Gemäß § 74 Abs 3 Krnt LVBG steht - anders als nach der allgemeinen Regelung - die Abfertigung auch bei Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstnehmer u.a. dann zu, wenn (Z 2) ein Vertragsbediensteter, der als Spitalsarzt in einer Landes-Kranken-, Heil-, oder Pflegeanstalt beschäftigt ist, selbst kündigt, um eine Privatpraxis zu eröffnen, und innerhalb eines halben Jahres nach der Kündigung die Eröffnung der Privatpraxis nachweist. Der Abfertigungsanspruch entsteht nach einer Dienstzeit von 3 Jahren, beträgt danach das Zweifache des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Haushaltszulage und erhöht sich mit längerer Dauer des Dienstverhältnisses (§ 74 Abs 4 Krnt LVBG). Die Kündigungsfrist beträgt gemäß § 69 Abs 1 Krnt LVBG für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von 2 Jahren 2 Monate, von 5 Jahren 3 Monate, von 10 Jahren 4 Monate und von 15 Jahren 5 Monate.Gemäß Paragraph 74, Absatz 3, Krnt LVBG steht - anders als nach der allgemeinen Regelung - die Abfertigung auch bei Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstnehmer u.a. dann zu, wenn (Ziffer 2,) ein Vertragsbediensteter, der als Spitalsarzt in einer Landes-Kranken-, Heil-, oder Pflegeanstalt beschäftigt ist, selbst kündigt, um eine Privatpraxis zu eröffnen, und innerhalb eines halben Jahres nach der Kündigung die Eröffnung der Privatpraxis nachweist. Der Abfertigungsanspruch entsteht nach einer Dienstzeit von 3 Jahren, beträgt danach das Zweifache des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Haushaltszulage und erhöht sich mit längerer Dauer des Dienstverhältnisses (Paragraph 74, Absatz 4, Krnt LVBG). Die Kündigungsfrist beträgt gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Krnt LVBG für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von 2 Jahren 2 Monate, von 5 Jahren 3 Monate, von 10 Jahren 4 Monate und von 15 Jahren 5 Monate.
Strittig ist, wann die sechsmonatige Frist des § 74 Abs 3 Z 2 Krnt LVBG in Lauf gesetzt wird. Das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, daß der Begriff der Kündigung nicht eindeutig umschrieben ist. Die Lehre (Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser3, 261; Schwarz-Löschnigg4, 389; Martinek-Schwarz-Schwarz, AngG7, 388 ua) definiert die Kündigung grundsätzlich als eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserkllärung, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft bewirkt. Damit wird der Begriff der Kündigung mit der der Kündigungserklärung und ihrem Zugehen gleichgesetzt. An anderer Stelle bezeichnet Spielbüchler (aaO 250) die Kündigung als einseitige Beendigungsart des Arbeitsverhältnisses und verwendet damit den Begriff in einem weiteren Sinne. Auch das Krnt LVBG bestimmt in § 67 Abs 1 letzter Satz, daß das Dienstverhältnis durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist ende. Auch hier wird der Begriff der Kündigung im Sinne einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses verwendet; zur Klarstellung wird der Endzeitpunkt mit dem Ablauf der Kündigungsfrist festgelegt. Es kann daher nicht angenommen werden, daß der Begriff "Kündigung" nach dem Krnt LVBG in jedem Fall mit "Kündigungserklärung" gleichzusetezn ist. Die wörtliche (sprachlich-grammatikalische) Interpretation führt daher zu keinem Ergebnis. Da der Begriff keinen eindeutig definierten Inhalt hat, muß auch die systematisch-logische Interpretation versagen. Der Begriff ist daher nach objektiv-teleologischen Grundsätzen, also nach der ratio legis auszulegen.Strittig ist, wann die sechsmonatige Frist des Paragraph 74, Absatz 3, Ziffer 2, Krnt LVBG in Lauf gesetzt wird. Das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, daß der Begriff der Kündigung nicht eindeutig umschrieben ist. Die Lehre (Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser3, 261; Schwarz-Löschnigg4, 389; Martinek-Schwarz-Schwarz, AngG7, 388 ua) definiert die Kündigung grundsätzlich als eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserkllärung, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft bewirkt. Damit wird der Begriff der Kündigung mit der der Kündigungserklärung und ihrem Zugehen gleichgesetzt. An anderer Stelle bezeichnet Spielbüchler (aaO 250) die Kündigung als einseitige Beendigungsart des Arbeitsverhältnisses und verwendet damit den Begriff in einem weiteren Sinne. Auch das Krnt LVBG bestimmt in Paragraph 67, Absatz eins, letzter Satz, daß das Dienstverhältnis durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist ende. Auch hier wird der Begriff der Kündigung im Sinne einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses verwendet; zur Klarstellung wird der Endzeitpunkt mit dem Ablauf der Kündigungsfrist festgelegt. Es kann daher nicht angenommen werden, daß der Begriff "Kündigung" nach dem Krnt LVBG in jedem Fall mit "Kündigungserklärung" gleichzusetezn ist. Die wörtliche (sprachlich-grammatikalische) Interpretation führt daher zu keinem Ergebnis. Da der Begriff keinen eindeutig definierten Inhalt hat, muß auch die systematisch-logische Interpretation versagen. Der Begriff ist daher nach objektiv-teleologischen Grundsätzen, also nach der ratio legis auszulegen.
