Die Revision ist berechtigt.
Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem der Kläger im wesentlichen lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Im übrigen können angebliche Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, nicht neuerlich in der Revision gerügt werden (stRsp seit SZ 27/4; RZ 1989/16; RZ 1992/57 uva). Mangelhafte Tatsachenfeststellung und unrichtige Beweiswürdigung bilden - auch im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren - keinen Revisionsgrund im Sinne des § 503 ZPO. Lediglich die Rechtsrüge ist im Ergebnis zum Teil berechtigt.Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem der Kläger im wesentlichen lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Im übrigen können angebliche Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, nicht neuerlich in der Revision gerügt werden (stRsp seit SZ 27/4; RZ 1989/16; RZ 1992/57 uva). Mangelhafte Tatsachenfeststellung und unrichtige Beweiswürdigung bilden - auch im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren - keinen Revisionsgrund im Sinne des Paragraph 503, ZPO. Lediglich die Rechtsrüge ist im Ergebnis zum Teil berechtigt.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen erbrachte der Kläger
Arbeits- und Geldleistungen in der vom Beklagten veranlaßten
Erwartung, daß er den Hof übernehmen werde. Er hätte daher bei
einer vom Empfänger der Leistungen grundlos herbeigeführten
Zweckvereitelung Anspruch auf angemessenen Lohn im Sinne des § 1152
ABGB und Ersatz der Geld- und Materialaufwendungen (vgl Rummel in
Rummel, ABGB2 § 1435 Rz 8 mwH; SZ 61/16; SZ 63/91 uva). Solange
allerdings die Zweckabrede noch aufrecht ist, ist eine solche
Rückfordung ausgeschlossen. Die Fälligkeit der Ansprüche hat zur
Voraussetzung, daß objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben
sind, daß mit der Erfüllung der Erwartung nicht mehr gerechnet
werden kann. Dies ist in dem Zeitpunkt der Fall, in dem endgültig
feststeht, daß der angestrebte Erfolg, etwa wegen ausdrücklicher
Ablehnung der Erfüllung durch den Beklagten, nicht erreicht werden
kann (vgl Bydlinski, Lohn- und Kondiktionsansprüche aus
zweckverfehlenden Arbeitsleistungen, FS Wilburg I 45 ff, 65 und 79;
Schubert in Rummel aaO, § 1486 Rz 10; Arb 9005; JBl 1981, 543;
DRdA 1986/16 [Apathy]; JBl 1989, 460 uam).
Wie die Vorinstanzen richtig erkannten, hat der Beklagte die in
Aussicht gestellte und vom Kläger erwartete Hofübergabe noch nicht
endgültig abgelehnt. Er forderte den Kläger zu Weihnachten 1991
vielmehr auf, auf den Hof zurückzukommen und weiterzuarbeiten, da
"ihm ohnedies alles gehöre". Diese Feststellung stimmt auch mit dem
Vorbringen des Beklagten überein, wonach er die Hofübergabe vor
allem deshalb hinausschiebe, um gewissermaßen noch ein Pfand für das
Wohlverhalten des Klägers ihm und seiner Gattin gegenüber in der
Hand zu haben. Eine künftige Hofübergabe kann daher noch nicht als
vereitelt angesehen werden, zumal auch aus dem Wegziehen des Klägers
vom Hof und der Verpachtung der Liegenschaft noch nicht geschlossen
werden kann, es werde zu keiner Hofübergabe mehr kommen (Arb 8143).
