Der Revisionsrekurs ist - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes, welcher als nicht beigesetzt zu gelten hat - gemäß § 47 Abs 2 iVm § 46 Abs 3 Z 1 ASGG jedenfalls zulässig; er ist auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes, welcher als nicht beigesetzt zu gelten hat - gemäß Paragraph 47, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG jedenfalls zulässig; er ist auch berechtigt.
Zwischen den Parteien ist strittig, ob die vom Kläger ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses insofern einem Anspruch auf Abfertigung nicht schädlich war, als sich der Kläger auf einen Austrittsgrund berufen konnte und dies auch ausreichend deutlich machte. Somit war die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses strittig (§ 46 Abs 3 Z 1 erster Fall ASGG).Zwischen den Parteien ist strittig, ob die vom Kläger ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses insofern einem Anspruch auf Abfertigung nicht schädlich war, als sich der Kläger auf einen Austrittsgrund berufen konnte und dies auch ausreichend deutlich machte. Somit war die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses strittig (Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall ASGG).
Gemäß § 146 Abs 1 letzter Satz ZPO hindert der Umstand, dass einer Partei ein Verschulden an der Versäumung einer Frist zur Last liegt, die Bewilligung der Wiedereinsetzung dann nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 146, Absatz eins, letzter Satz ZPO hindert der Umstand, dass einer Partei ein Verschulden an der Versäumung einer Frist zur Last liegt, die Bewilligung der Wiedereinsetzung dann nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Zunächst ist der Ansicht des Rekurswerbers entgegenzutreten, dass es sich bei der mit der Leitung der Posteingangsstelle betrauten Person um eine "Dritte" handle, deren Verhalten sich der Kläger keinesfalls als eigenes anrechnen lassen müsse. Es sei diesbezüglich auf die ständige Rechtsprechung betreffend Rechtsanwaltsgehilfen (siehe Gitschthaler in Rechberger ZPO2 Rz 17 zu § 146) verwiesen. Dem Argument des Klägers, dass diese Angestellte seinem früheren Vertreter nicht direkt untergeordnet gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass auch in größeren Rechtsanwaltskanzleien (Regiegemeinschaften) Kanzleibedienstete nicht zwangsläufig bei jedem einzelnen Rechtsanwalt angestellt sein müssen. Zutreffend hat das Rekursgericht auch darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung (9 ObA 297/00t = ASok 2001, 304) bei qualifizierten Personen im Sinne des § 40 Abs 1 Z 2 ASGG jener erhöhte Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist, welcher üblicherweise bei rechtskundigen Vertretern Anwendung findet. Aber auch unter diesem Blickwinkel ist weder das Verhalten der mit dem Posteingang betrauten Angestellten noch dasjenige des früheren Vertreters des Klägers als grobes Verschulden zu beurteilen. Nach den Feststellungen ist es vor dem Anlassfall noch nie dazu gekommen, dass bei vorübergehender Nichterreichbarkeit des Sekretariats der für die Bearbeitung eines einlangenden Poststückes letztlich zuständige Referent von der Posteingangsstelle eine falsche Auskunft über den Zeitpunkt des Einlangens erhalten hätte. Demzufolge war der frühere Vertreter des Klägers auch nicht gehalten, einen bisher nicht auffälligen Mangel im Organisationsablauf abzustellen bzw bei seinem Dienstgeber für dessen Abstellung Sorge zu tragen. Dazu kommt weiters, dass das Erstgericht gar nicht feststellen konnte, dass der nur im Durchschreibeverfahren hergestellte Posteingangsvermerk auf dem Kuvert ausreichend erkennbar war und daher dem früheren Klagevertreter hätte auffallen müssen.Zunächst ist der Ansicht des Rekurswerbers entgegenzutreten, dass es sich bei der mit der Leitung der Posteingangsstelle betrauten Person um eine "Dritte" handle, deren Verhalten sich der Kläger keinesfalls als eigenes anrechnen lassen müsse. Es sei diesbezüglich auf die ständige Rechtsprechung betreffend Rechtsanwaltsgehilfen (siehe Gitschthaler in Rechberger ZPO2 Rz 17 zu Paragraph 146,) verwiesen. Dem Argument des Klägers, dass diese Angestellte seinem früheren Vertreter nicht direkt untergeordnet gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass auch in größeren Rechtsanwaltskanzleien (Regiegemeinschaften) Kanzleibedienstete nicht zwangsläufig bei jedem einzelnen Rechtsanwalt angestellt sein müssen. Zutreffend hat das Rekursgericht auch darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung (9 ObA 297/00t = ASok 2001, 304) bei qualifizierten Personen im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG jener erhöhte Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist, welcher üblicherweise bei rechtskundigen Vertretern Anwendung findet. Aber auch unter diesem Blickwinkel ist weder das Verhalten der mit dem Posteingang betrauten Angestellten noch dasjenige des früheren Vertreters des Klägers als grobes Verschulden zu beurteilen. Nach den Feststellungen ist es vor dem Anlassfall noch nie dazu gekommen, dass bei vorübergehender Nichterreichbarkeit des Sekretariats der für die Bearbeitung eines einlangenden Poststückes letztlich zuständige Referent von der Posteingangsstelle eine falsche Auskunft über den Zeitpunkt des Einlangens erhalten hätte. Demzufolge war der frühere Vertreter des Klägers auch nicht gehalten, einen bisher nicht auffälligen Mangel im Organisationsablauf abzustellen bzw bei seinem Dienstgeber für dessen Abstellung Sorge zu tragen. Dazu kommt weiters, dass das Erstgericht gar nicht feststellen konnte, dass der nur im Durchschreibeverfahren hergestellte Posteingangsvermerk auf dem Kuvert ausreichend erkennbar war und daher dem früheren Klagevertreter hätte auffallen müssen.
Wenngleich die Aufdeckung des Organisationsmangels künftige Fristversäumnisse nicht mehr rechtfertigen kann, ist doch der Anlassfall so zu beurteilen, dass der Grad des Versehens der hier beteiligten Personen als noch geringfügig einzustufen ist.
Unabhängig von der Abänderung in der Sache selbst haben die Entscheidungen der Vorinstanzen im Kostenpunkt weiter Bestand:
Während der Wiedereinsetzungswerber nämlich die Kosten seines Antrags und auch jene eines erfolgreichen Rekurses im Wiedereinsetzungsverfahren (- somit auch diejenigen des Revisionsrekurses -) selbst zu tragen hat, muss er dem - selbst unterlegenen - Gegner die Kosten einer schriftlichen Stellungnahme dann ersetzen, wenn diese über gerichtliche Aufforderung erstattet wurde (Gitschthaler aaO Rz 4 zu § 154). Die Sachentscheidung berührt somit die Frage des Kostenersatzes nicht.Während der Wiedereinsetzungswerber nämlich die Kosten seines Antrags und auch jene eines erfolgreichen Rekurses im Wiedereinsetzungsverfahren (- somit auch diejenigen des Revisionsrekurses -) selbst zu tragen hat, muss er dem - selbst unterlegenen - Gegner die Kosten einer schriftlichen Stellungnahme dann ersetzen, wenn diese über gerichtliche Aufforderung erstattet wurde (Gitschthaler aaO Rz 4 zu Paragraph 154,). Die Sachentscheidung berührt somit die Frage des Kostenersatzes nicht.