Der geltend gemachte Verfahrensmangel wurde geprüft, er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Zum einen macht die Beklagte bereits vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel des Verfahrens erster Instanz erneut geltend, was jedoch einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist. Zum anderen versucht die Beklagte die Behandlung ihrer Beweisrüge durch das Berufungsgericht als mangelhaft darzustellen. Demgegenüber hat aber das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass eine ordnungsgemäße Beweisrüge nur dann vorliegt, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und auf Grund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten (Kodek in Rechberger ZPO Rdz 8 zu § 471 ZPO). Zutreffend hat das Berufungsgericht das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint, insbesondere was Feststellungen über eine nicht näher konkretisierte "Beteiligung" der Klägerin an Urkundenfälschungen anlangt.Der geltend gemachte Verfahrensmangel wurde geprüft, er liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Zum einen macht die Beklagte bereits vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel des Verfahrens erster Instanz erneut geltend, was jedoch einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist. Zum anderen versucht die Beklagte die Behandlung ihrer Beweisrüge durch das Berufungsgericht als mangelhaft darzustellen. Demgegenüber hat aber das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass eine ordnungsgemäße Beweisrüge nur dann vorliegt, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und auf Grund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten (Kodek in Rechberger ZPO Rdz 8 zu Paragraph 471, ZPO). Zutreffend hat das Berufungsgericht das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint, insbesondere was Feststellungen über eine nicht näher konkretisierte "Beteiligung" der Klägerin an Urkundenfälschungen anlangt.
Teilweise Berechtigung kommt hingegen der Rechtsrüge zu:
Schon im zweiten Rechtsgang war zwischen den Parteien nicht mehr strittig, dass infolge einer ausdrücklich und somit wirksam getroffenen Rechtswahl im Sinne der §§ 35 Abs 1, 44 Abs 3 IPRG ( - dieses ist auf den gegenständlichen Sachverhalt noch anzuwenden - ) liechtensteinisches (Arbeits)Recht maßgeblich ist. In diesem Zusammenhang verweist jedoch die Revisionswerberin zutreffend darauf, dass den Vorinstanzen bei der Erhebung des ausländischen Rechtes insofern ein Fehler unterlaufen ist, als sie Art 56 des § 1173a des liechtensteinischen ABGB in einer Fassung anwendeten (nämlich in der durch das Landesgesetzblatt 1992/83 geschaffenen), welche zum Zeitpunkt des hier zu beurteilenden Sachverhaltes noch nicht in Kraft war. Insbesondere stand der neue Abs 3 des Art 56 noch nicht in Geltung, wonach der Richter den Arbeitgeber verpflichten kann, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt und welche den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate nicht übersteigen darf. Auf den vorliegenden Sachverhalt ist vielmehr § 1173a ABGB idF des Gesetzes vom 13. Dezember 1973 über die Revision des 26. Hauptstückes des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, Liechtensteinisches LGBl 1974/18, anzuwenden. Schon in dieser Erstfassung liegt aber eine Teilrezeption des schweizerischen Obligationenrechtes, die spätere Novelle folgte nur der Novellierung des schweizerischen Obligationenrechtes. Die liechtensteinische Rechtsprechung orientiert sich demnach an der schweizerischen Rechtsprechung und Lehre. Da es bei der Anwendung fremden Rechtes in erster Linie auf die im Ursprungsland durch die herrschende Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis ankommt und dort, wo diese keine eindeutige Antwort gibt, der herrschenden fremden Lehre zu folgen ist (RIS-Justiz RS0080958, insbesondere ZfRV 1987, 68, SZ 67/147, SZ 70/45, SZ 