Die Revision ist nicht berechtigt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Zu Unrecht wendet sich die Revisionswerberin auch gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes.
Bei Beurteilung des Anfechtungsgrundes des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist primär zu prüfen, ob wesentliche Interessen des gekündigten - seit wenigstens sechs MonatenBei Beurteilung des Anfechtungsgrundes des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG ist primär zu prüfen, ob wesentliche Interessen des gekündigten - seit wenigstens sechs Monaten
beschäftigten - Arbeitnehmers beeinträchtigt sind. Bei dieser Prüfung ist nicht nur auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes abzustellen, sondern sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers einzubeziehen. Das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen ist dann erfüllt, wenn die durch die Kündigung bewirkte finanzielle Schlechterstellung ein solches Ausmaß erreicht, daß sie eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat, ohne daß aber eine soziale Notlage oder eine Existenzgefährdung eintreten müßte (vgl. Arb. 10.771; 10.775).beschäftigten - Arbeitnehmers beeinträchtigt sind. Bei dieser Prüfung ist nicht nur auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes abzustellen, sondern sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers einzubeziehen. Das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen ist dann erfüllt, wenn die durch die Kündigung bewirkte finanzielle Schlechterstellung ein solches Ausmaß erreicht, daß sie eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat, ohne daß aber eine soziale Notlage oder eine Existenzgefährdung eintreten müßte vergleiche Arb. 10.771; 10.775).
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, sind durch die Kündigung wesentliche Interessen der Klägerin verletzt worden, die über den bloßen Verlust des bisherigen Arbeitsplatzes und damit über die mit jeder Kündigung verbundene Interessenbeeinträchtigung hinausgehen. Die Klägerin ist auf ihr Einkommen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes angewiesen und hat - trotz an sich guter Vermittlungsmöglichkeiten in ihrer Branche - auch im Hinblick auf ihr Alter Schwierigkeiten, einen gleich gut bezahlten Arbeitsplatz zu erlangen.
Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß der beklagten Partei der Nachweis gelungen ist, daß in der Person der Klägerin gelegene Umstände die betrieblichen Interessen der beklagten Partei nachteilig berühren, da die Klägerin die ihr als Reinigungskraft übertragenen Aufgaben nicht ausreichend und zufriedenstellend erfüllte und wiederholt gegen das Verbot des Führens von Privattelefonaten verstieß. Diese Umstände müssen entgegen der von Cerny in ArbVG8 495 vertretenen Auffassung nicht so gravierend sein, daß sie die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über den Kündigungstermin hinaus unzumutbar machen. Wie Martinek in DRdA 1978, 336 ff [339] überzeugend dargelegt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof diesen eine Abstufung nicht zulassenden Begriff aus dem Bereich der vorzeitigen Lösung von Dauerschuldverhältnissen, daher insbesondere auch von Arbeitsverhältnissen aus wichtigem Grund - ohne gesetzliche Grundlage - herangezogen und auf auf diese Weise der vom Gesetzgeber beabsichtigten Interessenabwägung den Boden entzogen; ähnlich auch Floretta "Die Interessenabwägung beim allgemeinen Kündigungsschutz" in FS Strasser 335 ff [342] sowie Firlei "Interessenabwägung beim allgemeinen Kündigungsschutz" WBl. 1989, 197 ff [199]. Es reicht vielmehr aus, daß die in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Umstände die betrieblichen Interessen soweit nachteilig berühren, daß sie bei objektiver Betrachtungsweise einen verständigen Betriebsinhaber zur Kündigung veranlassen würden, und die Kündigung als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen lassen (vgl. Kuderna "Die sozial ungerechtfertigte Kündigung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG" DRdA 1975, 9 ff [14]). Der Arbeitgeber kann zwar auf sein Recht, die in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Kündigungsgründe geltend zu machen, dadurch schlüssig verzichten, daß er das Arbeitsverhältnis trotz Kenntnis des Kündigungsgrundes fortsetzt (vgl. Kuderna aaO 13; Floretta in Spielbüchler-Floretta-Strasser Arbeitsrecht I3 283); ein derartiger Verzicht ist im vorliegenden Fall aber nicht anzunehmen, weil es sich um ein Dauerverhalten der Klägerin handelte, das sie - trotz Ermahnungen - bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortsetzte (vgl. Floretta aaO 303).Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß der beklagten Partei der Nachweis gelungen ist, daß in der Person der Klägerin gelegene Umstände die betrieblichen Interessen der beklagten Partei nachteilig berühren, da die Klägerin die ihr als Reinigungskraft übertragenen Aufgaben nicht ausreichend und zufriedenstellend erfüllte und wiederholt gegen das Verbot des Führens von Privattelefonaten verstieß. Diese Umstände müssen entgegen der von Cerny in ArbVG8 495 vertretenen Auffassung nicht so gravierend sein, daß sie die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über den Kündigungstermin hinaus unzumutbar machen. Wie Martinek in DRdA 1978, 336 ff [339] überzeugend dargelegt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof diesen eine Abstufung nicht zulassenden Begriff aus dem Bereich der vorzeitigen Lösung von Dauerschuldverhältnissen, daher insbesondere auch von Arbeitsverhältnissen aus wichtigem Grund - ohne gesetzliche Grundlage - herangezogen und auf auf diese Weise der vom Gesetzgeber beabsichtigten Interessenabwägung den Boden entzogen; ähnlich auch Floretta "Die Interessenabwägung beim allgemeinen Kündigungsschutz" in FS Strasser 335 ff [342] sowie Firlei "Interessenabwägung beim allgemeinen Kündigungsschutz" WBl. 1989, 197 ff [199]. Es reicht vielmehr aus, daß die in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Umstände die betrieblichen Interessen soweit nachteilig berühren, daß sie bei objektiver Betrachtungsweise einen verständigen Betriebsinhaber zur Kündigung veranlassen würden, und die Kündigung als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen lassen vergleiche Kuderna "Die sozial ungerechtfertigte Kündigung nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG" DRdA 1975, 9 ff [14]). Der Arbeitgeber kann zwar auf sein Recht, die in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Kündigungsgründe geltend zu machen, dadurch schlüssig verzichten, daß er das Arbeitsverhältnis trotz Kenntnis des Kündigungsgrundes fortsetzt vergleiche Kuderna aaO 13; Floretta in Spielbüchler-Floretta-Strasser Arbeitsrecht I3 283); ein derartiger Verzicht ist im vorliegenden Fall aber nicht anzunehmen, weil es sich um ein Dauerverhalten der Klägerin handelte, das sie - trotz Ermahnungen - bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortsetzte vergleiche Floretta aaO 303).
Da die betrieblichen Interessen durch das Verhalten der Klägerin in erheblichem Maße berührt wurden - sie erreichten, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, nahezu das Gewicht eines Entlassungsgrundes -, überwiegen sie das (wesentliche) Interesse der Klägerin an der Aufrechterhaltung eines Arbeitsverhältnisses, zumal sie gegen eine relativ gute Bezahlung eine unzureichende Arbeitsleistung erbrachte und trotz Verbotes einen Teil ihrer Arbeitszeit darauf verwendete, auf Kosten ihres Arbeitgebers privat Telefonate zu führen (vgl. Kuderna aaO 14 sowie Grillberger "Neue Tendenzen im Arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz?" WBl. 1990, 7 ff [12]).Da die betrieblichen Interessen durch das Verhalten der Klägerin in erheblichem Maße berührt wurden - sie erreichten, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, nahezu das Gewicht eines Entlassungsgrundes -, überwiegen sie das (wesentliche) Interesse der Klägerin an der Aufrechterhaltung eines Arbeitsverhältnisses, zumal sie gegen eine relativ gute Bezahlung eine unzureichende Arbeitsleistung erbrachte und trotz Verbotes einen Teil ihrer Arbeitszeit darauf verwendete, auf Kosten ihres Arbeitgebers privat Telefonate zu führen vergleiche Kuderna aaO 14 sowie Grillberger "Neue Tendenzen im Arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz?" WBl. 1990, 7 ff [12]).
Die Interessenabwägung führt daher dazu, daß die gegenständliche
Kündigung nicht sozial ungerechtfertigt ist.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 58 Abs 1 Satz 1 ASGG und 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 58, Absatz eins, Satz 1 ASGG und 41, 50 ZPO.