Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Voraussetzung für den Anspruch der früheren Ehefrau auf den Versorgungsbezug ist, daß die Verpflichtung des Ehegatten, für den Lebensunterhalt seiner früheren Ehefrau aufzukommen oder dazu beizutragen, auf einem gerichtlichen Urteil, einem gerichtlichen Vergleich oder einer vor der Auflösung der Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung beruht (§ 18 Abs 1 BB-PO 1966, BGBl.1966/313 idF BGBl.1985/407). Diese Voraussetzung wurde von der Klägerin, welche sich auf einen vor Gericht abgeschlossenen Vergleich berufen kann, erfüllt. Während es nach dem ursprünglichen Wortlaut des § 18 Abs 1 BB-PO überdies noch erforderlich war, daß der Beamte "an seinem Sterbetag" für den Lebensunterhalt seiner früheren Ehefrau aufzukommen oder dazu beizutragen hatte, stellt die durch BGBl.1985/407 novellierte Fassung dieser Bestimmung auf eine solche Verpflichtung "zur Zeit seines Todes" ab. Ob die im § 18 Abs 4 BB-PO in der geltenden Fassung vorgesehene Begrenzung der Höhe des Versorgungsgenusses im gegenständlichen Fall überhaupt anwendbar ist, wurde bisher nicht erörtert.Voraussetzung für den Anspruch der früheren Ehefrau auf den Versorgungsbezug ist, daß die Verpflichtung des Ehegatten, für den Lebensunterhalt seiner früheren Ehefrau aufzukommen oder dazu beizutragen, auf einem gerichtlichen Urteil, einem gerichtlichen Vergleich oder einer vor der Auflösung der Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung beruht (Paragraph 18, Absatz eins, BB-PO 1966, BGBl.1966/313 in der Fassung BGBl.1985/407). Diese Voraussetzung wurde von der Klägerin, welche sich auf einen vor Gericht abgeschlossenen Vergleich berufen kann, erfüllt. Während es nach dem ursprünglichen Wortlaut des Paragraph 18, Absatz eins, BB-PO überdies noch erforderlich war, daß der Beamte "an seinem Sterbetag" für den Lebensunterhalt seiner früheren Ehefrau aufzukommen oder dazu beizutragen hatte, stellt die durch BGBl.1985/407 novellierte Fassung dieser Bestimmung auf eine solche Verpflichtung "zur Zeit seines Todes" ab. Ob die im Paragraph 18, Absatz 4, BB-PO in der geltenden Fassung vorgesehene Begrenzung der Höhe des Versorgungsgenusses im gegenständlichen Fall überhaupt anwendbar ist, wurde bisher nicht erörtert.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die BB-PO als Vertragsschablone den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen der §§ 6 und 7 ABGB unterliegt (Arb 9.310, 10.352 ua), so daß es allein darauf ankommt, welcher Wille des Normengebers dem Text entnommen werden kann (vgl Koziol-Welser I8 20 ff). Auch wenn die Änderung des Beziehungszeitraumes von "Sterbetag" auf "Zeit des Todes" für sich allein nicht eindeutig ist, läßt sich daraus doch entnehmen, daß der Normengeber damit nicht mehr auf einen von vorneherein genau bestimmbaren Zeitraum abstellen wollte. Die Erläuternden Bemerkungen zu den gleichen und ähnlichen Regelungen des § 19 Abs 1 des Pensionsgesetzes 1965 und § 258 Abs 4 ASVG zeigen, daß der Gesetzgeber einerseits bestrebt war, daß die unterhaltsberechtigte frühere Ehefrau durch den Tod des Beamten allein in ihrer Lebenshaltung keine Änderung erfahren soll (878 BlgNR 10.GP, 26). Dies wäre aber der Fall, wenn der Versorgungsgenuß der bisherigen Unterhaltsleistung nicht entspricht. Andererseits mußte der Gesetzgeber bestrebt sein, eine spekulative Ausnützung dieser Einrichtung auszuschließen und gewisse Sicherungen einzubauen (599 BlgNR 7.GP, 86 f). So bestimmt etwa § 18 Abs 6 der BB-PO, daß eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten nur beachtlich ist, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat. Dieses Kontinuitätserfordernis von einem Jahr in der Unterhaltsleistung bietet auch im vorliegenden Fall - wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausführte - eine brauchbare, dem Gesetz zu entnehmende und nicht gegen die Mißbrauchskautelen verstoßende Handhabe.Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die BB-PO als Vertragsschablone den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen der Paragraphen 6 und 7 ABGB unterliegt (Arb 9.310, 10.352 ua), so daß es allein darauf ankommt, welcher Wille des Normengebers dem Text entnommen werden kann vergleiche Koziol-Welser I8 20 ff). Auch wenn die Änderung des Beziehungszeitraumes von "Sterbetag" auf "Zeit des Todes" für sich allein nicht eindeutig ist, läßt sich daraus doch entnehmen, daß der Normengeber damit nicht mehr auf einen von vorneherein genau bestimmbaren Zeitraum abstellen wollte. Die Erläuternden Bemerkungen zu den gleichen und ähnlichen Regelungen des Paragraph 19, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965 und Paragraph 258, Absatz 4, ASVG zeigen, daß der Gesetzgeber einerseits bestrebt war, daß die unterhaltsberechtigte frühere Ehefrau durch den Tod des Beamten allein in ihrer Lebenshaltung keine Änderung erfahren soll (878 BlgNR 10.GP, 26). Dies wäre aber der Fall, wenn der Versorgungsgenuß der bisherigen Unterhaltsleistung nicht entspricht. Andererseits mußte der Gesetzgeber bestrebt sein, eine spekulative Ausnützung dieser Einrichtung auszuschließen und gewisse Sicherungen einzubauen (599 BlgNR 7.GP, 86 f). So bestimmt etwa Paragraph 18, Absatz 6, der BB-PO, daß eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten nur beachtlich ist, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat. Dieses Kontinuitätserfordernis von einem Jahr in der Unterhaltsleistung bietet auch im vorliegenden Fall - wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausführte - eine brauchbare, dem Gesetz zu entnehmende und nicht gegen die Mißbrauchskautelen verstoßende Handhabe.
Für ein Saisonarbeitsverhältnis ist ein starkes Schwanken des Einkommens während des Jahres typisch. Besteht die Verpflichtung, das eigene Einkommen auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen, bleibt es sohin dem bloßen Zufall überlassen, wie hoch der Unterhaltsanspruch jeweils ist. Wäre der geschiedene Gatte der Klägerin in einem Monat verstorben, in dem die Klägerin saisonbedingt arbeitslos war, hätte an ihrem Anspruch auf Versorgungsgenuß auch nach dem Standpunkt der beklagten Partei kein Zweifel bestanden. Das besondere Beschäftigungs- und Einkommensverhältnis der Klägerin kann daher nicht schlechthin jenen Fällen gleichgestellt werden, in denen keine Pension zuerkannt wurde, weil der Unterhaltsanspruch im Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Gatten ruhte (vgl SV-Slg.31.665). Der anläßlich der Scheidung abgeschlossene Vergleich nimmt ja gerade auf ein Einkommen in wechselnder Höhe Bedacht. Wie das Berufungsgericht zutreffend aufzeigte, verschafft auch ein Bruchteilstitel für den Zeitraum keinen Unterhalt, in dem der Verpflichtete kein Einkommen erzielt. Dennoch ist die bisherige Rechtsprechung in Sozialversicherungssachen bei der Bemessung der Witwenpension nach den §§ 258 Abs 4 und 264 Abs 4 ASVG von den durchschnittlichen Verhältnissen unter Ausklammerung von zufälligen kurzfristigen Schwankungen zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten ausgegangen, um ein völlig verzerrtes Bild des Versorgungswertes des der geschiedenen Ehefrau eingeräumten Unterhaltsanspruches