Entscheidungsgründe:
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, daß der Beklagte bei Kündigung des Dienstverhältnisses (im Sinne des § 1159b ABGB) eine mindestens 14tägige Kündigungsfrist einzuhalten habe. Sie sei seit 11. März 1991 im Adressenbüro des Beklagten in der BRD mit einem festen Monatslohn als "Hilfsarbeiterin" beschäftigt. Nach dem schriftlichen Dienstvertrag sei Wien als gewöhnlicher Arbeitsort und ihre Entsendung in die BRD vereinbart worden. Überdies sei die Anwendbarkeit österreichischen Rechts ausdrücklich festgehalten worden; ein Kollektivvertrag sei nicht anwendbar. Im Dienstvertrag sei überdies vorgesehen, daß das Dienstverhältnis gemäß § 77 GewO 1859 beiderseits jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündbar sei. Diese Vertragsklausel sei jedoch wegen Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 77 GewO nichtig. Das deutsche Bundesverfassungsgericht habe die unterschiedlichen Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte bereits für verfassungswidrig erklärt; dasselbe gelte für die österreichische Rechtslage.Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, daß der Beklagte bei Kündigung des Dienstverhältnisses (im Sinne des Paragraph 1159 b, ABGB) eine mindestens 14tägige Kündigungsfrist einzuhalten habe. Sie sei seit 11. März 1991 im Adressenbüro des Beklagten in der BRD mit einem festen Monatslohn als "Hilfsarbeiterin" beschäftigt. Nach dem schriftlichen Dienstvertrag sei Wien als gewöhnlicher Arbeitsort und ihre Entsendung in die BRD vereinbart worden. Überdies sei die Anwendbarkeit österreichischen Rechts ausdrücklich festgehalten worden; ein Kollektivvertrag sei nicht anwendbar. Im Dienstvertrag sei überdies vorgesehen, daß das Dienstverhältnis gemäß Paragraph 77, GewO 1859 beiderseits jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündbar sei. Diese Vertragsklausel sei jedoch wegen Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des Paragraph 77, GewO nichtig. Das deutsche Bundesverfassungsgericht habe die unterschiedlichen Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte bereits für verfassungswidrig erklärt; dasselbe gelte für die österreichische Rechtslage.
Der Beklagte stellte das Tatsachenvorbringen in der Klage außer Streit und bestritt die Verfassungswidrigkeit des § 77 GewO.Der Beklagte stellte das Tatsachenvorbringen in der Klage außer Streit und bestritt die Verfassungswidrigkeit des Paragraph 77, GewO.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach der bisherigen arbeitsrechtlichen Judikatur verdränge die (disponible) Regelung des § 77 GewO die zwingende Bestimmung des § 1159b ABGB. Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit ordnungsgemäß kundgemachter Gesetze stehe einem Gericht erster Instanz nicht zu.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach der bisherigen arbeitsrechtlichen Judikatur verdränge die (disponible) Regelung des Paragraph 77, GewO die zwingende Bestimmung des Paragraph 1159 b, ABGB. Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit ordnungsgemäß kundgemachter Gesetze stehe einem Gericht erster Instanz nicht zu.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, den Betrag von S 50.000 übersteige. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 77 GewO keine Bedenken bestünden, da diese nicht gegen den im Art 7 B-VG verankerten Gleichheitsgrundsatz verstoße. Wie sich aus den Kompetenzbestimmungen ergebe, habe der Verfassungsgesetzgeber den Unterschied zwischen Arbeitern und Angestellten grundsätzlich anerkannt. Diesem Unterschied werde von den gesetzlichen und freiwilligen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer durch den Abschluß jeweils eigener Kollektivverträge Rechnung getragen. Die Bestimmung des § 77 GewO sei dispositiv und werde durch die in den Kollektivverträgen enthaltenen Kündigungsfristen unwirksam, wodurch die Problematik der Ungleichbehandlung zumindest in quantitativer Hinsicht entschärft sei. Die sich in Ansehung der Kündigungsfristen ergebende Ungleichbehandlung finde auch darin ihre Rechtfertigung, daß im produktiven Gewerbe ein höherer Flexibilitätsbedarf und eine größere Fluktuation bestehe als etwa auf dem Dienstleistungssektor. Daß es dabei in Grenzfällen zu unbefriedigenden Ergebnissen kommen könne, bedeute noch nicht, daß die gesetzliche Regelung als unsachlich angesehen werden könne.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, den Betrag von S 50.000 übersteige. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des Paragraph 77, GewO keine Bedenken bestünden, da diese nicht gegen den im Artikel 7, B-VG verankerten Gleichheitsgrundsatz verstoße. Wie sich aus den Kompetenzbestimmungen ergebe, habe der Verfassungsgesetzgeber den Unterschied zwischen Arbeitern und Angestellten grundsätzlich anerkannt. Diesem Unterschied werde von den gesetzlichen und freiwilligen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer durch den Abschluß jeweils eigener Kollektivverträge Rechnung getragen. Die Bestimmung des Paragraph 77, GewO sei dispositiv und werde durch die in den Kollektivverträgen enthaltenen Kündigungsfristen unwirksam, wodurch die Problematik der Ungleichbehandlung zumindest in quantitativer Hinsicht entschärft sei. Die sich in Ansehung der Kündigungsfristen ergebende Ungleichbehandlung finde auch darin ihre Rechtfertigung, daß im produktiven Gewerbe ein höherer Flexibilitätsbedarf und eine größere Fluktuation bestehe als etwa auf dem Dienstleistungssektor. Daß es dabei in Grenzfällen zu unbefriedigenden Ergebnissen kommen könne, bedeute noch nicht, daß die gesetzliche Regelung als unsachlich angesehen werden könne.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der Klägerin mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens.
Der Beklagte beteiligte sich weder am Berufungsverfahren noch am Revisionsverfahren.
Die Revision ist nicht berechtigt.