7. Bei Dienstreisen im Inland werden Reisegebühren nach der Reisegebührenvorschrift Landeshauptstadt Graz nach der ersten (niedrigsten) Gebührenstufe und bei Dienstreisen in das Ausland entsprechend der Bundesregelung nach der zweiten Gebührenstufe gewährt.
8. Der Dienstnehmer hat während seiner Dienstleistung die von der Stadtgemeinde Graz zur Verfügung gestellte Uniform zu tragen, wobei die Dienstkleidervorschrift, die der Stadtsenat in seiner Sitzung am 18.12.1987 ... novelliert und wiederverlautbart hat, sinngemäß Anwendung findet.
9. Auf dieses privatrechtliche Dienstverhältnis finden nur hinsichtlich der allgemeinen Dienstpflichten, Dienstverhinderung, Kündigung und Kündigungsfristen die Bestimmungen des Gesetzes über das Dienst- und Gehaltsrecht der Vertragsbediensteten der Landeshauptstadt Graz (Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz) §§ 8, 12, 33 und 34 Anwendung.9. Auf dieses privatrechtliche Dienstverhältnis finden nur hinsichtlich der allgemeinen Dienstpflichten, Dienstverhinderung, Kündigung und Kündigungsfristen die Bestimmungen des Gesetzes über das Dienst- und Gehaltsrecht der Vertragsbediensteten der Landeshauptstadt Graz (Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz) Paragraphen 8, 12, 33 und 34 Anwendung.
Alle sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf dieses Dienstverhältnis keine Anwendung."
Mit der Klägerin wurden Dienstverträge für die Zeit vom 1.Oktober 1986 bis 15.Jänner 1987, vom 20.Jänner 1987 bis 19.Jänner 1988, vom 25.Jänner 1988 bis 24.Jänner 1989 und vom 1.Februar 1989 bis zum Zeitpunkt einer allfälligen Ausgliederung des Amtes für Fremdenverkehr aus der Stadt Graz, längstens jedoch bis einschließlich 31.Jänner 1990 abgeschlossen. Tatsächlich wurde die Klägerin auch in den Zeiträumen, die zwischen dem Endtermin des Dienstvertrages und dem Anfangstermin des nächsten Dienstvertrages lagen, teilweise ebenso beschäftigt wie in jenen Zeiträumen, die nach den schriftlichen Sonderverträgen vom Dienstverhältnis umfaßt waren.
Voraussetzung für den Abschluß eines derartigen Sondervertrages waren die Ablegung der Fremdenführerprüfung, die Kenntnis von Fremdsprachen, die Ablegung der Matura, eine gute Allgemeinbildung und ein entsprechendes Auftreten. Die Klägerin verfügte über diese Qualifikation.
Die Stadthostessen hatten die Aufgabe, bei Kongressen, Tagungen, Empfängen udgl. über Weisung des Amtes für Fremdenverkehr als Auskunftsperson, Dolmetscher, Empfangsdame, für Führungen und diverse Hilfsdienste, wie zB Schreibarbeiten, Einkäufe etc zur Verfügung zu stehen. Mit dem Ansteigen des Städtetourismus hatten sie überdies die Informationsstellen der Stadt Graz (derzeit 4) sowie eine weitere Informationsstelle am Flughafen Graz-Thalerhof zu besetzen. Einige Hostessen übernahmen die Organisation von Fremdenführerkursen; daran war die Klägerin nur insofern beteiligt, als sie bei Verhinderung der dafür eingesetzten Hostessen Hilfsdienste übernahm.
