Zu Unrecht erhebt die beklagte Partei den Vorwurf, das Gericht zweiter Instanz habe die Beweisrüge der Berufung nicht vollständig erledigt. Das Berufungsgericht ist wohl nicht auf jedes einzelne Argument der Beweisrüge eingegangen; es hat die in Bekämpfung des Erstgerichtes erstatteten Ausführungen jedoch in ihren wesentlichen Punkten zusammengefaßt, sich damit auch auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß gegen die Feststellungen des Erstgerichtes in den angefochtenen Punkten keine Bedenken bestehen. Mit den Ausführungen zur Mängelrüge, mit denen die Revisionswerberin darzutun versucht, daß die Argumente der Beweisrüge der Berufung wohl Gewicht gehabt hätten - sie stellt dazu einzelne Beweisergebisse dar und weist darauf hin, daß diese sehr wohl eine Grundlage für die von ihr gewünschten Feststellungen bieten -, wird in unzulässiger Weise der Versuch unternommen, im Revisionsverfahren die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen. Da der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz ist, ist ihm eine Überprüfung der Feststellungen aber auch eine Überprüfung der Begründung, die die Vorinstanzen dafür gaben, warum bei widersprechenden Beweisergebnissen bestimmte Feststellungen getroffen wurden, verwehrt.
Die Unterlassung der Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen war bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, daß ein angeblicher Verfahrensmangel, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden kann. An dieser Judikatur hat der Oberste Gerichtshof unter Ablehnung gegenteiliger Ansichten im Schrifttum festgehalten (SSV-NF 3/115, 7/74 uva). Auch die Ausführungen der Revision bieten keinen Anlaß, von diesem Grundsatz abzugehen.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so daß es ausreicht, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so daß es ausreicht, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Die Revisionswerberin vertritt den Standpunkt, daß der Kläger mit einem Einkommen von 45.000 S vermittelbar wäre; ein Absinken des Einkommens auf diese Höhe müßte er aber in Kauf nehmen, eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Interessen liege daher nicht vor. Mit diesen Ausführungen wird auf den Inhalt eines in einem anderen Verfahren im Jahr 1995 erstatteten, von der beklagten Partei in diesem Verfahren als Beweismittel vorgelegten berufskundlichen Gutachtens Bezug genommen, in dem der dort beigezogene Sachverständige zum Ergebnis gelangte, daß für einen 57-jährigen Bauleiter bei einem Einkommen von 45.000 S Vermittlungsmöglichkeiten am Arbeitsmarkt bestünden. Abgesehen davon, daß bedingt durch die zwischenzeitigen Einwicklungen die Aktualität dieser Aussage in höchstem Maß zweifelhaft ist, wurden Feststellungen in diesem Sinne nicht getroffen; das Berufungsgericht hat sich mit dieser Urkunde nur im Rahmen der Behandlung der Mängelrüge der Berufung (Nichtbeiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen) auseinandergesetzt. Auszugehen ist bei der rechtlichen Beurteilung ausschließlich von dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt, der für das Revisionsverfahren bindend ist. Danach würde die Beendigung des Dienstverhältnisses für den 55-jährigen Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit das berufliche Ende bedeuten und ihn in den Kreis der Langzeitarbeitslosen stellen. Ausgehend davon steht aber die Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Klägers im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG nicht in Zweifel.Die Revisionswerberin vertritt den Standpunkt, daß der Kläger mit einem Einkommen von 45.000 S vermittelbar wäre; ein Absinken des Einkommens auf diese Höhe müßte er aber in Kauf nehmen, eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Interessen liege daher nicht vor. Mit diesen Ausführungen wird auf den Inhalt eines in einem anderen Verfahren im Jahr 1995 erstatteten, von der beklagten Partei in diesem Verfahren als Beweismittel vorgelegten berufskundlichen Gutachtens Bezug genommen, in dem der dort beigezogene Sachverständige zum Ergebnis gelangte, daß für einen 57-jährigen Bauleiter bei einem Einkommen von 45.000 S Vermittlungsmöglichkeiten am Arbeitsmarkt bestünden. Abgesehen davon, daß bedingt durch die zwischenzeitigen Einwicklungen die Aktualität dieser Aussage in höchstem Maß zweifelhaft ist, wurden Feststellungen in diesem Sinne nicht getroffen; das Berufungsgericht hat sich mit dieser Urkunde nur im Rahmen der Behandlung der Mängelrüge der Berufung (Nichtbeiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen) auseinandergesetzt. Auszugehen ist bei der rechtlichen Beurteilung ausschließlich von dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt, der für das Revisionsverfahren bindend ist. Danach würde die Beendigung des Dienstverhältnisses für den 55-jährigen Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit das berufliche Ende bedeuten und ihn in den Kreis der Langzeitarbeitslosen stellen. Ausgehend davon steht aber die Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Klägers im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG nicht in Zweifel.
Auch aus der Berufung auf § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG ist für die beklagte Partei nichts gewonnen. Zugrundezulegen ist der Entscheidung die Feststellung, daß nicht erwiesen ist, daß der Kläger Informationen an das Bauunternehmen U***** weitergegeben hat. Der beklagten Partei ist daher der Nachweis des behaupteten Entlassungsgrundes nicht gelungen. Der von der beklagten Partei gehegte, jedoch nicht beweisbare Vedacht, der Kläger habe Geschäftsgeheimnisse weitergegeben, kann aber auch keinen personenbezogenen Kündigungsgrund bilden. Bei einem solchen handelt es sich um ein Verhalten des Arbeitnehmers, das nicht die Intensität eines Entlassungsgrundes erreicht, jedoch geeignet ist, die Interessen des Dienstgebers nachteilig zu beeinflussen. Ein solches Verhalten kann aber bei der Entscheidung nur dann berücksichtigt werden, wenn es im Verfahren bewiesen wird. Der Standpunkt der beklagten Partei, der nicht bewiesene Verdacht des Vorliegens eines Entlassungsgrundes sei als personenbezogener Grund im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG zu berücksichtigen, liefe darauf hinaus, daß für einen solchen Grund ein geringeres Beweismaß, ja eine bloße Verdachtslage ausreichte. Diese Ansicht ist jedoch verfehlt.Auch aus der Berufung auf Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, ArbVG ist für die beklagte Partei nichts gewonnen. Zugrundezulegen ist der Entscheidung die Feststellung, daß nicht erwiesen ist, daß der Kläger Informationen an das Bauunternehmen U***** weitergegeben hat. Der beklagten Partei ist daher der Nachweis des behaupteten Entlassungsgrundes nicht gelungen. Der von der beklagten Partei gehegte, jedoch nicht beweisbare Vedacht, der Kläger habe Geschäftsgeheimnisse weitergegeben, kann aber auch keinen personenbezogenen Kündigungsgrund bilden. Bei einem solchen handelt es sich um ein Verhalten des Arbeitnehmers, das nicht die Intensität eines Entlassungsgrundes erreicht, jedoch geeignet ist, die Interessen des Dienstgebers nachteilig zu beeinflussen. Ein solches Verhalten kann aber bei der Entscheidung nur dann berücksichtigt werden, wenn es im Verfahren bewiesen wird. Der Standpunkt der beklagten Partei, der nicht bewiesene Verdacht des Vorliegens eines Entlassungsgrundes sei als personenbezogener Grund im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, ArbVG zu berücksichtigen, liefe darauf hinaus, daß für einen solchen Grund ein geringeres Beweismaß, ja eine bloße Verdachtslage ausreichte. Diese Ansicht ist jedoch verfehlt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.