Begründung:
Gegenstand des Rekursverfahrens ist ausschließlich die Frage der Rechtzeitigkeit der Entlassung des Klägers. Dazu hat das Erstgericht - soweit im Rekursverfahren von Interesse - folgenden Sachverhalt festgestellt:
Dem zur Entlassung des Klägers befugten Regionalleiter der Beklagten war der für die Entlassung maßgebende Sachverhalt am Nachmittag des 16. 6. 2000 (Freitag) bekannt; er wollte jedoch noch über das Wochenende über die weitere Vorgangsweise nachdenken. Am Montag, dem 19. 6. 2000, erteilte er dem Verkaufsleiter den Auftrag, dem Kläger mitzuteilen, er sei entlassen; ein Entlassungsschreiben werde ihm mit der Post zugehen. Das an diesem Tag verfasste Entlassungsschreiben wurde am 20. 6. 2000 zur Post gegeben und dem Kläger am 21. 6. 2000 um die Mittagszeit zugestellt. Am Dienstag, dem 20. 6. 2000, fand um ca. 10.00 Uhr eine Unterredung zwischen dem Verkaufsleiter und dem Kläger statt, bei der der Verkaufsleiter dem Kläger mitteilte, dass die Beklagte das Dienstverhältnis fristlos beende und ein entsprechendes Schreiben unterwegs sei. Er forderte den Kläger auf, sein Notebook, die Büroschlüssel und die Bürounterlagen auszuhändigen und seine persönlichen Gegenstände zu entfernen. Der Kläger hatte vom
13. bis 17. 6. Urlaub. An seinem ersten Arbeitstag nach dem Urlaub, also am Montag, dem 19. 6. 2000, hielt er sich zumindest kurz im Büro auf. Der Regionalleiter der Beklagten war irrtümlich der Meinung, der Kläger befinde sich auch ab 19. 6. 2000 noch im Urlaub; er hätte die Möglichkeit gehabt, festzustellen, wie lange der Urlaub des Klägers dauert.
Auf der Grundlage dieses Sachverhalts hat das Erstgericht die Rechtzeitigkeit der (von ihm als berechtigt erachteten) Entlassung bejaht.
Das Berufungsgericht, das die Entlassung ebenfalls als berechtigt erachtete, hob das Ersturteil auf und verwies die Arbeitsrechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Es erachtete das erstinstanzliche Verfahren wegen des Unterbleibens der Einvernahme von vom Kläger beantragten Zeugen als mangelhaft und übernahm daher die Feststellung, dass der Regionalleiter der Beklagten am 19. 6. 2000 den Verkaufsleiter beauftragte, dem Kläger die Entlassung mitzuteilen, und die Feststellung, dass der Verkaufsleiter am 20. 6. um ca. 10 Uhr dem Kläger die fristlose Beendigung des Dienstverhältnisses mitteilte, nicht.
Nach ausführlicher Darstellung der maßgebenden Rechtsprechung vertrat das Berufungsgericht die Rechtsauffassung, dass der Umstand, dass der Regionalleiter über das Wochenende über die weitere Vorgangsweise nachgedacht habe, für sich allein die Rechtzeitigkeit der Entlassung nicht ausschließe, zumal der Kläger bis zum Ende der Arbeitswoche urlaubsbedingt abwesend gewesen sei. Am Montag, dem 19. 6. 2000 sei der Regionalleiter aber nunmehr verhalten gewesen, umgehend die für die Entlassung erforderlichen Schritte einzuleiten. Die Verfassung eines Entlassungsschreiben, das erst am 20. 6. 2000 zur Post gegeben worden und dem Kläger erst um die Mittagszeit des 21. 6. 2000 zugegangen sei, sei für sich allein kein rechtzeitiges, den Verlust des Entlassungsrechtes hinderndes Handeln, zumal an den Tagen vorher Dienstleistungen des Klägers entgegengenommen worden seien. Allerdings sei noch offen, ob nicht dem Kläger vom Verkaufsleiter über Auftrag des Regionalleiters bereits bei dem unstrittig am 20. 6. 2000 um 10 Uhr stattgefundenen Gespräch die Entlassung mündlich mitgeteilt worden sei. Ebenso sei noch offen, ob sich - was wahrscheinlich sei - der Regionalleiter im maßgebenden Zeitpunkt an einem anderen Ort aufgehalten habe als der Verkaufsleiter, sodass der Ausspruch der Entlassung durch den Regionalleiter nicht zumutbar und ein (fernmündlicher) Auftrag an den Verkaufsleiter erforderlich gewesen sei. Ebenso wenig stehe fest, ob ein solcher Auftrag unmittelbar bzw. bald nach Arbeitsbeginn erteilt worden sei und ob der Verkaufsleiter bereits vor 10 Uhr Gelegenheit gehabt hätte, dem Kläger die Entlassung mitzuteilen. Es stehe auch gar nicht fest, ab wann sich der Kläger am 19. 6. 2000 und am 20. 6. 2000 im Büro aufgehalten habe. Sollte es sich tatsächlich bei dem Gespräch am 20. 6. 2000 um die erste Gelegenheit gehandelt haben, dem Kläger die Entlassung mitzuteilen und sei dies auch tatsächlich bei diesem Gespräch erfolgt, sei die Entlassung rechtzeitig erfolgt.