Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war seit 1.2.1969 bei der beklagten Partei beschäftigt. 1974 wurde sie zur Prokuristin und in der Folge zur Leiterin der Exportabteilung bestellt. Laut Dienstvertrag vom 9.10.1980 (mit Ergänzungen) wurde ihr ein ihrer Dienststellung entsprechendes Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt, das sie auch für private Zwecke benützen durfte. Gemäß Punkt 14 des Dienstvertrages verpflichtete sich die beklagte Partei, ihr Dienstverhältnis bis zum 31.12.1995 nicht zu kündigen. Sollte dennoch eine Auflösung des Vertrages durch den Dienstgeber erfolgen, ist (nach diesem Vertragspunkt) das Entgelt für die noch fehlende Laufzeit des Vertrages an die Klägerin als freiwillige Abfertigung zusätzlich zu den sonstigen Ansprüchen aus der Vertragsauflösung (gesetzliche Abfertigung etc) zu entrichten. Zweck dieser Vertragsbestimmung war die Absicherung respektive Versorgung der Klägerin im Fall des Ausscheidens des Geschäftsführers der beklagten Partei aus der Unternehmensleitung bei Erreichen des 70.Lebensjahres.
Am 4.9.1987 wurde die Klägerin entlassen. Das Erstgericht stellte mit rechtskräftigem Zwischenurteil vom 20.10.1991 fest, daß das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe, weil die Entlassung unberechtigt erfolgt sei (9 Ob A 140/92).
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die gesetzliche Abfertigung von S 1,037.313, die freiwillige Abfertigung gemäß Punkt 14 des Dienstvertrages in Höhe von S 8,495.220 sowie das restliche Gehalt für September 1987 einschließlich der Weihnachtsremuneration von S 132.092.
Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Sie wandte - für das Revisionsverfahren noch wesentlich - ein, daß die Klägerin nach dem Dienstvertrag nur einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die fehlende Laufzeit des Vertrages habe. Diese Formulierung entspreche dem § 29 AngG. Der Hinweis auf die Auszahlung des Entgelts als "freiwillige Abfertigung" betreffe nur die Auszahlungsart und hätte lediglich eine möglichst günstige Versteuerung des Betrages (§ 67 Abs 6 EStG) ermöglichen sollen. Die Klägerin müsse sich daher anrechnen lassen, was sie anderweitig verdiene und verdient habe. Sie sei seit 1988 als leitende Angestellte beschäftigt und beziehe ein Entgelt, das ihre Bezüge bei der beklagten Partei übersteige.Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Sie wandte - für das Revisionsverfahren noch wesentlich - ein, daß die Klägerin nach dem Dienstvertrag nur einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die fehlende Laufzeit des Vertrages habe. Diese Formulierung entspreche dem Paragraph 29, AngG. Der Hinweis auf die Auszahlung des Entgelts als "freiwillige Abfertigung" betreffe nur die Auszahlungsart und hätte lediglich eine möglichst günstige Versteuerung des Betrages (Paragraph 67, Absatz 6, EStG) ermöglichen sollen. Die Klägerin müsse sich daher anrechnen lassen, was sie anderweitig verdiene und verdient habe. Sie sei seit 1988 als leitende Angestellte beschäftigt und beziehe ein Entgelt, das ihre Bezüge bei der beklagten Partei übersteige.
Die Klägerin habe ein Fahrtenbuch über die private Nutzung des Firmen-PKW geführt, aus dem sich ergebe, daß sie nur wenige Privatkilometer gefahren sei. Die von der Klägerin bekanntgegebenen privat gefahrenen Kilometer seien mit S 3,70 abgerechnet und dem Monatsgehalt als Sachbezug hinzugerechnet worden. 1986 habe die Privatnutzung nur einen Wert von S 8.866 erreicht. Soweit ihr überhaupt eine Entschädigung für die entfallene Nutzung des Dienstfahrzeuges zustehe, was bestritten werde, könne man nur von den von ihr selbst versteuerten Beträgen ausgehen, nicht aber von einem Wert, der sogar über dem steuerlichen Sachbezugswert von S 2.100 pro Monat liege.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 9,553.704,13 brutto sA statt und wies das Mehrbegehren von S 110.920,87 brutto sA ab. Es traf im wesentlichen noch folgende Feststellungen:
Die Klägerin bezog im Zeitpunkt der Entlassung einschließlich des Überstundenpauschales ein Monatsgehalt von S 48.930 brutto. Ab November 1987 erfolgte eine kollektivvertragliche Erhöhung, so daß ihr Monatsbezug S 49.786,27 betrug. Gehalt und Überstundenpauschale wurden 14mal jährlich ausgezahlt. Dazu kamen noch Provisionen in unterschiedlicher und unstrittiger Höhe, eine Essens- und Milchzulage von zuletzt S 350 monatlich und die Nutzung eines Firmen-PKW zu privaten Zwecken. Die Klägerin verfügte zuletzt über einen PKW, BMW 325 ix, Baujahr 1986. Der Basisneupreis dieses Fahrzeuges betrug vor dem Auslaufen des Modells S 439.000.