Die am 9.Dezember 1966 erfolgte Verpachtung der Liegenschaft (Beilage 1) ist aber rechtlich insofern erheblich, als die in den letzten 20 Jahren vor der Klageerhebung (18.Juni 1991) erbrachten Arbeitsleistungen nicht dem Beklagten selbst, sondern der Pächterin zugekommen sind. Diese hätte ohne die Mithilfe des Klägers die von ihm verrichteten Arbeiten entweder selbst verrichten oder entsprechende Arbeitskräfte bezahlen müssen; der Beklagte war bei dieser Vertragslage auf den Bezug des vereinbarten Pachtzinses beschränkt. Da der aus § 1152 oder § 1435 ABGB abgeleitete Rückforderungsanspruch bzw. Kondiktionsanspruch nur gegen den Empfänger der Leistungen erhoben werden kann (vgl MietSlg 34.299), ist der Beklagte hinsichtlich der geltend gemachten angemessenen Entlohnung für seine Mitarbeit im Betrieb der Landwirtschaft sohinDie am 9.Dezember 1966 erfolgte Verpachtung der Liegenschaft (Beilage 1) ist aber rechtlich insofern erheblich, als die in den letzten 20 Jahren vor der Klageerhebung (18.Juni 1991) erbrachten Arbeitsleistungen nicht dem Beklagten selbst, sondern der Pächterin zugekommen sind. Diese hätte ohne die Mithilfe des Klägers die von ihm verrichteten Arbeiten entweder selbst verrichten oder entsprechende Arbeitskräfte bezahlen müssen; der Beklagte war bei dieser Vertragslage auf den Bezug des vereinbarten Pachtzinses beschränkt. Da der aus Paragraph 1152, oder Paragraph 1435, ABGB abgeleitete Rückforderungsanspruch bzw. Kondiktionsanspruch nur gegen den Empfänger der Leistungen erhoben werden kann vergleiche MietSlg 34.299), ist der Beklagte hinsichtlich der geltend gemachten angemessenen Entlohnung für seine Mitarbeit im Betrieb der Landwirtschaft sohin
nicht passiv legitimiert. Die Arbeitsrechtssache wäre diesbezüglich
im Sinne einer Teilabweisung des Klagebegehrens spruchreif. Ein die Abweisung des auf die Abgeltung dieser Arbeitsleistungen gerichteten Klagebegehrens bestätigendes Teilurteil kann jedoch nicht gefällt werden, da der Klage nicht zu entnehmen ist, welcher Teil der mit S 1 Million bezifferten Entlohnungsansprüche auf das Klagebegehren von insgesamt S 950.000,- sA entfällt. Anders verhält es sich jedoch mit den behaupteten und bisher nicht geprüften Investitionen und allenfalls Arbeitsaufwendungen in die Liegenschaft, die geeignet waren, eine unmittelbare Vermögensverschiebung zugunsten des Beklagten zu bewirken. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen hängt die Fälligkeit dieser Ansprüche nicht davon ab, ob die Hofübergabe an den Kläger noch in Schwebe ist.
Der Kläger hätte nur dann keinen Ersatzanspruch, wenn er selbst den
erwarteten Erfolg wider Treu und Glauben vereitelt hätte (vgl SZ
48/59 mwH; JBl 1991, 588 mwH). Ein derartiges treuwidriges Vorgehen
des Klägers wurde nicht festgestellt. Abgesehen davon hält der
Beklagte selbst die Erwartung des Klägers auf Hofübergabe noch
keineswegs für vereitelt. Es ist daher zu prüfen, welchen Einfluß
die Abstandnahme des Klägers vom ursprünglich angestrebten Erfolg auf
die von ihm geltend gemachten Ansprüche hat. Zufolge der rechtlichen
Ungebundenheit, in der der Kläger seine Leistungen erbrachte, ist
das Wegziehen vom Hof - noch dazu unter den festgestellten
Verhältnissen - nicht als Verhinderung des bezweckten Erfolges wider
Treu und Glauben zu werten. Der Kläger hat in diesem Fall zwar nicht
das Recht, jederzeit nach seinem Belieben Ersatzansprüche zu
stellen, wohl aber gemäß § 1435 ABGB Ansprüche im Rahmen der
Bereicherung des Empfängers (condictio causa data non secuta), die
im Sinn des § 1431 ABGB nach dem verschafften Nutzen (Vorteil des
Beklagten) zu bemessen sind (vgl Bydlinski aaO 63 ff, 75 ff, 78
f; SZ 53/71; SZ 63/91 mwH; JBl 1991, 588). Dazu fehlt es aber
noch an jeglichen Feststellungen.
Das Erstgericht wird daher den Kläger im fortzusetzenden Verfahren vorerst aufzufordern haben, seine Investitionsaufwendungen für die Liegenschaft des Beklagten von seinen Arbeitsleistungen für die verpachtete Land- und Forstwirtschaft abzugrenzen. Soweit dem Beklagten als Liegenschaftseigentümer Leistungen zugekommen sind, ist deren Wert im Sinne des dem "verschafften Nutzen angemessenen Lohns" (§ 1431 ABGB) zu ermitteln.Das Erstgericht wird daher den Kläger im fortzusetzenden Verfahren vorerst aufzufordern haben, seine Investitionsaufwendungen für die Liegenschaft des Beklagten von seinen Arbeitsleistungen für die verpachtete Land- und Forstwirtschaft abzugrenzen. Soweit dem Beklagten als Liegenschaftseigentümer Leistungen zugekommen sind, ist deren Wert im Sinne des dem "verschafften Nutzen angemessenen Lohns" (Paragraph 1431, ABGB) zu ermitteln.
Die Kostenentscheidung ist im § 52 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist im Paragraph 52, ZPO begründet.