zu vermeiden. Es wurde der Ermittlung der Höhe des "zur Zeit des Todes" des Versicherten gebührenden Unterhaltsanspruches vielmehr der letzte Jahresnettounterhaltsanspruch der geschiedenen Gattin zugrundegelegt (vgl SSV 12/55, 17/136). Gegen die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall bestehen entgegen der Ansicht der Revisionswerberin insoferne keine Bedenken, als auch der Versorgungsanspruch der Klägerin von einem stark schwankenden Einkommen - wenn auch der Unterhaltsberechtigten - abhängt. Wenn man daher der Absicht des Normengebers, daß die Klägerin durch den Tod ihres geschiedenen Ehegatten in ihrer Lebenshaltung keine Änderung erfahren soll, Rechnung trägt, ist im Sinne der Aufträge des Berufungsgerichtes der durchschnittliche Unterhaltsanspruch der Klägerin zur Zeit des Todes ihres früheren Ehemannes zu ermitteln und danach gemäß § 18 Abs 1 BB-PO zu prüfen, ob der Klägerin ein Versorgungsbezug zusteht.Für ein Saisonarbeitsverhältnis ist ein starkes Schwanken des Einkommens während des Jahres typisch. Besteht die Verpflichtung, das eigene Einkommen auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen, bleibt es sohin dem bloßen Zufall überlassen, wie hoch der Unterhaltsanspruch jeweils ist. Wäre der geschiedene Gatte der Klägerin in einem Monat verstorben, in dem die Klägerin saisonbedingt arbeitslos war, hätte an ihrem Anspruch auf Versorgungsgenuß auch nach dem Standpunkt der beklagten Partei kein Zweifel bestanden. Das besondere Beschäftigungs- und Einkommensverhältnis der Klägerin kann daher nicht schlechthin jenen Fällen gleichgestellt werden, in denen keine Pension zuerkannt wurde, weil der Unterhaltsanspruch im Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Gatten ruhte vergleiche SV-Slg.31.665). Der anläßlich der Scheidung abgeschlossene Vergleich nimmt ja gerade auf ein Einkommen in wechselnder Höhe Bedacht. Wie das Berufungsgericht zutreffend aufzeigte, verschafft auch ein Bruchteilstitel für den Zeitraum keinen Unterhalt, in dem der Verpflichtete kein Einkommen erzielt. Dennoch ist die bisherige Rechtsprechung in Sozialversicherungssachen bei der Bemessung der Witwenpension nach den Paragraphen 258, Absatz 4 und 264 Absatz 4, ASVG von den durchschnittlichen Verhältnissen unter Ausklammerung von zufälligen kurzfristigen Schwankungen zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten ausgegangen, um ein völlig verzerrtes Bild des Versorgungswertes des der geschiedenen Ehefrau eingeräumten Unterhaltsanspruches zu vermeiden. Es wurde der Ermittlung der Höhe des "zur Zeit des Todes" des Versicherten gebührenden Unterhaltsanspruches vielmehr der letzte Jahresnettounterhaltsanspruch der geschiedenen Gattin zugrundegelegt vergleiche SSV 12/55, 17/136). Gegen die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall bestehen entgegen der Ansicht der Revisionswerberin insoferne keine Bedenken, als auch der Versorgungsanspruch der Klägerin von einem stark schwankenden Einkommen - wenn auch der Unterhaltsberechtigten - abhängt. Wenn man daher der Absicht des Normengebers, daß die Klägerin durch den Tod ihres geschiedenen Ehegatten in ihrer Lebenshaltung keine Änderung erfahren soll, Rechnung trägt, ist im Sinne der Aufträge des Berufungsgerichtes der durchschnittliche Unterhaltsanspruch der Klägerin zur Zeit des Todes ihres früheren Ehemannes zu ermitteln und danach gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BB-PO zu prüfen, ob der Klägerin ein Versorgungsbezug zusteht.
Die Kostenentscheidung ist in § 52 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 52, ZPO begründet.