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Entscheidung 9 ObA 247/93×

Entscheidung 9 ObA 247/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA247/93

Entscheidungsdatum

24.11.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Eva-Maria Sand und Anton Hartmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Arbeiterbetriebsrat der F***** AG, ***** vertreten durch F***** B*****r, Sekretär der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, Linz, Volksgartenstraße 40, dieser vertreten durch Dr.Peter Keul und Dr.Alexander Burkowski, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei F***** AG, ***** vertreten durch Dr.Johannes Neumayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASGG, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.Juni 1993, GZ 12 Ra 27/93-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 20.Jänner 1993, GZ 25 Cga 138/92-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:

Zutreffend hat das Berufungsgericht bei Auslegung der im Punkt C der einen integrierenden Bestandteil des Kollektivvertrages für die Handelsarbeiter Österreichs (im folgenden KV) bildenden Lohnordnung bei Bezeichnung der Bemessungsgrundlage für die Urlaubsbeihilfe herangezogenen Begriffe "Bruttowochenlöhne" und "Bruttomonatslohn" in erster Linie auf die Verwendung dieser Begriffe an anderer Stelle des KV Bedacht genommen, weil im Zweifel anzunehmen ist, daß die Kollektivvertragsparteien einem Begriff, den sie an verschiedenen Stellen des KV gebrauchen, nur eine Bedeutung beimessen. In Übereinstimmung mit den zu diesem KV ergangenen Entscheidungen Arb 8398 (mit der die Entscheidung des Berufungsgerichtes Arb 8263 bestätigt wurde) und Arb 8570 = EvBl 1969/142 = ZAS 1970, 55 (krit Wiedemann) hat das Berufungsgericht daher insbesondere daraus, daß in den Abschnitten römisch fünf und römisch sechs KV als Basis für die nicht nur regelmäßig gewährtes Entgelt umfassende Entlohnung für Überstunden und Mehrarbeit auf die Begriffe "Bruttomonatslohn" und "Bruttowochenlohn" abgestellt wurde, gefolgert, daß davon auch in unterschiedlicher Höhe gewährte Leistungsprämien umfaßt sind.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO. Die Klägerin hat die Kosten für die Revisionsbeantwortung nicht ziffernmäßig verzeichnet.

Anmerkung

E33808

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:009OBA00247.93.1124.000

Dokumentnummer

JJT_19931124_OGH0002_009OBA00247_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung