Entscheidung 9 ObA 25/10g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.05.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva Pernt und Mag. KR Michaela Haydter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. Walter F***** und 2. Christine F*****, vertreten durch Dr. Otto Hauck, Rechtsanwalt in Kirchdorf, wider die beklagte Partei Edith K*****, vertreten durch Dr. Gerhard Gferer, Rechtsanwalt in Linz, wegen 1.450 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Jänner 2010, GZ 11 Ra 107/09y-27, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach den entscheidungswesentlichen Feststellungen wurde der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss samt Auftrag zur Abgabe der Drittschuldnererklärung der beklagten Arbeitgeberin des Verpflichteten am 4. 7. 2007 durch Hinterlegung zugestellt und ebenso am 6. 4. 2009 durch Hinterlegung an der hier maßgeblichen Adresse der Beklagten. Der Drittschuldner bezieht aus seiner Tätigkeit bei der beklagten Arbeitgeberin ein monatliches Nettoeinkommen von zumindest 1.500 EUR.
Die Ausführungen der außerordentlichen Revision der Beklagten, die davon ausgehen, dass eine Zustellung der Pfändung und Überweisung samt Aufforderung zur Drittschuldneräußerung an die Beklagte nicht erfolgt seien, entfernen sich von dem einleitend dargestellten Sachverhalt. Dies gilt auch, soweit sie annehmen, dass das Einkommen des Drittschuldners bei der Beklagten nicht festgestellt wurde. Soweit die Rechtsrüge aber nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, kann sie einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (allgemein Kodek in Rechberger ZPO3 § 503 Rz 22 f).Die Ausführungen der außerordentlichen Revision der Beklagten, die davon ausgehen, dass eine Zustellung der Pfändung und Überweisung samt Aufforderung zur Drittschuldneräußerung an die Beklagte nicht erfolgt seien, entfernen sich von dem einleitend dargestellten Sachverhalt. Dies gilt auch, soweit sie annehmen, dass das Einkommen des Drittschuldners bei der Beklagten nicht festgestellt wurde. Soweit die Rechtsrüge aber nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, kann sie einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (allgemein Kodek in Rechberger ZPO3 Paragraph 503, Rz 22 f).
Soweit die Beklagte unter den Bezeichnungen „Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit“ im Ergebnis versucht, die Beweiswürdigung durch die Vorinstanzen zu bekämpfen, ist sie darauf zu verweisen, dass dies im Revisionsverfahren nicht mehr möglich ist (RIS-Justiz RS0007236 mwN).
Insgesamt zeigt die Revision jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.Insgesamt zeigt die Revision jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:009OBA00025.10G.0511.000
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2010
Dokumentnummer
JJT_20100511_OGH0002_009OBA00025_10G0000_000