70/145 ua), ist hierauf auch im vorliegenden Fall Bedacht zu nehmen. Die Revisionswerberin vermag nicht darzulegen, warum - abgesehen von der Änderung des Art 56 des § 1173a ABGB - die Schweizer Rechtsprechung und Lehre nicht maßgeblich sein sollte.Schon im zweiten Rechtsgang war zwischen den Parteien nicht mehr strittig, dass infolge einer ausdrücklich und somit wirksam getroffenen Rechtswahl im Sinne der Paragraphen 35, Absatz eins, 44, Absatz 3, IPRG ( - dieses ist auf den gegenständlichen Sachverhalt noch anzuwenden - ) liechtensteinisches (Arbeits)Recht maßgeblich ist. In diesem Zusammenhang verweist jedoch die Revisionswerberin zutreffend darauf, dass den Vorinstanzen bei der Erhebung des ausländischen Rechtes insofern ein Fehler unterlaufen ist, als sie Artikel 56, des Paragraph 1173 a, des liechtensteinischen ABGB in einer Fassung anwendeten (nämlich in der durch das Landesgesetzblatt 1992/83 geschaffenen), welche zum Zeitpunkt des hier zu beurteilenden Sachverhaltes noch nicht in Kraft war. Insbesondere stand der neue Absatz 3, des Artikel 56, noch nicht in Geltung, wonach der Richter den Arbeitgeber verpflichten kann, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt und welche den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate nicht übersteigen darf. Auf den vorliegenden Sachverhalt ist vielmehr Paragraph 1173 a, ABGB in der Fassung des Gesetzes vom 13. Dezember 1973 über die Revision des 26. Hauptstückes des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, Liechtensteinisches LGBl 1974/18, anzuwenden. Schon in dieser Erstfassung liegt aber eine Teilrezeption des schweizerischen Obligationenrechtes, die spätere Novelle folgte nur der Novellierung des schweizerischen Obligationenrechtes. Die liechtensteinische Rechtsprechung orientiert sich demnach an der schweizerischen Rechtsprechung und Lehre. Da es bei der Anwendung fremden Rechtes in erster Linie auf die im Ursprungsland durch die herrschende Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis ankommt und dort, wo diese keine eindeutige Antwort gibt, der herrschenden fremden Lehre zu folgen ist (RIS-Justiz RS0080958, insbesondere ZfRV 1987, 68, SZ 67/147, SZ 70/45, SZ 70/145 ua), ist hierauf auch im vorliegenden Fall Bedacht zu nehmen. Die Revisionswerberin vermag nicht darzulegen, warum - abgesehen von der Änderung des Artikel 56, des Paragraph 1173 a, ABGB - die Schweizer Rechtsprechung und Lehre nicht maßgeblich sein sollte.
Gemäß Art 53 kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen fristlos auflösen (Abs 1), als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Abs 2). Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen (Abs 3). Diese Ermessensentscheidung soll der Gerechtigkeit durch Berücksichtigung des Einzelfalles dienen, indem die Beurteilung gemäß ZGB 4 nach "Recht und Billigkeit" erfolgt. "Recht" verweist dabei auf den angewendeten Maßstab, "Billigkeit" auf die Besonderheiten des Einzelfalls (Rehbinder in Berner Kommentar VI Obligationenrecht 2. Abteilung, 2. Teilband, 2. Abschnitt 122). Der Auflösungsgrund muss objektiv von derartiger Schwere sein, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist für eine Auflösung durch ordentliche Kündigung oder bis zum Ablauf der Befristung des Arbeitsverhältnisses dem Kündigenden nicht mehr zumutbar ist. Das ist der Fall, wenn durch den Kündigungsgrund das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien derart zerstört ist, dass ein gedeihliches Zusammenarbeiten nicht mehr zu erwarten ist und daher die sofortige und fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses als einziger Ausweg erscheint (Rehbinder aaO 123). Während der Gekündigte die Beweislast dafür trägt, dass trotz bewirkter Irritationen im Einzelfall wegen des besonderen Verhältnisses der Parteien diese Unzumutbarkeit nicht vorliegt, trägt der Kündigende die Beweislast