Die Entlassungstatbestände des § 82 lit f GewO sind im Sinn des § 27 Z 4 AngG auszulegen. Demnach hat ein Arbeiter die Arbeit unbefugt verlassen (§ 82 lit f erster Tatbestand GewO), wenn er ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt (RIS-Justiz RS0029517). Erheblich ist ein Versäumnis dann, wenn es nach der Dauer der versäumten Arbeitszeit, nach Maßgabe der Dringlichkeit der zu verrichtenden Arbeit oder aufgrund des Ausmaßes des infolge des Versäumnisses nicht erzielten Arbeitserfolges oder der sonstigen dadurch eingetretenen betrieblichen Nachteile besondere Bedeutung besitzt. Demzufolge ist das Versäumnis von nur einigen Stunden dann nicht als erheblich zu beurteilen, wenn es sich um eine einmalige Entgleisung handelt, der Angestellte nicht gerade in dieser Zeit besonders dringliche Arbeiten zu verrichten gehabt hätte und wenn der dadurch hervorgerufene Arbeitsausfall nicht außergewöhnlich groß war (Kuderna, Entlassungsrecht2 102). Es kommt also nicht alleine darauf an, wie lange die Unterlassung der Dienstleistung dauerte, sondern vor allem auf die Würdigung der besonderen Umstände, unter denen sie erfolgte. Nicht die absolute Dauer der Arbeitsversäumis ist entscheidend, sondern die Bedeutung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gerade während dieser Zeit (Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz, Angestelltengesetz7 629). So wurde von der Rechtsprechung bei eingeschränkten Betrieb sogar eine mehrtägige Abwesenheit als nicht erheblich beurteilt (8 ObA 21/02z), während in einem anderen Fall (RdW 1988, 53) schon das Fernbleiben im Umfang einer Stunde als erheblich angesehen wurde, weil dadurch der Betriebsablauf maßgeblich behindert worden war. Im vorliegenden Fall wurde von der beklagten Partei, welche für das Vorliegen eines Entlassungsgrundes, insbesondere daher auch für die Umstände beweispflichtig gewesen wäre, aus denen auf ein erhebliches Dienstversäumnis hätte geschlossen werden können, nicht einmal behauptet, dass dringende Arbeiten angestanden, ein Arbeitserfolg nicht erzielt oder sonstige betriebliche Nachteile eingetreten seien. Die Dauer der Abwesenheit von 4 ¾ Stunden kann daher im vorliegenden Fall als noch nicht so erheblich keine Entlassung nach § 82 lit f erster Tatbestand GewO 1859 begründen.Die Entlassungstatbestände des Paragraph 82, Litera f, GewO sind im Sinn des Paragraph 27, Ziffer 4, AngG auszulegen. Demnach hat ein Arbeiter die Arbeit unbefugt verlassen (Paragraph 82, Litera f, erster Tatbestand GewO), wenn er ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt (RIS-Justiz RS0029517). Erheblich ist ein Versäumnis dann, wenn es nach der Dauer der versäumten Arbeitszeit, nach Maßgabe der Dringlichkeit der zu verrichtenden Arbeit oder aufgrund des Ausmaßes des infolge des Versäumnisses nicht erzielten Arbeitserfolges oder der sonstigen dadurch eingetretenen betrieblichen Nachteile besondere Bedeutung besitzt. Demzufolge ist das Versäumnis von nur einigen Stunden dann nicht als erheblich zu beurteilen, wenn es sich um eine einmalige Entgleisung handelt, der Angestellte nicht gerade in dieser Zeit besonders dringliche Arbeiten zu verrichten gehabt hätte und wenn der dadurch hervorgerufene Arbeitsausfall nicht außergewöhnlich groß war (Kuderna, Entlassungsrecht2 102). Es kommt also nicht alleine darauf an, wie lange die Unterlassung der Dienstleistung dauerte, sondern vor allem auf die Würdigung der besonderen Umstände, unter denen sie erfolgte. Nicht die absolute Dauer der Arbeitsversäumis ist entscheidend, sondern die Bedeutung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gerade während dieser Zeit (Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz, Angestelltengesetz7 629). So wurde von der Rechtsprechung bei eingeschränkten Betrieb sogar eine mehrtägige Abwesenheit als nicht erheblich beurteilt (8 ObA 21/02z), während in einem anderen Fall (RdW 1988, 53) schon das Fernbleiben im Umfang einer Stunde als erheblich angesehen wurde, weil dadurch der Betriebsablauf maßgeblich behindert worden war. Im vorliegenden Fall wurde von der beklagten Partei, welche für das Vorliegen eines Entlassungsgrundes, insbesondere daher auch für die Umstände beweispflichtig gewesen wäre, aus denen auf ein erhebliches Dienstversäumnis hätte geschlossen werden können, nicht einmal behauptet, dass dringende Arbeiten angestanden, ein Arbeitserfolg nicht erzielt oder sonstige betriebliche Nachteile eingetreten seien. Die Dauer der Abwesenheit von 4 ¾ Stunden kann daher im vorliegenden Fall als noch nicht so erheblich keine Entlassung nach Paragraph 82, Litera f, erster Tatbestand GewO 1859 begründen.
Soweit sich die beklagte Partei in ihrer Revision insbesondere auf den zweiten Tatbestand der genannten Bestimmung stützt, vermag ihre Argumentation ebenfalls nicht zu überzeugen. Unabdingbare Voraussetzung für den Entlassungsgrund der Pflichtenvernachlässigung im Sinn des § 82 lit f zweiter Tatbestand GewO 1859 ist nämlich die Beharrlichkeit. Eine solche ist aber im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Soweit sich die Revisionswerberin insbesondere auf die Entscheidung 8 ObA 196/01h = RdA 2002, 156 ua beruft, lag dort ein wesentlich anderer Sachverhalt, nämlich eine Reihe wiederholter Pflichtverletzungen und erfolgloser Ermahnungen in der Vergangenheit vor, woraus auf die Beharrlichkeit der Pflichtverletzung geschlossen werden konnte. An diesem Element fehlt es hier, zumal frühere Beanstandungen des 21 Jahre im Betrieb beschäftigten Klägers nicht festgestellt werden konnten. Das Berufungsgericht hat daher auch den zweiten Tatbestand des § 82 lit f GewO 1859 zutreffend verneint. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Soweit sich die beklagte Partei in ihrer Revision insbesondere auf den zweiten Tatbestand der genannten Bestimmung stützt, vermag ihre Argumentation ebenfalls nicht zu überzeugen. Unabdingbare Voraussetzung für den Entlassungsgrund der Pflichtenvernachlässigung im Sinn des Paragraph 82, Litera f, zweiter Tatbestand GewO 1859 ist nämlich die Beharrlichkeit. Eine solche ist aber im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Soweit sich die Revisionswerberin insbesondere auf die Entscheidung 8 ObA 196/01h = RdA 2002, 156 ua beruft, lag dort ein wesentlich anderer Sachverhalt, nämlich eine Reihe wiederholter Pflichtverletzungen und erfolgloser Ermahnungen in der Vergangenheit vor, woraus auf die Beharrlichkeit der Pflichtverletzung geschlossen werden konnte. An diesem Element fehlt es hier, zumal frühere Beanstandungen des 21 Jahre im Betrieb beschäftigten Klägers nicht festgestellt werden konnten. Das Berufungsgericht hat daher auch den zweiten Tatbestand des Paragraph 82, Litera f, GewO 1859 zutreffend verneint. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.