Der hier in Betracht kommende Entlassungsgrund nach § 20 Z 4 HBG ist verwirklicht, wenn der Hausbesorger wesentliche Vertragspflichten gröblich und trotz vorheriger schriftlicher Verwarnung durch den Hauseigentümer beharrlich vernachlässigt. Eine gröbliche Verletzung ihrer Vertragspflichten kann der Klägerin nach dem festgestellten Sachverhalt aber nicht angelastet werden. Der dagegen in der Revision vorgebrachte Einwand, die Klägerin habe ohne Kenntnis der Beklagten eine zweite Beschäftigung ausgeübt und habe zuletzt ihre Hausbesorgertätigkeit eingestellt, übersieht die Feststellungen der Vorinstanzen, wonach die Klägerin ihre zweite Beschäftigung der Beklagten bereits 1994 gemeldet hatte und wonach sie ihren Hausbesorgerpflichten - wenn auch teilweise unter Mitwirkung ihrer Tochter - bis zu ihrem wenige Tage vor der Entlassung angetretenen Krankenstand (dessen Berechtigung von der Beklagten gar nicht in Zweifel gezogen wird) nachgekommen ist. Da der Klägerin somit eine gröbliche Verletzung ihrer Pflichten nicht vorgeworfen werden kann, braucht auf die in der Revision aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit dem Unterbleiben einer schriftlichen Verwarnung nicht mehr eingegangen zu werden.Der hier in Betracht kommende Entlassungsgrund nach Paragraph 20, Ziffer 4, HBG ist verwirklicht, wenn der Hausbesorger wesentliche Vertragspflichten gröblich und trotz vorheriger schriftlicher Verwarnung durch den Hauseigentümer beharrlich vernachlässigt. Eine gröbliche Verletzung ihrer Vertragspflichten kann der Klägerin nach dem festgestellten Sachverhalt aber nicht angelastet werden. Der dagegen in der Revision vorgebrachte Einwand, die Klägerin habe ohne Kenntnis der Beklagten eine zweite Beschäftigung ausgeübt und habe zuletzt ihre Hausbesorgertätigkeit eingestellt, übersieht die Feststellungen der Vorinstanzen, wonach die Klägerin ihre zweite Beschäftigung der Beklagten bereits 1994 gemeldet hatte und wonach sie ihren Hausbesorgerpflichten - wenn auch teilweise unter Mitwirkung ihrer Tochter - bis zu ihrem wenige Tage vor der Entlassung angetretenen Krankenstand (dessen Berechtigung von der Beklagten gar nicht in Zweifel gezogen wird) nachgekommen ist. Da der Klägerin somit eine gröbliche Verletzung ihrer Pflichten nicht vorgeworfen werden kann, braucht auf die in der Revision aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit dem Unterbleiben einer schriftlichen Verwarnung nicht mehr eingegangen zu werden.
Das Berufungsgericht hat auch richtig erkannt, daß das Dienstverhältnis in jedem Falle durch die (unberechtigte) Entlassung beendet wurde, und zwar selbst dann, wenn die Austrittserklärung der Klägerin der Beklagten vor dem Zugang der Entlassungserklärung an die Klägerin zugegangen wäre. Da die Klägerin ihren Austritt erst mit 31. 10. 1996 erklärt hat, konnte diese Erklärung das Dienstverhältnis nicht vor diesem Termin beenden, sodaß es zum Zeitpunkt des Zuganges der Entlassungserklärung jedenfalls aufrecht war und durch die Entlassung beendet wurde (vgl die in diesem Zusammenhang schon vom Berufungsgericht zitierte Rechtsprechung zum insoweit vergleichbaren Fall der während der Kündigungsfrist erfolgten unberechtigten Entlassung des Dienstnehmers, der bereits vorher gekündigt hat; Arb 9471, Arb 9184; Arb 8936; Martinek/Schwarz/Schwarz, AngG7 492; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht6 329).Das Berufungsgericht hat auch richtig erkannt, daß das Dienstverhältnis in jedem Falle durch die (unberechtigte) Entlassung beendet wurde, und zwar selbst dann, wenn die Austrittserklärung der Klägerin der Beklagten vor dem Zugang der Entlassungserklärung an die Klägerin zugegangen wäre. Da die Klägerin ihren Austritt erst mit 31. 10. 1996 erklärt hat, konnte diese Erklärung das Dienstverhältnis nicht vor diesem Termin beenden, sodaß es zum Zeitpunkt des Zuganges der Entlassungserklärung jedenfalls aufrecht war und durch die Entlassung beendet wurde vergleiche die in diesem Zusammenhang schon vom Berufungsgericht zitierte Rechtsprechung zum insoweit vergleichbaren Fall der während der Kündigungsfrist erfolgten unberechtigten Entlassung des Dienstnehmers, der bereits vorher gekündigt hat; Arb 9471, Arb 9184; Arb 8936; Martinek/Schwarz/Schwarz, AngG7 492; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht6 329).
Richtig ist aber - wie schon das Erstgericht erkannte - daß die Frage, welche der beiden Beendigungserklärungen früher zugegangen (und damit wirksam geworden) ist, für die Frage von Bedeutung ist, ob der Klägerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche für die Zeit nach dem 31. 10. 1996 bis zum Ende der fiktiven Kündigungsfrist zustehen. Wäre nämlich die Erklärung der Klägerin, mit 31. 10. 1996 auszutreten, vor dem Zugang der Entlassung zugegangen und damit wirksam geworden, wäre das Dienstverhältnis dadurch in ein mit 31. 10. 1996 befristetes Auflösungsstadium getreten. Der der Klägerin infolge der unberechtigten Entlassung zustehende Schadenersatzanspruch würde daher nur das bis zum ohnedies bereits feststehenden Ende des Dienstverhältnisses mit 31. 10. 1996 gebührende Entgelt umfassen (insoweit vergleichbar: Arb 9471; Ris-Justiz RS0028446). Wäre hingegen die Entlassungserklärung der Klägerin vor dem Zugang der Austrittserklärung zugegangen und damit wirksam geworden, hätte die erst nach der durch die Entlassung bewirkten Beendigung des Dienstverhältnisses zugegangene Austrittserklärung keinerlei Rechtswirkungen mehr entfaltet.
Im hier zu beurteilenden Fall erachteten die Vorinstanzen die Reihenfolge des Zuganges der beiden Beendigungserklärungen als nicht feststellbar. Diese Ungewißheit geht - wie das Erstgericht richtig erkannt hat - zu Lasten der Beklagten: Die Klägerin hat behauptet und bewiesen, daß das (unbefristete) Dienstverhältnis durch unberechtigte Entlassung beendet wurde. Damit hat sie ihren Anspruch auf eine "Kündigungsentschädigung" im Umfang der vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist nachgewiesen. Es wäre daher Sache der Beklagten gewesen, zu beweisen, daß das Dienstverhältnis auch ohne Entlassung vor dem Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist geendet hätte. Dieser Beweis ist aber der Beklagten die derartigen in erster Instanz nicht einmal behauptet hat, angesichts der erörterten negativen Feststellungen der Vorinstanzen nicht gelungen, sodaß dem Klagebegehren zu Recht auch im Umfang der Ansprüche für die Zeit zwischen 31. 10. 1996 und 31. 1. 1997 stattgegeben wurde.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.