Die Feststellung der Vorinstanzen, daß der Kläger in "Diebstahlsabsicht", also jedenfalls mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, gehandelt hat, beruht auf Schlüssen, die aus festgestellten Indizien gezogen wurden. Es handelt sich hiebei um eine der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogene Tatsachenfeststellung.
Ob der Kläger die Sachen, die er sich zueignen wollte, dem Arbeitgeber bereits weggenommen hatte oder nur Versuch vorlag, und ob (bezüglich eines Teils der am 7. Dezember 1989 auf dem LKW vorgefundenen Waren) kein Diebstahl, sondern eine Veruntreuung vorlag, weil sie dem Kläger anvertraut worden waren (s aber LSK 1979/92), kann auf sich beruhen, weil sowohl Diebstahl als auch Veruntreuung eine Bereicherungsabsicht voraussetzen und der Entlassungsgrund des § 82 lit d GewO 1859 dann vorliegt, wenn sich der Arbeitnehmer eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, welche ihn des Vertrauens des Gewerbeinhabers unwürdig erscheinen läßt. Entscheidend ist somit die mit der vollendeten oder auch nur versuchten strafbaren Handlung verbundene Vertrauensunwürdigkeit. Die rechtliche Beurteilung durch die Vorinstanzen, daß die Entlassung gerechtfertigt war, ist daher im Ergebnis zutreffend. Die Beklagte hat die Entlassung auch nicht verspätet ausgesprochen, da sich die Verdachtsgründe gegen den Kläger erst dadurch erhärteten, daß er die am 27. November 1989 über die Ladeliste hinaus mitgenommene Ware weder am 30. November noch am 7. Dezember als Retourware deklarierte.Ob der Kläger die Sachen, die er sich zueignen wollte, dem Arbeitgeber bereits weggenommen hatte oder nur Versuch vorlag, und ob (bezüglich eines Teils der am 7. Dezember 1989 auf dem LKW vorgefundenen Waren) kein Diebstahl, sondern eine Veruntreuung vorlag, weil sie dem Kläger anvertraut worden waren (s aber LSK 1979/92), kann auf sich beruhen, weil sowohl Diebstahl als auch Veruntreuung eine Bereicherungsabsicht voraussetzen und der Entlassungsgrund des Paragraph 82, Litera d, GewO 1859 dann vorliegt, wenn sich der Arbeitnehmer eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, welche ihn des Vertrauens des Gewerbeinhabers unwürdig erscheinen läßt. Entscheidend ist somit die mit der vollendeten oder auch nur versuchten strafbaren Handlung verbundene Vertrauensunwürdigkeit. Die rechtliche Beurteilung durch die Vorinstanzen, daß die Entlassung gerechtfertigt war, ist daher im Ergebnis zutreffend. Die Beklagte hat die Entlassung auch nicht verspätet ausgesprochen, da sich die Verdachtsgründe gegen den Kläger erst dadurch erhärteten, daß er die am 27. November 1989 über die Ladeliste hinaus mitgenommene Ware weder am 30. November noch am 7. Dezember als Retourware deklarierte.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.