für alle typischen Umstände, die die außerordentliche Kündigung rechtfertigen können, wobei ein Anlass, der ursprünglich nicht als wichtiger Grund betrachtet wurde, nicht nachträglich als solcher geltend gemacht werden kann (Rehbinder aaO 123). Unter Vertrauen ist nur bei leitenden Angestellten das besondere Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber zu verstehen, das bereits durch minderschwere Ereignisse zerstört werden kann (Rehbinder aaO mwN).Gemäß Artikel 53, kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen fristlos auflösen (Absatz eins,), als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Absatz 2,). Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen (Absatz 3,). Diese Ermessensentscheidung soll der Gerechtigkeit durch Berücksichtigung des Einzelfalles dienen, indem die Beurteilung gemäß ZGB 4 nach "Recht und Billigkeit" erfolgt. "Recht" verweist dabei auf den angewendeten Maßstab, "Billigkeit" auf die Besonderheiten des Einzelfalls (Rehbinder in Berner Kommentar römisch sechs Obligationenrecht 2. Abteilung, 2. Teilband, 2. Abschnitt 122). Der Auflösungsgrund muss objektiv von derartiger Schwere sein, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist für eine Auflösung durch ordentliche Kündigung oder bis zum Ablauf der Befristung des Arbeitsverhältnisses dem Kündigenden nicht mehr zumutbar ist. Das ist der Fall, wenn durch den Kündigungsgrund das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien derart zerstört ist, dass ein gedeihliches Zusammenarbeiten nicht mehr zu erwarten ist und daher die sofortige und fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses als einziger Ausweg erscheint (Rehbinder aaO 123). Während der Gekündigte die Beweislast dafür trägt, dass trotz bewirkter Irritationen im Einzelfall wegen des besonderen Verhältnisses der Parteien diese Unzumutbarkeit nicht vorliegt, trägt der Kündigende die Beweislast für alle typischen Umstände, die die außerordentliche Kündigung rechtfertigen können, wobei ein Anlass, der ursprünglich nicht als wichtiger Grund betrachtet wurde, nicht nachträglich als solcher geltend gemacht werden kann (Rehbinder aaO 123). Unter Vertrauen ist nur bei leitenden Angestellten das besondere Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber zu verstehen, das bereits durch minderschwere Ereignisse zerstört werden kann (Rehbinder aaO mwN).
Dafür, dass es sich bei der Klägerin um eine "leitende" Angestellte gehandelt habe, hat die Beklagte hingegen den Beweis nicht erbracht. Insbesondere läßt auch der vorgelegte Dienstvertrag auf eine solche Funktion nicht schließen. Es ist somit der Regelfall gegeben, in welchem sich dieses jedes Dauerschuldverhältnis prägende Vertrauen auf die Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung und auf die Unterlassung von Störungen im Arbeitsablauf und Betriebsfrieden bezieht. Dieses Vertrauen kann nur durch schwerwiegende Gründe zerstört werden, es sei denn, minderschwere Verstöße gegen die Arbeitsdisziplin, die Treuepflicht oder den Betriebsfrieden werden trotz ernsthafter Abmahnung fortgesetzt und führten dadurch zum Vertrauensverlust. Bei minderschweren Pflichtverletzungen ist stets eine vorherige Verwarnung erforderlich, weil hier nur die Zuwiderhandlung trotz Verwarnung eine schlechte Prognose für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt. Die außerordentliche Kündigung soll ja für den Kündigenden nur die unausweichliche letzte Maßnahme (ultima ratio) sein, um seine (nicht nur persönlichkeitsrechtlichen, sondern auch und gerade die vermögensrechtlichen) Interessen gegenüber dem Bestandschutzinteresse des Arbeitnehmers zu wahren. Die Entlassung darf daher nur dann ausgesprochen werden, wenn mildere und angemessenere Mittel fehlen, die geeignet sind, das in der bisherigen Form nicht weiter tragbare Arbeitsverhältnis fortzusetzen (Rehbinder aaO 123 mwN).
