Die Revision ist unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig, weil zwischen den Parteien die Art der Beendigung der Arbeitsverhältnisse strittig ist (§ 46 Abs 3 Z 1 ASGG); sie ist auch berechtigt.Die Revision ist unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig, weil zwischen den Parteien die Art der Beendigung der Arbeitsverhältnisse strittig ist (Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG); sie ist auch berechtigt.
Ob die Parteien des Arbeitsverhältnisses dessen Unterbrechung (mit Beendigungswirkung) oder eine (keine Beendigung darstellende) Karenzierung (= Aussetzung) vereinbart haben, ist aus dem nach § 914 ff ABGB unter Erforschung der wahren Parteienabsicht zu ermittelnden Inhalt der zwischen ihnen abgeschlossenen Vereinbarung zu beurteilen. Entscheidend ist, ob aufgrund einer Gesamtbeurteilung die Umstände, die für das Vorliegen einer (mit einer Wiedereinstellungszusage oder einer Wiedereinstellungsvereinbarung verbundenen) Unterbrechung sprechen, gegenüber den Umständen überwiegen, die auf das Vorliegen einer Karenzierung hindeuten (DRdA 1997/23; Arb 11.688 uva). Der Arbeitgeber, der die Arbeitsverhältnisse mit dem Arbeitnehmer anlässlich jeder saisonalen Unterbrechung durch Auszahlung der aliquoten Sonderzahlungen und der Urlaubsabfindung abwickelt, bringt damit seinen Willen, die Arbeitsverhältnisse nicht bloß auszusetzen, sondern jeweils zu beenden, hinreichend deutlich zum Ausdruck (DRdA 1997/23; Arb 11.688). Überdies vertritt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt, dass in Fällen, in denen die Erforschung des Parteiwillens keinen eindeutigen Sinn ergibt, die Absicht, den Arbeitnehmer mit dessen Einverständnis "stempeln" zu schicken, in Verbindung mit der auf eine Beendigung des Dienstverhältnisses hinweisenden Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse, nach der Übung des redlichen Verkehrs ebenfalls ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses ist, weil die durch das "Stempelngehen" geäußerte Absicht der Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzt und nicht anzunehmen ist, dass die Arbeitsvertragsparteien sich wegen Errichtung oder Verwendung einer "Lugurkunde" iSd § 239 StGB strafbar und gemäß § 25 AlVG regresspflichtig machen wollten. (DRdA 1997/23; Arb 11.499; Arb 11.688; zuletzt 9 ObA 25/99p).Ob die Parteien des Arbeitsverhältnisses dessen Unterbrechung (mit Beendigungswirkung) oder eine (keine Beendigung darstellende) Karenzierung (= Aussetzung) vereinbart haben, ist aus dem nach Paragraph 914, ff ABGB unter Erforschung der wahren Parteienabsicht zu ermittelnden Inhalt der zwischen ihnen abgeschlossenen Vereinbarung zu beurteilen. Entscheidend ist, ob aufgrund einer Gesamtbeurteilung die Umstände, die für das Vorliegen einer (mit einer Wiedereinstellungszusage oder einer Wiedereinstellungsvereinbarung verbundenen) Unterbrechung sprechen, gegenüber den Umständen überwiegen, die auf das Vorliegen einer Karenzierung hindeuten (DRdA 1997/23; Arb 11.688 uva). Der Arbeitgeber, der die Arbeitsverhältnisse mit dem Arbeitnehmer anlässlich jeder saisonalen Unterbrechung durch Auszahlung der aliquoten Sonderzahlungen und der Urlaubsabfindung abwickelt, bringt damit seinen Willen, die Arbeitsverhältnisse nicht bloß auszusetzen, sondern jeweils zu beenden, hinreichend deutlich zum Ausdruck (DRdA 1997/23; Arb 11.688). Überdies vertritt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt, dass in Fällen, in denen die Erforschung des Parteiwillens keinen eindeutigen Sinn ergibt, die Absicht, den Arbeitnehmer mit dessen Einverständnis "stempeln" zu schicken, in Verbindung mit der auf eine Beendigung des Dienstverhältnisses hinweisenden Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse, nach der Übung des redlichen Verkehrs ebenfalls ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses ist, weil die durch das "Stempelngehen" geäußerte Absicht der Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzt und nicht anzunehmen ist, dass die Arbeitsvertragsparteien sich wegen Errichtung oder Verwendung einer "Lugurkunde" iSd Paragraph 239, StGB strafbar und gemäß Paragraph 25, AlVG regresspflichtig machen wollten. (DRdA 1997/23; Arb 11.499; Arb 11.688; zuletzt 9 ObA 25/99p).
