Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist im Landessonderkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie Graz als Diplomkrankenschwester beschäftigt. Am 11.1.1987 wurden von Bediensteten dieses Krankenhauses bei der Patientin Theresia L*** Verletzungen festgestellt, nämlich ein großes Hämatom unter dem rechten Auge und eine Schwellung des Zeige- und Mittelfingers der linken Hand sowie der Oberlippe. Die Patientin gab nach längerem Befragen an, daß sie von der Klägerin mit einem Löffel ins Gesicht geschlagen worden sei. Von wo die Verletzungen an den Fingern herführen, wollte die Patientin nicht sagen. Die Klägerin wurde daraufhin am 13.1.1988 vom ärztlichen Leiter des Krankenhauses Prim.Dr.F***, im Beisein des Pflegedienstleiters Josef Z*** und des Betriebsratsvorsitzendenstellvertreters Manfred W*** zu diesem Vorfall befragt, worüber eine Niederschrift aufgenommen wurde. Darin wurde festgehalten, daß die Klägerin zugegeben habe, der Patientin "mit dem Löffel auf's Hirn geschlagen" zu haben. Die Klägerin hat jedoch bei dieser Aussprache erklärend hinzugefügt, daß sie bereits vor längerer Zeit einmal die Patientin L*** mit dem Löffel auf den Kopf geschlagen habe; mit dem gegenständlichen Vorfall habe sie nichts zu tun. Dies wurde aber in der Niederschrift nicht aufgenommen. Gegen die Klägerin wurde wegen dieses Vorfalls ein Strafverfahren eingeleitet, das aber in der Folge gemäß § 90 StPO eingestellt wurde. Wegen der Einstellung des Strafverfahrens wurde von einer Entlassung der Klägerin Abstand genommen; es wurde jedoch eine Ermahnung ausgesprochen und verfügt, daß die Klägerin nur mehr zum Tagdienst eingeteilt werde, wo sie nicht wie beim Nachtdienst allein den Dienst verrichtet. Die Klägerin hat dann in der Folge vom 12.1.1987 bis 18.7.1987 keinen Dienst verrichtet; sie konsumierte in dieser Zeit ihren Gebührenurlaub und befand sich längere Zeit im Krankenstand. Die Diensteinteilung im Landessonderkrankenhaus wird durch die Pflegedienstleitung durchgeführt, wobei fachliche und gesundheitliche Kriterien für die Einteilung ausschlaggebend sind. Die für Nacht- und Bereitschaftsdienst zustehenden Zulagen werden nur bei tatsächlich geleisteten Diensten gezahlt und werden auch bei Bemessung des Urlaubsentgeltes nicht berücksichtigt. In der Dienstordnung für die Bediensteten der Krankenanstalten des Landes S***, - sie findet mit Ausnahme von Ärzten, Apothekern und Verwaltungspersonal auf Personen Anwendung, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land S*** stehen (Vertragsbedienstete) und in einer Landeskrankenanstalt oder einer sonstigen im § 1 der Dienstordnung genannten Anstalt des Landes S*** verwendet werden - wird bezüglich Mehrdienstleistungen im § 10 bestimmt, daß den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I - dazu gehören unter anderem psychiatrische Krankenschwestern - Mehrdienstleistungen analog den Bestimmungen des § 20 Vertragsbedienstetengesetz 1948 abgegolten werden, soweit Freizeitausgleich nicht gewährt wird. Im Rahmen dieser Mehrdienstleistungen gilt als Bereitschaftsdienst jede Dienstzeit, während welcher sich der Vertragsbedienstete innerhalb des Anstaltsbereiches aufzuhalten hat und die Möglichkeit zum Ruhen besteht. Für Nebengebühren gelten die Bestimmungen der Nebengebührenvorschrift in Anlage 2 der Dienstordnung, soweit sich nicht Ansprüche aus § 22 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ergeben. Gemäß dieser Anlage 2 werden unter anderem Nachtdienst und Bereitschaftsdienstzulagen