Die Stadthostessen wurden von Beamtinnen des Magistrates Graz, Abteilung 15, eingeteilt. Im Magistrat waren die einzelnen Hostessen und deren spezifische Fähigkeiten, insbesondere Sprachkenntnisse, in einer Liste erfaßt. Aufgrund dieser Liste wählte die Hostessen-Einsatzleiterin die passende Hostess für den jeweiligen Arbeitseinsatz aus. Die Einteilung der Hostessen zu bestimmten, bereits vorhersehbaren Veranstaltungen erfolgte im Einvernehmen. Hingegen wurden die Hostessen zu sich kurzfristig ergebenden Einsätzen telefonisch aufgefordert. Die Hostessen hatten keine Rufbereitschaft und waren daher nicht verpflichtet, zu bestimmten Zeiten zu Hause anwesend zu sein, um allfällige Telefonanrufe der einteilenden Beamtin der beklagten Partei entgegenzunehmen. Mitunter wurden einzelne Einsätze von den Hostessen abgelehnt, etwa von Studentinnen, die aufgrund ihrer Ausbildungssituation keine Zeit hatten. Die Klägerin lehnte nur dann, wenn sie etwa durch Prüfungen verhindert war, einen Arbeitseinsatz ab. Mit Hostessen, die häufig Einsätze ablehnten, wurden keine weiteren Sonderverträge abgeschlossen. Bezüglich der Urlaubsgestaltung wurde auf die Hostessen ein gewisser Druck unter Hinweis darauf ausgeübt, daß allenfalls keine neuen Sonderverträge geschlossen würden. Es wurde jedoch den Hostessen grundsätzlich nicht untersagt, den Urlaub in der von ihnen gewünschten Form abzuwickeln. Tatsächlich wurden die Hostessen in stark unterschiedlichem Ausmaß eingesetzt. Während einzelne Hostessen bis zu 190 Stunden monatlich beschäftigt wurden, kamen andere auf lediglich zwei Einsatzstunden pro Monat.
Die Klägerin war im Jahre 1988 eingesetzt wie folgt:
Jänner 24 Stunden, Februar 47 Stunden, März 27 Stunden, April 51 Stunden, Mai 32 Stunden, Juni 125 Stunden, Juli 190 Stunden, August 143 Stunden, September 170 Stunden, Oktober 172 Stunden, November 34 Stunden, Dezember 94 Stunden.
Im Jahre 1989 lauteten die Zahlen:
Jänner 46 Stunden, Februar 178 Stunden, März 49 Stunden, April 112 Stunden, Mai 43 Stunden, Juni 154 Stunden, Juli 155 Stunden, August 167 Stunden, September 89 Stunden, Oktober 71 Stunden, November 30 Stunden, Dezember 24 Stunden.
In den Jahren 1986 und 1987 war die Klägerin in ähnlichem Umfang beschäftigt wie in den Jahren 1988 und 1989.
Bis zur Neuregelung der Entgeltbedingungen für Hostesseneinsätze ab 1.September 1989 wurden gewisse Tätigkeiten unabhängig von der tatsächlichen Dauer mit einem Pauschale, entsprechend einer angenommenen Mindestdauer, honoriert. Ab Inkrafttreten der neuen Entgeltbedingungen am 1.September 1989 wurde bei Führungen und Stadtrundfahrten das Entgelt nach der tatsächlichen Arbeitszeit berechnet; Mindestentlohnungszeiten wurden für Einsätze außerhalb von Graz vereinbart.
Bei der beklagten Partei werden 90 bis 95 % der Bediensteten als Beamte (bzw als Vertragsbedienstete unter Anwendung des Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetzes, im folgenden: Grazer GVBG) beschäftigt. Mit den Sonderverträgen der Hostessen vergleichbare Verträge bestehen nur für rund 8 Markthelfer, die an einzelnen Markttagen gegen stundenweise Entlohnung herangezogen werden. Darüber hinaus werden im Gesundheitsbereich etwa 11 Fachärzte und zwei bis drei Physikotherapeutinnen mit einem Ausmaß von im Minimum 8 Stunden monatlich bis fast zu dem einer Halbtagsbeschäftigung aufgrund von Sonderverträgen beschäftigt.