Reduziert man die mit (teils unzutreffenden) rechtlichen Wertungen durchsetzten erstgerichtlichen Feststellungen auf ihren Tatsachenkern, zeigt sich, dass auch im hier zu beurteilenden Fall davon auszugehen ist, dass die Arbeitsverhältnisse der Kläger jedenfalls im Dezember 1996 abgerechnet wurden (für die Vorjahre fehlt es dazu an Feststellungen) und dass die Streitteile übereinkamen, dass die Kläger "stempeln" gehen sollten. Demgemäß wurde die Kläger unter Hinweis auf die Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse abgemeldet. Im Sinne der eben erläuterten Rechtslage spricht daher alles für die Annahme der Beendigung der Arbeitsverhältnisse, verbunden mit einer - insofern sind die um rechtliche Wertungen bereinigten Tatsachenfeststellungen nicht eindeutig - Wiedereinstellungszusage oder einer Wiedereinstellungsvereinbarung. Feststellungen, die auf eine anderslautende Parteienabsicht schließen lassen könnten, liegen nicht vor. Die begründungslos und ohne jeden Zusammenhang zu konkreten Sachverhaltselementen getroffene "Feststellung", dass die Parteien eine Beendigung der Arbeitsverhältnisse nicht anstrebten, bringt offenkundig eine rechtliche Wertung des Erstgerichtes zum Ausdruck und erlaubt in tatsächlicher Hinsicht - wenn überhaupt - nur den Schluss, dass die Streitteile wie in den Vorjahren mit einer Fortsetzung der Tätigkeit der Kläger zu Saisonbeginn rechneten. Dies ist im Hinblick auf die Zusage (oder Vereinbarung) der Wiedereinstellung im Zusammenhalt mit den Erfahrungen aus den Vorjahren auch ohne die Annahme einer Karenzierung der Arbeitsverhältnisse erklärbar. Dass keine Abfertigungen ausgezahlt wurde, schließt unter den gegebenen Umständen die Annahme einer Beendigung der Arbeitsverhältnisse ebenfalls nicht aus, weil im Hinblick auf die noch zu erörternde Zusammenrechnungsanordnung im Kollektivvertrag und auf die damals offenkundig bestandene Absicht, im Frühjahr wieder Arbeitsverhältnisse zu begründen, kein Anlass zur sofortigen Geltendmachung der Abfertigung bestand.
Da somit die Arbeitsverhältnisse im Dezember 1996 durch Vereinbarung einvernehmlich beendet wurden, ist der Annahme des Berufungsgerichtes, die Kläger seien - weil sie im Frühjahr die Arbeit nicht wieder aufgenommen hätten - unberechtigt ausgetreten, unzutreffend. Dass die Kläger selbst unter der Annahme einer Wiedereinstellungsvereinbarung durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem Dritten ihre mit der Beendigung der Arbeitsverhältnisse zum Kläger entstandenen Ansprüche nicht verloren, ergibt sich aus § 9 Abs 7 AlVG.Da somit die Arbeitsverhältnisse im Dezember 1996 durch Vereinbarung einvernehmlich beendet wurden, ist der Annahme des Berufungsgerichtes, die Kläger seien - weil sie im Frühjahr die Arbeit nicht wieder aufgenommen hätten - unberechtigt ausgetreten, unzutreffend. Dass die Kläger selbst unter der Annahme einer Wiedereinstellungsvereinbarung durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem Dritten ihre mit der Beendigung der Arbeitsverhältnisse zum Kläger entstandenen Ansprüche nicht verloren, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz 7, AlVG.
Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Kläger ist auf ihre Arbeitsverhältnisse der Kollektivvertrag für die Dienstnehmer in den Gartenbaubetrieben der Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland anzuwenden. Nach dessen § 19 Abs 1 werden zur Berechnung ua der Abfertigung "für nicht ununterbrochen beschäftigte Dienstnehmer ... die Arbeitszeiten ab 1. Jänner 1958 zusammengezählt. Zusammenzuzählen sind die in ein und demselben Betrieb geleisteten Arbeitszeiten, sobald in jedem Jahre eine Beschäftigung nachgewiesen werden kann. Dienstnehmer, die in einem Jahr mindestens 240 Arbeitstage erreichen, gelten als das ganze Jahr hindurch beschäftigt". Den Klägern ist daher beizupflichten, dass ihnen auf der Grundlage der gesamten seit ihrem erstmaligen Arbeitsantritt beim Beklagten zurückgelegten Zeit Abfertigungen zustehen.Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Kläger ist auf ihre Arbeitsverhältnisse der Kollektivvertrag für die Dienstnehmer in den Gartenbaubetrieben der Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland anzuwenden. Nach dessen Paragraph 19, Absatz eins, werden zur Berechnung ua der Abfertigung "für nicht ununterbrochen beschäftigte Dienstnehmer ... die Arbeitszeiten ab 1. Jänner 1958 zusammengezählt. Zusammenzuzählen sind die in ein und demselben Betrieb geleisteten Arbeitszeiten, sobald in jedem Jahre eine Beschäftigung nachgewiesen werden kann. Dienstnehmer, die in einem Jahr mindestens 240 Arbeitstage erreichen, gelten als das ganze Jahr hindurch beschäftigt". Den Klägern ist daher beizupflichten, dass ihnen auf der Grundlage der gesamten seit ihrem erstmaligen Arbeitsantritt beim Beklagten zurückgelegten Zeit Abfertigungen zustehen.
Der Höhe nach wurden die geltend gemachten Abfertigungen außer Streit gestellt (je ON 3 der Akten); die Zinsenbegehren der Kläger blieben unbestritten.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO und § 58a ASGG. Die von der Klägerseite aufgebrachten Dolmetschgebühren sind offenkundig vom Erstkläger getragen worden, der sie auch verzeichnet hat. Trotz der Verbindung der Verfahren war der Aufwandersatz für das Verfahren erster Instanz dreimal zuzusprechen, weil die Verbindung erst in der dritten Tagsatzung erfolgte. Damit sind aber auch die vom Vertreter der Gewerkschaft verzeichneten Fahrtkosten abgegolten (SZ 71/111). Die von den Klägern gemeinsam verzeichneten Kosten waren ihnen im Verhältnis ihrer Klageforderungen zuzusprechen; da diese annähernd gleich hoch waren, somit zu je einem Drittel. Der in der Revision verzeichnete Streitgenossenzuschlag steht den Klägern zu (Arb 10.480), nicht aber für die Pauschalgebühr.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO und Paragraph 58 a, ASGG. Die von der Klägerseite aufgebrachten Dolmetschgebühren sind offenkundig vom Erstkläger getragen worden, der sie auch verzeichnet hat. Trotz der Verbindung der Verfahren war der Aufwandersatz für das Verfahren erster Instanz dreimal zuzusprechen, weil die Verbindung erst in der dritten Tagsatzung erfolgte. Damit sind aber auch die vom Vertreter der Gewerkschaft verzeichneten Fahrtkosten abgegolten (SZ 71/111). Die von den Klägern gemeinsam verzeichneten Kosten waren ihnen im Verhältnis ihrer Klageforderungen zuzusprechen; da diese annähernd gleich hoch waren, somit zu je einem Drittel. Der in der Revision verzeichnete Streitgenossenzuschlag steht den Klägern zu (Arb 10.480), nicht aber für die Pauschalgebühr.