gewährt. Eine Nachtdienstzulage gebührt für die in die Nachtzeit, d.i. in die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr fallenden Dienstleistungen. Als im Nachtdienst verbracht gilt jene Dienstzeit, während welcher der Vertragsbedienstete den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz nicht verlassen darf und es ihm auch nicht gestattet ist, sich zur Ruhe zu begeben. Eine Bereitschaftsdienstzulage gebührt dem zum Bereitschaftsdienst im Sinne des § 10 Abs 4 der Dienstordnung während der Nachtzeit eingeteilten Vertragsbediensteten für jeden tatsächlich geleisteten Nachtbereitschaftsdienst. Nach § 18 der Dienstordnung betreffend Vereinbarungen zwischen dem Dienstgeber und der zuständigen Vertretung der Dienstnehmer hat diese Vertretung unter anderem bei der Erstellung der Diensteinteilung mitzuwirken.Die Klägerin ist im Landessonderkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie Graz als Diplomkrankenschwester beschäftigt. Am 11.1.1987 wurden von Bediensteten dieses Krankenhauses bei der Patientin Theresia L*** Verletzungen festgestellt, nämlich ein großes Hämatom unter dem rechten Auge und eine Schwellung des Zeige- und Mittelfingers der linken Hand sowie der Oberlippe. Die Patientin gab nach längerem Befragen an, daß sie von der Klägerin mit einem Löffel ins Gesicht geschlagen worden sei. Von wo die Verletzungen an den Fingern herführen, wollte die Patientin nicht sagen. Die Klägerin wurde daraufhin am 13.1.1988 vom ärztlichen Leiter des Krankenhauses Prim.Dr.F***, im Beisein des Pflegedienstleiters Josef Z*** und des Betriebsratsvorsitzendenstellvertreters Manfred W*** zu diesem Vorfall befragt, worüber eine Niederschrift aufgenommen wurde. Darin wurde festgehalten, daß die Klägerin zugegeben habe, der Patientin "mit dem Löffel auf's Hirn geschlagen" zu haben. Die Klägerin hat jedoch bei dieser Aussprache erklärend hinzugefügt, daß sie bereits vor längerer Zeit einmal die Patientin L*** mit dem Löffel auf den Kopf geschlagen habe; mit dem gegenständlichen Vorfall habe sie nichts zu tun. Dies wurde aber in der Niederschrift nicht aufgenommen. Gegen die Klägerin wurde wegen dieses Vorfalls ein Strafverfahren eingeleitet, das aber in der Folge gemäß Paragraph 90, StPO eingestellt wurde. Wegen der Einstellung des Strafverfahrens wurde von einer Entlassung der Klägerin Abstand genommen; es wurde jedoch eine Ermahnung ausgesprochen und verfügt, daß die Klägerin nur mehr zum Tagdienst eingeteilt werde, wo sie nicht wie beim Nachtdienst allein den Dienst verrichtet. Die Klägerin hat dann in der Folge vom 12.1.1987 bis 18.7.1987 keinen Dienst verrichtet; sie konsumierte in dieser Zeit ihren Gebührenurlaub und befand sich längere Zeit im Krankenstand. Die Diensteinteilung im Landessonderkrankenhaus wird durch die Pflegedienstleitung durchgeführt, wobei fachliche und gesundheitliche Kriterien für die Einteilung ausschlaggebend sind. Die für Nacht- und Bereitschaftsdienst zustehenden Zulagen werden nur bei tatsächlich geleisteten Diensten gezahlt und werden auch bei Bemessung des Urlaubsentgeltes nicht berücksichtigt. In der Dienstordnung für die Bediensteten der Krankenanstalten des Landes S***, - sie findet mit Ausnahme von Ärzten, Apothekern und Verwaltungspersonal auf Personen Anwendung, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land S*** stehen (Vertragsbedienstete) und in einer Landeskrankenanstalt oder einer sonstigen im Paragraph eins, der Dienstordnung genannten Anstalt des Landes S*** verwendet