Die Klägerin begehrt die Zuerkennung eines Betrages von 236.841 S brutto sA und brachte vor, daß das ihr als Stadthostess gewährte Entgelt weit unter jenem Entgelt liege, das ihr bei Anwendung des Grazer GVBG auf ihr Dienstverhältnis mit der beklagten Partei zugestanden wäre. Lediglich die Klägerin und die anderen Stadthostessen würden von der beklagten Partei nicht nach dem Grazer GVBG honoriert und daher aus sachfremden Gründen schlechtergestellt als alle übrigen Bediensteten der beklagten Partei, auf die durchwegs die Bestimmungen dieses Gesetzes angewendet würden. Aufgrund der von der Klägerin tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten in Verbindung mit den Anstellungserfordernissen hätte ihre Entlohnung zumindest nach Dienstklasse IV Gehaltsstufe 4 b der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten zu erfolgen gehabt. Der Klägerin stehe demnach für den Zeitraum vom Februar 1987 bis inklusive August 1989 - unter Zugrundelegung der geleisteten Arbeitsstunden - ein Entgeltanspruch von 502.015 S brutto zu, worauf tatsächlich lediglich 265.174 S gezahlt worden seien.Die Klägerin begehrt die Zuerkennung eines Betrages von 236.841 S brutto sA und brachte vor, daß das ihr als Stadthostess gewährte Entgelt weit unter jenem Entgelt liege, das ihr bei Anwendung des Grazer GVBG auf ihr Dienstverhältnis mit der beklagten Partei zugestanden wäre. Lediglich die Klägerin und die anderen Stadthostessen würden von der beklagten Partei nicht nach dem Grazer GVBG honoriert und daher aus sachfremden Gründen schlechtergestellt als alle übrigen Bediensteten der beklagten Partei, auf die durchwegs die Bestimmungen dieses Gesetzes angewendet würden. Aufgrund der von der Klägerin tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten in Verbindung mit den Anstellungserfordernissen hätte ihre Entlohnung zumindest nach Dienstklasse römisch vier Gehaltsstufe 4 b der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten zu erfolgen gehabt. Der Klägerin stehe demnach für den Zeitraum vom Februar 1987 bis inklusive August 1989 - unter Zugrundelegung der geleisteten Arbeitsstunden - ein Entgeltanspruch von 502.015 S brutto zu, worauf tatsächlich lediglich 265.174 S gezahlt worden seien.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Grazer GVBG sei nur auf privatrechtliche Dienstverhältnisse mit Personen anzuwenden, die behördliche Aufgaben zu besorgen hätten. Weiters finde es keine Anwendung auf Personen, die nur fallweise oder zwar regelmäßig, aber höchstens auf die Dauer eines Monats verwendet würden. Die Klägerin werde wie alle anderen Hostessen nicht zur Besorgung behördlicher Aufgaben herangezogen und überdies nur fallweise verwendet. Das Amt für Fremdenverkehr, welchem die Klägerin zugeordnet sei, besorge keinerlei hoheitliche Aufgaben, sondern sei ausschließlich in der Privatwirtschaftsverwaltung tätig. Mit der Klägerin sei daher ebenso wie mit den anderen Hostessen zulässigerweise ein Dienstvertrag nach dem ABGB abgeschlossen worden. Sie werde, wie alle anderen Hostessen, nur tageweise bei Bedarf für einen jeweils bestimmten Zeitraum eingesetzt, so daß die Ausnahmsbestimmung des § 1 Abs 2 lit a des Grazer GVBG Anwendung finde. Die Differenzierung des Gesetzes zwischen Arbeitnehmern, welche behördliche Aufgaben erfüllen, und solchen, die derartige Aufgaben nicht besorgen, sei nicht unsachlich; überdies rechtfertigten die besonderen Verhältnisse, die durch die saisonalen Schwankungen im Tourismus gekennzeichnet seien, eine differenzierte Behandlung der Hostessen. Schließlich unterlägen nicht alle übrigen Bediensteten der beklagten Partei den Bestimmungen des Grazer GVBG.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Grazer GVBG sei nur auf privatrechtliche Dienstverhältnisse mit Personen anzuwenden, die behördliche Aufgaben zu besorgen hätten. Weiters finde es keine Anwendung auf Personen, die nur fallweise oder zwar regelmäßig, aber höchstens auf die Dauer eines Monats verwendet würden. Die Klägerin werde wie alle anderen Hostessen nicht zur Besorgung behördlicher Aufgaben herangezogen und überdies nur fallweise verwendet. Das Amt für Fremdenverkehr, welchem die Klägerin zugeordnet sei, besorge keinerlei hoheitliche Aufgaben, sondern sei ausschließlich in der Privatwirtschaftsverwaltung tätig. Mit der Klägerin sei daher ebenso wie mit den anderen Hostessen zulässigerweise ein Dienstvertrag nach dem ABGB abgeschlossen worden. Sie werde, wie alle anderen Hostessen, nur tageweise bei Bedarf für einen jeweils bestimmten Zeitraum eingesetzt, so daß die Ausnahmsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, des Grazer GVBG Anwendung finde. Die Differenzierung des Gesetzes zwischen Arbeitnehmern, welche behördliche Aufgaben erfüllen, und solchen, die derartige Aufgaben nicht besorgen, sei nicht unsachlich; überdies rechtfertigten die besonderen Verhältnisse, die durch die saisonalen Schwankungen im Tourismus gekennzeichnet seien, eine differenzierte Behandlung der Hostessen. Schließlich unterlägen nicht alle übrigen Bediensteten der beklagten Partei den Bestimmungen des Grazer GVBG.