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass - insbesondere unter Berücksichtigung der erschwerten Umstände, die sich durch eine Arbeitsleistung in einem von einer anderen Kultur geprägten Land ergaben - die Verstöße der Klägerin nicht von der vorgenannten Schwere waren und daher ihr Verhalten im Zusammenhang mit den Erhebungen nach dem von ihr, wie festgestellt wurde, nicht verschuldeten Unfall genausowenig geeignet waren, ihre Weiterbeschäftigung - zumindest während der Kündigungsfrist - für unzumutbar erscheinen zu lassen, wie ihr medizinisch indiziertes Verlassen des Arbeitsplatzes, ohne vorher dem Dienstgeber darüber Mitteilung gemacht zu haben. Insoweit kann daher die auf zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass - insbesondere unter Berücksichtigung der erschwerten Umstände, die sich durch eine Arbeitsleistung in einem von einer anderen Kultur geprägten Land ergaben - die Verstöße der Klägerin nicht von der vorgenannten Schwere waren und daher ihr Verhalten im Zusammenhang mit den Erhebungen nach dem von ihr, wie festgestellt wurde, nicht verschuldeten Unfall genausowenig geeignet waren, ihre Weiterbeschäftigung - zumindest während der Kündigungsfrist - für unzumutbar erscheinen zu lassen, wie ihr medizinisch indiziertes Verlassen des Arbeitsplatzes, ohne vorher dem Dienstgeber darüber Mitteilung gemacht zu haben. Insoweit kann daher die auf zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf den Lohn für die bestimmte Vertragszeit oder für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sowie auf Ersatz der aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenden Vorteile (Art 56 Abs 1). Da das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Zeitpunkt der Auflösung die Dauer eines Jahres noch nicht erreicht hatte, hätte die gesetzliche Kündigungsfrist (Art 47 Abs 1) einen Monat betragen, Kündigungstermin wäre das Monatsende, im vorliegenden Fall somit der 31. 1. 1984, gewesen. Der Klägerin kommt aber die für sie günstigere vertragliche Kündigungsfrist zugute, wonach zwar neben jedem Letzten eines Monates auch jeder 15. als Kündigungstermin gelten kann, aber eine Kündigungsfrist von zwei Monaten als vereinbart gilt. Bei ordnungsgemäßer Kündigung hätte daher das Arbeitsverhältnis der Klägerin am 15. 2. 1984 sein Ende gefunden. Die Entschädigung nach Art 56 Abs 1 des § 1173a ABGB beträgt somit zweieinhalb Monatsgehälter, dies sind S 75.000. Da eine weitergehende Entschädigung im Sinne des Art 56 Abs 3 (neu) für die Klägerin noch nicht in Frage kommt, ist auf die weiters aus dem Titel der Sonderzahlung (S 30.000), der Urlaubsentschädigung für vier Tage (S 9.500) sowie der Kosten für ein Flugticket (S 13.000) begehrten Ansprüche einzugehen, deren Berechtigung von der Beklagten im Hinblick auf mangelnde Fälligkeit ausdrücklich bestritten wurde.Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf den Lohn für die bestimmte Vertragszeit oder für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sowie auf Ersatz der aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenden Vorteile (Artikel 56, Absatz eins,). Da das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Zeitpunkt der Auflösung die Dauer eines Jahres noch nicht erreicht hatte, hätte die gesetzliche Kündigungsfrist (Artikel 47, Absatz eins,) einen Monat betragen, Kündigungstermin wäre das Monatsende, im vorliegenden Fall somit der 31. 1. 1984, gewesen. Der Klägerin kommt aber die für sie günstigere vertragliche Kündigungsfrist zugute, wonach zwar neben jedem Letzten eines Monates auch jeder 15. als Kündigungstermin gelten kann, aber eine Kündigungsfrist von zwei Monaten als vereinbart gilt. Bei ordnungsgemäßer Kündigung hätte daher das Arbeitsverhältnis der Klägerin am 15. 2. 1984 sein Ende gefunden. Die Entschädigung nach Artikel 56, Absatz eins, des Paragraph 1173 a, ABGB beträgt somit zweieinhalb Monatsgehälter, dies sind S 75.000. Da eine weitergehende Entschädigung im Sinne des Artikel 56, Absatz 3, (neu) für die Klägerin noch nicht in Frage kommt, ist auf die weiters aus dem Titel der Sonderzahlung (S 30.000), der Urlaubsentschädigung für vier Tage (S 9.500) sowie der Kosten für ein Flugticket (S 13.000) begehrten Ansprüche einzugehen, deren Berechtigung von der Beklagten im Hinblick auf mangelnde Fälligkeit ausdrücklich bestritten wurde.