Ziel des § 74 Abs 3 Z 2 Krnt LVBG ist es, einen Anreiz für Spitalsärzte zu schaffen, sich als selbständige Ärzte niederzulassen, um auf diese Weise die ärztliche Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Der Abfertigungsanspruch soll dem Arzt aber nur dann gebühren, wenn er innerhalb angemessener Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses tatsächlich eine Privatpraxis eröffnet. Da den Gesetzesverfassern klar war, daß die Tätigkeit als niedergelassener Arzt regelmäßig nicht unmittelbar mit der Beendigung des Dienstverhältnisses aufgenommen werden kann, weil hiefür umfangreiche organisatorische Maßnahmen erforderlich sind, wurde eine Frist vorgesehen, innerhalb der die Vorbereitungen getroffen werden können, um die selbständige Tätigkeit zu beginnen. Würde die Bestimmung in dem vom Berufungsgericht interpretierten Sinn verstanden werden, so wäre die Vorbereitungsfrist je nach Dauer der Kündigungsfrist völlig unterschiedlich. Während einem Arzt, der länger als 3 Jahre aber kürzer als 5 Jahre als Vertragsbediensteter beschäftigt war, je nach dem Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung, bis zu 4 Monaten für die Vorbereitungen, die zur Erbringung des erforderlichen Nachweises erforderlich sind, zur Verfügung stünden, würde sich diese Frist für Ärzte, die mehr als 15 Jahre im Landesdienst standen - die Kündigung wird regelmäßig nicht am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist erklärt - unter Umständen auf wenige Tage verkürzen. Ein solches Ergebnis kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Es ist vielmehr anzunehmen, daß mit der strittigen Bestimmung jedem Arzt eine gleich lange Frist von sechs Monaten für die Vorbereitung und den Nachweis der Eröffnung einer Privatpraxis eingeräumt werden sollte. § 74 Abs 3 Z 2 Krnt LVBG ist daher dahin auszulegen, daß die dort festgesetzte Frist erst mit dem Ende des durch die Kündigung des Dienstnehmers aufgelösten Dienstverhältnisses in Lauf gesetzt wird. Dem Zweck des Gesetzes, die Abfertigung nur dann zu gewähren, wenn innerhalb angemessener Frist eine Privatpraxis eröffnet wird, wird dadurch Rechnung getragen. Aus § 74 Abs 6 Krnt LVBG kann für die Auslegung der hier fraglichen Bestimmung nichts abgeleitet werden, weil sie eine völlig andere Regelung zum Gegenstand hat.Ziel des Paragraph 74, Absatz 3, Ziffer 2, Krnt LVBG ist es, einen Anreiz für Spitalsärzte zu schaffen, sich als selbständige Ärzte niederzulassen, um auf diese Weise die ärztliche Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Der Abfertigungsanspruch soll dem Arzt aber nur dann gebühren, wenn er innerhalb angemessener Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses tatsächlich eine Privatpraxis eröffnet. Da den Gesetzesverfassern klar war, daß die Tätigkeit als niedergelassener Arzt regelmäßig nicht unmittelbar mit der Beendigung des Dienstverhältnisses aufgenommen werden kann, weil hiefür umfangreiche organisatorische Maßnahmen erforderlich sind, wurde eine Frist vorgesehen, innerhalb der die Vorbereitungen getroffen werden können, um die selbständige Tätigkeit zu beginnen. Würde die Bestimmung in dem vom Berufungsgericht interpretierten Sinn verstanden werden, so wäre die Vorbereitungsfrist je nach Dauer der Kündigungsfrist völlig unterschiedlich. Während einem Arzt, der länger als 3 Jahre aber kürzer als 5 Jahre als Vertragsbediensteter beschäftigt war, je nach dem Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung, bis zu 4 Monaten für die Vorbereitungen, die zur Erbringung des erforderlichen Nachweises erforderlich sind, zur Verfügung stünden, würde sich diese Frist für Ärzte, die mehr als 15 Jahre im Landesdienst standen - die Kündigung wird regelmäßig nicht am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist erklärt - unter Umständen auf wenige Tage verkürzen. Ein solches Ergebnis kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Es ist vielmehr anzunehmen, daß mit der strittigen Bestimmung jedem Arzt eine gleich lange Frist von sechs Monaten für die Vorbereitung und den Nachweis der Eröffnung einer Privatpraxis eingeräumt werden sollte. Paragraph 74, Absatz 3, Ziffer 2, Krnt LVBG ist daher dahin auszulegen, daß die dort festgesetzte Frist erst mit dem Ende des durch die Kündigung des Dienstnehmers aufgelösten Dienstverhältnisses in Lauf gesetzt wird. Dem Zweck des Gesetzes, die Abfertigung nur dann zu gewähren, wenn innerhalb angemessener Frist eine Privatpraxis eröffnet wird, wird dadurch Rechnung getragen. Aus Paragraph 74, Absatz 6, Krnt LVBG kann für die Auslegung der hier fraglichen Bestimmung nichts abgeleitet werden, weil sie eine völlig andere Regelung zum Gegenstand hat.
Da der Kläger innerhalb von sechs Monaten nach Ende seines Dienstverhältnisses die Eröffnung seiner Privatpraxis nachgewiesen hat, steht ihm der der Höhe nach unbestrittene Abfertigungsanspruch zu.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.