Die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerber noch folgendes zu erwidern:
Zieht man in Betracht, daß der Kläger bis zur Abtretung seiner Gesellschaftsanteile an den Gesellschafter der beklagten Partei ***** als Mitgeschäftsführer der zweitbeklagten Komplementärgesellschaft mbH bis 31.Oktober 1986 in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt war, dann ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß die Vereinbarung vom 25.Oktober 1986, mit der unter Verwendung der Begriffe "Monatsgehalt" und "Dienstverhältnis" ab 1.November 1986 ein neues Arbeitsverhältnis begründet wurde, aus der Sicht des Klägers als Erklärungsempfängers dahin auszulegen war, daß er weiterhin als Angestellter beschäftigt wurde; daß auch die beklagten Parteien von einem Angestelltendienstverhältnis ausgingen, ergibt sich auch daraus, daß sie den Kläger zunächst als Angestellten zur Sozialversicherung anmeldeten. Auch wenn der Kläger tatsächlich Arbeitertätigkeiten zu verrichten hatte, war er daher, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, Angestellter kraft Vereinbarung (siehe Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz AngestelltenG7 62 f).
Den Ausführungen der Revisionswerber, die Entlassung sei insbesondere deswegen berechtigt gewesen, weil der Kläger zur Durchführung von Pfuscharbeiten zu Unrecht einen LKW der beklagten Partei benützt und einen Lehrling der beklagten Partei herangezogen habe, ist folgendes zu erwidern:
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen war dem Kläger - ebenso wie anderen Arbeitnehmern der beklagten Partei - gestattet worden, nach vorheriger Erlaubnis durch den Geschäftsführer der zweitbeklagten Partei den Firmen-LKW für privat benötigte Transporte unentgeltlich zu benützen. Der Kläger machte von dieser Möglichkeit auch öfters Gebrauch. Weiters stellte der Kläger in der Werkstätte der erstbeklagten Partei Werkstücke nicht nur (erlaubterweise) für den Eigengebrauch, sondern auch für dritte Personen her; deswegen kam es zu Streitigkeiten mit dem Geschäftsführer der zweitbeklagten Partei, wobei dieser den Kläger lediglich auf das grundsätzliche Verbot von Pfuscharbeiten hinwies.
Im Jahre 1987 führte der Kläger zusammen mit einem Lehrling in Innsbruck-Hötting für die erstbeklagte Partei Montagearbeiten durch; auf der Rückfahrt zum Betrieb der erstbeklagten Partei in Mutters fuhr der Kläger zu einer Baustelle nach Innsbruck-Kranebitten, wo er auf eigene Rechnung die Ausführung von Tischlerarbeiten übernommen hatte. Noch während der Dienstzeit führte der Kläger dort Ausmessungsarbeiten durch. Weiters stellte der Kläger einmal außerhalb der Dienstzeit im Auftrag einer Tischlerei auf einer Baustelle in Natters von ihm vorher versetzte Fenster ein. Bei diesen Arbeiten, die etwa eine Stunde dauerten, war dem Kläger ein bei der erstbeklagten Partei beschäftigter Lehrling behilflich.
Zieht man in Betracht, daß dem Kläger die Benützung des Firmen-PKW für private Zwecke grundsätzlich gestattet war und daß der Arbeitgeber, nachdem er von Pfuscharbeiten unter Benützung der Betriebseinrichtungen Kenntnis erlangt hatte, dem Kläger Konsequenzen nicht einmal androhte, dann ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß der Kläger auf Grund der bisherigen Reaktionen des Arbeitgebers auf Verstöße des Klägers gegen das Verbot von Pfuscharbeiten nicht davon ausgehen mußte, daß sein Arbeitgeber das von ihm eingenommene, entgegen der Ansicht der Revisionswerber gegenüber den bisherigen Verstößen nicht wesentlich schwerwiegendere Verhalten zum Anlaß einer sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund nehmen werde (siehe Kuderna Entlassungsrecht 38).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.