Der Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen ungerechtfertigter Entlassung umfasst zwar regelmäßig auch Gratifikationen und Sonderzahlungen, wie den 13. Monatslohn usw (Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht14 159; derselbe in Berner Kommentar aaO 159; Kuhn/Koller, Arbeitsrecht in der Schweiz Teil 2 Kapitel 8.4.5.1, 2, wobei diese Lohnbestandteile im Zweifel pro rata temporis zu erfüllen sind (Rehbinder in Honsell ua, Obligationenrecht I2 Rdz 2 zu Art 322d, Kuhn/Koller aaO Kapitel 6.2.4.2, 9), doch besteht eine Rechtspflicht des Arbeitgebers zur Zahlung derartiger Sonderzahlungen überhaupt nur dann, wenn dies vereinbart ist. Insbesondere kann die Gewährung derartiger Sonderzahlungen an beliebige Bedingungen gebunden werden (Kuhn/Koller aaO Kapitel 6.2.4.2, 8), wie insbesondere den Vorbehalt des ungekündigten Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Anfalls (Rehbinder in Honsell aaO, Anm 1 mwN der Schweizer Rechtsprechung). Nach dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Dienstvertrag wäre die nächste Sonderzahlung ("Prämie") in Höhe von S 30.000 erst im 13. Dienstmonat fällig geworden, das heißt auch im Falle einer ordnungsgemäßen Kündigung wäre der Fälligkeitstermin nicht erreicht worden, sodass auch eine anteilige Berücksichtigung infolge der zulässigen Vertragsbedingungen nicht erfolgen kann.Der Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen ungerechtfertigter Entlassung umfasst zwar regelmäßig auch Gratifikationen und Sonderzahlungen, wie den 13. Monatslohn usw (Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht14 159; derselbe in Berner Kommentar aaO 159; Kuhn/Koller, Arbeitsrecht in der Schweiz Teil 2 Kapitel 8.4.5.1, 2, wobei diese Lohnbestandteile im Zweifel pro rata temporis zu erfüllen sind (Rehbinder in Honsell ua, Obligationenrecht I2 Rdz 2 zu Artikel 322 d,, Kuhn/Koller aaO Kapitel 6.2.4.2, 9), doch besteht eine Rechtspflicht des Arbeitgebers zur Zahlung derartiger Sonderzahlungen überhaupt nur dann, wenn dies vereinbart ist. Insbesondere kann die Gewährung derartiger Sonderzahlungen an beliebige Bedingungen gebunden werden (Kuhn/Koller aaO Kapitel 6.2.4.2, 8), wie insbesondere den Vorbehalt des ungekündigten Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Anfalls (Rehbinder in Honsell aaO, Anmerkung 1 mwN der Schweizer Rechtsprechung). Nach dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Dienstvertrag wäre die nächste Sonderzahlung ("Prämie") in Höhe von S 30.000 erst im 13. Dienstmonat fällig geworden, das heißt auch im Falle einer ordnungsgemäßen Kündigung wäre der Fälligkeitstermin nicht erreicht worden, sodass auch eine anteilige Berücksichtigung infolge der zulässigen Vertragsbedingungen nicht erfolgen kann.
Der vertragliche Urlaubs("Ferien"-)anspruch der Klägerin von vier Wochen jährlich lag über dem damals gesetzlichen Ausmaß von drei Wochen (Art 30 Abs 1). Nach ihren eigenen Angaben hatte die Klägerin bei Auflösung des Dienstverhältnisses noch einen offenen Urlaubsanspruch von vier Tagen. Da die Klägerin während der fiktiven Kündigungsfrist keine Arbeitsleistungen mehr erbracht hat, gelten grundsätzlich noch offene Ferienansprüche als in dieser Zeit abgegolten (Kuhn/Koller aaO Kapitel 8.4.5.1, 2). Der Ausnahmefall, dass die Freizeitansprüche größer wären als die Dauer der Kündigungsfrist oder andere Gründe vorlägen, die eine Kompensation nicht zuließen, wie zB eine aufwendige Stellensuche (Kuhn/Koller aaO), wurde nicht einmal behauptet. Eine Entschädigung für die nicht verbrauchten Urlaubstage kommt daher diesfalls nicht in Betracht, ohne dass auf die Frage der von der beklagten Partei bestrittenen Fälligkeit des Ferienanspruches eingegangen werden muss.Der vertragliche Urlaubs("Ferien"-)anspruch der Klägerin von vier Wochen jährlich lag über dem damals gesetzlichen Ausmaß von drei Wochen (Artikel 30, Absatz eins,). Nach ihren eigenen Angaben hatte die Klägerin bei Auflösung des Dienstverhältnisses noch einen offenen Urlaubsanspruch von vier Tagen. Da die Klägerin während der fiktiven Kündigungsfrist keine Arbeitsleistungen mehr erbracht hat, gelten grundsätzlich noch offene Ferienansprüche als in dieser Zeit abgegolten (Kuhn/Koller aaO Kapitel 8.4.5.1, 2). Der Ausnahmefall, dass die Freizeitansprüche größer wären als die Dauer der Kündigungsfrist oder andere Gründe vorlägen, die eine Kompensation nicht zuließen, wie zB eine aufwendige Stellensuche (Kuhn/Koller aaO), wurde nicht einmal behauptet. Eine Entschädigung für die nicht verbrauchten Urlaubstage kommt daher diesfalls nicht in Betracht, ohne dass auf die Frage der von der beklagten Partei bestrittenen Fälligkeit des Ferienanspruches eingegangen werden muss.