werden - wird bezüglich Mehrdienstleistungen im Paragraph 10, bestimmt, daß den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins - dazu gehören unter anderem psychiatrische Krankenschwestern - Mehrdienstleistungen analog den Bestimmungen des Paragraph 20, Vertragsbedienstetengesetz 1948 abgegolten werden, soweit Freizeitausgleich nicht gewährt wird. Im Rahmen dieser Mehrdienstleistungen gilt als Bereitschaftsdienst jede Dienstzeit, während welcher sich der Vertragsbedienstete innerhalb des Anstaltsbereiches aufzuhalten hat und die Möglichkeit zum Ruhen besteht. Für Nebengebühren gelten die Bestimmungen der Nebengebührenvorschrift in Anlage 2 der Dienstordnung, soweit sich nicht Ansprüche aus Paragraph 22, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ergeben. Gemäß dieser Anlage 2 werden unter anderem Nachtdienst und Bereitschaftsdienstzulagen gewährt. Eine Nachtdienstzulage gebührt für die in die Nachtzeit, d.i. in die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr fallenden Dienstleistungen. Als im Nachtdienst verbracht gilt jene Dienstzeit, während welcher der Vertragsbedienstete den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz nicht verlassen darf und es ihm auch nicht gestattet ist, sich zur Ruhe zu begeben. Eine Bereitschaftsdienstzulage gebührt dem zum Bereitschaftsdienst im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, der Dienstordnung während der Nachtzeit eingeteilten Vertragsbediensteten für jeden tatsächlich geleisteten Nachtbereitschaftsdienst. Nach Paragraph 18, der Dienstordnung betreffend Vereinbarungen zwischen dem Dienstgeber und der zuständigen Vertretung der Dienstnehmer hat diese Vertretung unter anderem bei der Erstellung der Diensteinteilung mitzuwirken.
Die Klägerin begehrt die Zahlung eines Betrages von S 22.163,28 sA. Dieser Betrag, der ihr für den Zeitraum ab 9.1.1987 bei geleisteten Nachtdiensten bzw Bereitschaftsdiensten zugestanden wäre, sei ihr vorenthalten worden, da sie im genannten Zeitraum lediglich zum Tagdienst eingeteilt gewesen sei, obwohl ansonsten alle beim Landeskrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie in Graz beschäftigten Dienstnehmer die Möglichkeit und Verpflichtung hätten, Nachtdienste bzw Bereitschaftsdienst zu leisten. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz habe daher auch die Klägerin Anspruch auf Leistung dieser Dienste.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Die Klägerin sei wegen des Vorfalls vom 10.1.1987 nur mehr zum Tagdienst eingeteilt worden. Die Einteilung der Nacht- und Bereitschaftsdienste sei allein dem Dienstgeber überlassen. Ein Anspruch des Bediensteten auf Leistung dieser Dienste bestehe nicht. Da die Klägerin im klagsgegenständlichen Zeitraum keine derartigen Dienste verrichtet habe, habe sie auch keinen Anspruch auf Zahlung der entsprechenden Zulagen.
Das Erstgericht wies das Begehren der Klägerin ab. Weder aus der auf die Klägerin anzuwendenden Dienstordnung für die Bediensteten der Krankenanstalten des Landes S*** noch aus dem subsidiär geltenden Vertragsbedienstetengesetz 1948 lasse sich ein Anspruch der Klägerin auf Leistung von Nacht- bzw Bereitschaftsdiensten ableiten. Die Klägerin habe solche Dienste unbestritten nicht verrichtet. Die Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht berechtigt, da die Einteilung der Dienste allein dem Dienstgeber unter Mitwirkung der Dienstgebervertretung obliege und auch hieraus ein Rechtsanspruch auf Leistung dieser Dienste nicht abgeleitet werden könne.