Außer Streit gestellt wurde das Klagebegehren der Höhe nach.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die Klägerin keine Tätigkeiten ausgeübt habe, die der Hoheitsverwaltung zuzurechnen und aus diesem Grund als behördliche Aufgaben im Sinne des Grazer GVBG anzusehen seien; dies ungeachtet des Umstandes, daß im Statut der Landeshauptstadt Graz neben zahlreichen weiteren nicht zur Hoheitsverwaltung gehörenden Agenden - praktisch sämtliche Tätigkeitsbereiche des Magistrates der Stadt Graz - auch die örtlichen Maßnahmen zur Pflege und Förderung des Fremdenverkehrs als behördliche Aufgaben bezeichnet würden. Das Grazer GVBG sei daher auf die Klägerin nicht anzuwenden. Darüber hinaus treffe die Ausnahmsregelung des § 1 Abs 2 lit a dieses Gesetzes auf die Klägerin zu, weil sie zu Dienstleistungen nur nach Maßgabe eines konkreten Bedarfes von Fall zu Fall herangezogen worden sei. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt worden, weil in bezug auf Arbeitsverpflichtung, Urlaubsgestaltung und regelmäßige Verwendbarkeit wesentliche Unterschiede zwischen den Hostessen und den übrigen Arbeitnehmern der beklagten Partei vorlägen; die unterschiedliche Behandlung der Grazer Stadthostessen sei daher sachlich gerechtfertigt.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die Klägerin keine Tätigkeiten ausgeübt habe, die der Hoheitsverwaltung zuzurechnen und aus diesem Grund als behördliche Aufgaben im Sinne des Grazer GVBG anzusehen seien; dies ungeachtet des Umstandes, daß im Statut der Landeshauptstadt Graz neben zahlreichen weiteren nicht zur Hoheitsverwaltung gehörenden Agenden - praktisch sämtliche Tätigkeitsbereiche des Magistrates der Stadt Graz - auch die örtlichen Maßnahmen zur Pflege und Förderung des Fremdenverkehrs als behördliche Aufgaben bezeichnet würden. Das Grazer GVBG sei daher auf die Klägerin nicht anzuwenden. Darüber hinaus treffe die Ausnahmsregelung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, dieses Gesetzes auf die Klägerin zu, weil sie zu Dienstleistungen nur nach Maßgabe eines konkreten Bedarfes von Fall zu Fall herangezogen worden sei. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt worden, weil in bezug auf Arbeitsverpflichtung, Urlaubsgestaltung und regelmäßige Verwendbarkeit wesentliche Unterschiede zwischen den Hostessen und den übrigen Arbeitnehmern der beklagten Partei vorlägen; die unterschiedliche Behandlung der Grazer Stadthostessen sei daher sachlich gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und vertrat die Rechtsauffassung, daß das Fremdenverkehrsamt, dem die Klägerin unterstanden sei, keine behördlichen Aufgaben im Sinne des Grazer GVBG zu besorgen habe. Die Stadt Graz habe von der ihr mit § 41 Abs 2 des Stmk LGBl 1974/30 eingeräumten Ermächtigung, bei örtlichen Maßnahmen zur Förderung und Pflege des Fremdenverkehrs behördliche Aufgaben wahrzunehmen, keinen Gebrauch gemacht. Nach § 1 Abs 1 des Grazer GVBG falle das Dienstverhältnis der Klägerin daher nicht unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Diese Regelung verstoße auch nicht gegen den verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz. Der Verfassungsgesetzgeber des Jahres 1925 habe dem Umstand, ob Vertragsbedienstete behördliche Aufgaben zu besorgen haben oder nicht, so große Bedeutung beigemessen, daß er unterschiedliche Regelungskompetenzen vorgesehen habe. Auch wenn mit der B-VG-Novelle 1974 die Dienstrechtsregelungskompetenz für die nicht mit behördlichen Aufgaben betrauten Landes- und Gemeindevertragsbediensteten den Ländern übertragen worden sei, werde damit nicht zum Ausdruck gebracht, daß der Unterschied zwischen behördlichen und sonstigen Aufgaben nunmehr keine Bedeutung haben dürfe. Das Land Steiermark verstoße daher nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, soweit es für die beiden Bediensteten-Gruppen weiterhin unterschiedliche Regelungen vorsehe. Ob ein Bediensteter behördliche Aufgaben zu besorgen habe oder nicht, sei ein wesentlicher Unterschied, der zu unterschiedlichen Regelungen führen dürfe, ohne daß das Gleichheitsgebot verletzt würde.Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und vertrat die Rechtsauffassung, daß das Fremdenverkehrsamt, dem die Klägerin unterstanden sei, keine behördlichen Aufgaben im Sinne des Grazer GVBG zu besorgen habe. Die Stadt Graz habe von der ihr mit Paragraph 41, Absatz 2, des Stmk LGBl 1974/30 eingeräumten Ermächtigung, bei örtlichen Maßnahmen zur Förderung und Pflege des Fremdenverkehrs behördliche Aufgaben wahrzunehmen, keinen Gebrauch gemacht. Nach Paragraph eins, Absatz eins, des Grazer GVBG falle das Dienstverhältnis der Klägerin daher nicht unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Diese Regelung verstoße auch nicht gegen den verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz. Der Verfassungsgesetzgeber des Jahres 1925 habe dem Umstand, ob Vertragsbedienstete behördliche Aufgaben zu besorgen haben oder nicht, so große Bedeutung beigemessen, daß er unterschiedliche Regelungskompetenzen vorgesehen habe. Auch wenn mit der B-VG-Novelle 1974 die Dienstrechtsregelungskompetenz für die nicht mit behördlichen Aufgaben betrauten Landes- und Gemeindevertragsbediensteten den Ländern übertragen worden sei, werde damit nicht zum Ausdruck gebracht, daß der Unterschied zwischen behördlichen und sonstigen Aufgaben nunmehr keine Bedeutung haben dürfe. Das Land Steiermark verstoße daher nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, soweit es für die beiden Bediensteten-Gruppen weiterhin unterschiedliche Regelungen vorsehe. Ob ein Bediensteter behördliche Aufgaben zu besorgen habe oder nicht, sei ein wesentlicher Unterschied, der zu unterschiedlichen Regelungen führen dürfe, ohne daß das Gleichheitsgebot verletzt würde.
Die beklagte Partei habe aber auch den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt, wenn sie auf die Stadthostessen anders als auf die übrigen 90 bis 95 % der Bediensteten der beklagten Partei - gleichgültig ob es sich um Beamte oder Vertragsbedienstete handle - das Entlohnungsschema der für die Beamten geltenden Dienstordnung nicht anwende. Bei der Untersuchung der kritisierten Differenzierung sei nicht die Situation der Klägerin allein, sondern die Situation aller Stadthostessen mit der der übrigen Bediensteten der beklagten Partei zu vergleichen. Hiebei sei zu beachten, daß die Klägerin in überdurchschnittlichem Ausmaß zum Einsatz gekommen sei. Auch das Aufgabengebiet, mit dem die Hostessen betraut gewesen seien, mache es schwierig, wenn nicht unmöglich, vorausschauend für jede einzelne Hostess unter Bedachtnahme auf ihre spezifischen sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten den Einsatz über eine längere Zeit zu planen. Die beklagte Partei habe sich daher zwangsläufig ein besonders großes Maß an Flexibilität im Arbeitskräfteeinsatz vorbehalten müssen; sie habe diese Flexibilität zumindest in der Praxis auch den Hostessen gewährt, bei denen sie - unabhängig von der vertraglichen
Regelung - begründete Verhinderungen, wie etwa durch Prüfungen, im tragbaren Häufigkeitsrahmen toleriert habe. Das gesamte Gehaltsschema sei für regelmäßige Arbeitsleistungen in einer lebenslangen oder wenigstens langdauernden Laufbahn und nicht für Arbeitskräfte bestimmt, deren Einsatz generell nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten planbar sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.