Die beklagte Partei berechnete die privat gefahrenen Kilometer mit S 3,70 und gelangte dergestalt im Jahr 1986 zu einem Bewertungssatz für die Lohnsteuer von S 8.806 (2380 km) und im Jahr 1987 zu einem solchen von S 10.070,20 (2722 km). Die Klägerin ist seit September 1988 bei einem anderen Unternehmen als Leiterin des Bereiches Marketing und Vertrieb tätig, in dem sie anfangs ein Gehalt von S 47.000 bezog. Derzeit (Juni 1993) erhält sie S 73.000 brutto vierzehnmal jährlich.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß für den Abfertigungsanspruch gemäß § 23 AngG der Zeitpunkt maßgeblich sei, bis zu dem das Dienstverhältnis bei ordnungsgemäßer Kündigung oder bei Ablauf der bestehenden Vertragszeit gedauert hätte. Da das Dienstverhältnis der Klägerin bis 31.12.1995 unkündbar gewesen sei, betrage die Abfertigung das Zwölffache des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgelts. Unter den Entgeltbegriff fielen unter anderem das Überstundenpauschale, die Provisionen in durchschnittlicher Höhe des letzten Jahres und die Sachzuwendungen. Bei der Bewertung der Privatnutzung des PKW sei davon auszugehen, daß der eigentliche Wert zu vergüten sei. Im Hinblick darauf, daß es sich dabei um ein Fahrzeug der gehobenen Kategorie gehandelt habe, sei (im Sinne des § 273 Abs 1 ZPO) ein Ansatz von monatlich S 3.000 nicht zu bemängeln.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß für den Abfertigungsanspruch gemäß Paragraph 23, AngG der Zeitpunkt maßgeblich sei, bis zu dem das Dienstverhältnis bei ordnungsgemäßer Kündigung oder bei Ablauf der bestehenden Vertragszeit gedauert hätte. Da das Dienstverhältnis der Klägerin bis 31.12.1995 unkündbar gewesen sei, betrage die Abfertigung das Zwölffache des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgelts. Unter den Entgeltbegriff fielen unter anderem das Überstundenpauschale, die Provisionen in durchschnittlicher Höhe des letzten Jahres und die Sachzuwendungen. Bei der Bewertung der Privatnutzung des PKW sei davon auszugehen, daß der eigentliche Wert zu vergüten sei. Im Hinblick darauf, daß es sich dabei um ein Fahrzeug der gehobenen Kategorie gehandelt habe, sei (im Sinne des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO) ein Ansatz von monatlich S 3.000 nicht zu bemängeln.
Die gesetzliche Abfertigung der Klägerin betrage S 1,030.796,80 und bestehe aus dem Monatsbezug einschließlich des Überstundenpauschales (14mal) in Höhe von S 697.004, dem Ersatz für die entgangene PKW-Nutzung von S 36.000 (12mal S 3.000), dem Milchgeld von S 4.200 und der durchschnittlichen Jahresprovision von S 293.596,80. Das diesbezügliche Mehrbegehren von S 6.516,20 sei abzuweisen.
