Entscheidung 9 ObA 25/07b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.03.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Julia T*****, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Muhri & Werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH, Graz, wegen EUR 737,38 brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Dezember 2006, GZ 13 Ra 68/06g-15, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Unstrittig ist, dass es ursprünglich dem erklärten wahren Willen beider Arbeitsvertragspartner entsprach, dass die Klägerin bei der Beklagten zu denselben Konditionen weiterarbeiten sollte, die bei der früheren Arbeitgeberin (- und nunmehrigen Beschäftigerin -) bestanden hatten. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass das Anführen einer „Auslöse" in einer Mitarbeiterinformation und in den Lohnzetteln zu keiner konkludenten Vertragsänderung in dem von der Klägerin gewollten Sinn - nämlich der einzelvertraglichen Zusicherung eines neben der kollektivvertraglichen Mehrentlohnung für Akkordarbeit bestehenden Entgelts - führte, ist als Einzelfallbeurteilung vertretbar und wirft keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.Unstrittig ist, dass es ursprünglich dem erklärten wahren Willen beider Arbeitsvertragspartner entsprach, dass die Klägerin bei der Beklagten zu denselben Konditionen weiterarbeiten sollte, die bei der früheren Arbeitgeberin (- und nunmehrigen Beschäftigerin -) bestanden hatten. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass das Anführen einer „Auslöse" in einer Mitarbeiterinformation und in den Lohnzetteln zu keiner konkludenten Vertragsänderung in dem von der Klägerin gewollten Sinn - nämlich der einzelvertraglichen Zusicherung eines neben der kollektivvertraglichen Mehrentlohnung für Akkordarbeit bestehenden Entgelts - führte, ist als Einzelfallbeurteilung vertretbar und wirft keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
Anmerkung
E83727
9ObA25.07b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:009OBA00025.07B.0302.000
Dokumentnummer
JJT_20070302_OGH0002_009OBA00025_07B0000_000