Das Berufungsgericht hob über Berufung der Klägerin dieses Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens an das Erstgericht zurück. Gemäß § 101 ArbVG bedürfe die dauernde Einreihung eines Dienstnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Belegschaftsorgans, wenn mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes eine Verschlechterung der Entgelt- und/oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden sei. Als "Arbeitsplatz" sei in diesem Zusammenhang die Gesamtheit der Rechte und Pflichten zu verstehen, die aus dem Arbeitsverhältnis entspringen. Jede nachhaltige Veränderung in dieser Beziehung falle daher unter diese Mitbestimmungsregelung. Durch die Unterlassung der Einteilung der Klägerin zum Nacht- und Bereitschaftsdienst sei eine wesentliche Änderung des Tätigkeitsbereiches der Klägerin und der für sie geltenden Arbeitszeiteinteilung eingetreten, die eine Verschlechterung der Entgeltbedingungen mit sich gebracht habe, zumal die Nacht- und Bereitschaftsdienstzulagen Entgeltcharakter haben. Gemäß § 101 ArbVG sei aber jeder vor der Erteilung der Zustimmung des Betriebsrates oder des Gerichtes durchgeführter Arbeitsplatzwechsel rechtsunwirksam. Auch wenn die Versetzung im Einzelfall durch noch so wichtige Gründe gerechtfertigt sei, müsse die zwingende Bestimmung des § 101 ArbVG eingehalten werden. Liege diese Voraussetzung nicht vor, dann bestehe ungeachtet der Änderung der Verwendung ein Anspruch des Dienstnehmers auf Entlohnung nach seiner bisherigen Tätigkeit. Das Erstgericht habe eine Prüfung der Frage, ob die Vorgangsweise der Beklagten - Änderung der Diensteinteilung - rechtswirksam gewesen sei, unterlassen. Es sei daher ergänzend zu prüfen und festzustellen, ob eine Zustimmung des Betriebsrates zur Versetzung der Klägerin im Sinn des § 101 ArbVG vorliege.Das Berufungsgericht hob über Berufung der Klägerin dieses Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens an das Erstgericht zurück. Gemäß Paragraph 101, ArbVG bedürfe die dauernde Einreihung eines Dienstnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Belegschaftsorgans, wenn mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes eine Verschlechterung der Entgelt- und/oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden sei. Als "Arbeitsplatz" sei in diesem Zusammenhang die Gesamtheit der Rechte und Pflichten zu verstehen, die aus dem Arbeitsverhältnis entspringen. Jede nachhaltige Veränderung in dieser Beziehung falle daher unter diese Mitbestimmungsregelung. Durch die Unterlassung der Einteilung der Klägerin zum Nacht- und Bereitschaftsdienst sei eine wesentliche Änderung des Tätigkeitsbereiches der Klägerin und der für sie geltenden Arbeitszeiteinteilung eingetreten, die eine Verschlechterung der Entgeltbedingungen mit sich gebracht habe, zumal die Nacht- und Bereitschaftsdienstzulagen Entgeltcharakter haben. Gemäß Paragraph 101, ArbVG sei aber jeder vor der Erteilung der Zustimmung des Betriebsrates oder des Gerichtes durchgeführter Arbeitsplatzwechsel rechtsunwirksam. Auch wenn die Versetzung im Einzelfall durch noch so wichtige Gründe gerechtfertigt sei, müsse die zwingende Bestimmung des Paragraph 101, ArbVG eingehalten werden. Liege diese Voraussetzung nicht vor, dann bestehe ungeachtet der Änderung der Verwendung ein Anspruch des Dienstnehmers auf Entlohnung nach seiner bisherigen Tätigkeit. Das Erstgericht habe eine Prüfung der Frage, ob die Vorgangsweise der Beklagten - Änderung der Diensteinteilung - rechtswirksam gewesen sei, unterlassen. Es sei daher ergänzend zu prüfen und festzustellen, ob eine Zustimmung des Betriebsrates zur Versetzung der Klägerin im Sinn des Paragraph 101, ArbVG vorliege.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde. Die Klägerin hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.