Aufgrund der eindeutigen Textierung des Punktes 14 des Dienstvertrages, der ausdrücklich von einer "freiwilligen Abfertigung zusätzlich zu den sonstigen Ansprüchen aus der Vertragsauflösung" spreche, habe im Zusammenhang mit der festgestellten Intention der Parteien keine Anrechnung gemäß § 29 Abs 1 AngG zu erfolgen. Dem Vertragspunkt lasse sich auch nicht entnehmen, daß beabsichtigt gewesen sei, der Klägerin das Monatsentgelt in monatlichen Beträgen bis 31.12.1995 zukommen zu lassen. Aus der Wortfolge "ist zusätzlich zu den sonstigen Ansprüchen aus der Vertragsauflösung zu entrichten" sei vielmehr zu entnehmen, daß damit eine Entrichtung des Entgelts zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung gemeint sei. Die Parteien hätten ansonsten vereinbaren können, daß das Entgelt bis 31.12.1995 weiterzuzahlen sei. Eine solche Vereinbarung sei aber nicht getroffen worden. Die beklagte Partei sei daher auch verpflichtet, die freiwillige Abfertigung von S 8,222.251,74 brutto, von S 253.731,70 brutto und die noch offene Weihnachtsremuneration 1987 in Höhe von S 46.923,87 brutto zu zahlen.Aufgrund der eindeutigen Textierung des Punktes 14 des Dienstvertrages, der ausdrücklich von einer "freiwilligen Abfertigung zusätzlich zu den sonstigen Ansprüchen aus der Vertragsauflösung" spreche, habe im Zusammenhang mit der festgestellten Intention der Parteien keine Anrechnung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AngG zu erfolgen. Dem Vertragspunkt lasse sich auch nicht entnehmen, daß beabsichtigt gewesen sei, der Klägerin das Monatsentgelt in monatlichen Beträgen bis 31.12.1995 zukommen zu lassen. Aus der Wortfolge "ist zusätzlich zu den sonstigen Ansprüchen aus der Vertragsauflösung zu entrichten" sei vielmehr zu entnehmen, daß damit eine Entrichtung des Entgelts zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung gemeint sei. Die Parteien hätten ansonsten vereinbaren können, daß das Entgelt bis 31.12.1995 weiterzuzahlen sei. Eine solche Vereinbarung sei aber nicht getroffen worden. Die beklagte Partei sei daher auch verpflichtet, die freiwillige Abfertigung von S 8,222.251,74 brutto, von S 253.731,70 brutto und die noch offene Weihnachtsremuneration 1987 in Höhe von S 46.923,87 brutto zu zahlen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, daß für die Ermittlung der entgangenen PKW-Nutzung nicht steuerrechtliche Überlegungen ausschlaggebend seien, sondern der tatsächliche Sachaufwand, wie er der Klägerin aus diesem Dienstverhältnis zugestanden sei. Ausgehend von einem Basisneupreis von S 439.000 (1993) sei dafür ein Betrag von S 3.000 angemessen, zumal das Fahrzeug im Jahre 1987 einen Neupreis von S 411.000 gehabt habe.
Hinsichtlich der Vereinbarungen der Klägerin mit dem damaligen Inhaber und Geschäftsführer der beklagten Partei sei auf die Aussage des Zeugen Rechtsanwalt Dr.B*****, der diesen Vertragspunkt formuliert habe (Seiten 115 ff in Band I des Aktes) zu verweisen, wonach sich der Geschäftsführer entschlossen habe, der Klägerin aufgrund der von ihm anerkannten und geschätzten Tätigkeit finanzielle Sicherheit für den Fall zuzugestehen, daß das Dienstverhältnis von der beklagten Partei vorzeitig beendet werden sollte. Der Zeuge habe ausgeführt, daß eine einmalige Abgeltung, die als freiwillige Abfertigung gedacht gewesen sei, stattzufinden habe und nicht einzelne Beträge über Jahre hinaus. Folge man diesen Darlegungen erweise sich die Bekämpfung des Urteils als verfehlt. Das der fristlosen Entlassung vorausgegangene Bemühen der beklagten Partei, sich ihrer finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin zu entledigen, sei erwiesen und vom Gericht entsprechend gewürdigt worden.Hinsichtlich der Vereinbarungen der Klägerin mit dem damaligen Inhaber und Geschäftsführer der beklagten Partei sei auf die Aussage des Zeugen Rechtsanwalt Dr.B*****, der diesen Vertragspunkt formuliert habe (Seiten 115 ff in Band römisch eins des Aktes) zu verweisen, wonach sich der Geschäftsführer entschlossen habe, der Klägerin aufgrund der von ihm anerkannten und geschätzten Tätigkeit finanzielle Sicherheit für den Fall zuzugestehen, daß das Dienstverhältnis von der beklagten Partei vorzeitig beendet werden sollte. Der Zeuge habe ausgeführt, daß eine einmalige Abgeltung, die als freiwillige Abfertigung gedacht gewesen sei, stattzufinden habe und nicht einzelne Beträge über Jahre hinaus. Folge man diesen Darlegungen erweise sich die Bekämpfung des Urteils als verfehlt. Das der fristlosen Entlassung vorausgegangene Bemühen der beklagten Partei, sich ihrer finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin zu entledigen, sei erwiesen und vom Gericht entsprechend gewürdigt worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grunde der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das S 1,174.433,75 brutto sA übersteigende Klagebegehren abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.