Letztlich kommt auch eine Entschädigung für den Freiflug, welcher erst im 12. Dienstmonat angefallen wäre, nicht in Frage. Soferne es sich dabei um eine Gratifikation handelt, kann auf obige Erwägungen verwiesen werden, wonach es dem Arbeitgeber unbenommen ist, die Gewährung an eine Bedingung zu binden, welche hier darin bestand, dass der 12. Dienstmonat erreicht werden musste und eine kürzere Dienstzeit nicht zu einer aliquoten Freiflugkonsumierung berechtigte. Selbst als echter Aufwandersatz wäre der Flug nicht ersatzfähig, weil diesem ja entsprechende Auslagen gegenüberstehen müßten (Rehbinder in Berner Kommentar aaO 159), welche selbst bei ordnungsgemäßer Kündigung noch nicht angefallen wären.
Der Anspruch der Klägerin reduziert sich somit auf reinen Lohnersatz (S 75.000 für zweieinhalb Monate bis zum fiktiven Kündigungstermin), während das Mehrbegehren (S 97.500) aus dem Titel der Sonderzahlung, der Urlaubsentschädigung und eines Freiflugersatzes abzuweisen ist.
Daraus folgt im Kostenpunkt: Die Klägerin ist mit nur 44 % ihrer Ansprüche durchgedrungen, hat daher gemäß § 43 Abs 1 dritter Satz Anspruch auf Ersatz von 44 % der notwendigen Barauslagen (Gerichtsgebühren). Dem steht gemäß § 43 Abs 1 ZPO der Anspruch der beklagten Partei auf Ersatz von 12 % der Vertretungskosten sowie 56 % der von ihr getragenen Gerichtsgebühren gegenüber. Die der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz (einschließlich des ersten Rechtsmittelganges) entstandenen Vertretungs- und Fahrtkosten betragen S 146.036, 12 % davon ergeben S 17.524,32 (darin S 2.909,28 Umsatzsteuer). 56 % der angefallenen Pauschalgebühren betragen SDaraus folgt im Kostenpunkt: Die Klägerin ist mit nur 44 % ihrer Ansprüche durchgedrungen, hat daher gemäß Paragraph 43, Absatz eins, dritter Satz Anspruch auf Ersatz von 44 % der notwendigen Barauslagen (Gerichtsgebühren). Dem steht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZPO der Anspruch der beklagten Partei auf Ersatz von 12 % der Vertretungskosten sowie 56 % der von ihr getragenen Gerichtsgebühren gegenüber. Die der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz (einschließlich des ersten Rechtsmittelganges) entstandenen Vertretungs- und Fahrtkosten betragen S 146.036, 12 % davon ergeben S 17.524,32 (darin S 2.909,28 Umsatzsteuer). 56 % der angefallenen Pauschalgebühren betragen S
9.866. Die Klägerin kann zunächst für die anlässlich ihres Revisionsrekurses (ON 23) angefallenen Gerichtsgebühren keinen Ersatz begehren, weil rechtskräftig erkannt wurde (ON 26), dass sie diese Kosten selbst zu tragen hat. Die zu berücksichtigenden Gerichtsgebühren der Klägerin aus dem Verfahren erster Instanz betragen S 8.345; dazu kommen Gerichtsgebühren aus dem Berufungsverfahren im ersten Rechtsgang in Höhe von S 2.560 und S
160. 44 % von S 11.065 ergeben S 3.958,50. Bringt man diesen Betrag von den anteiligen Pauschalkosten der beklagten Partei (S 9.866) in Abzug, verbleibt ein Saldo von S 5.907,50 zugunsten der beklagten Partei. Der Gesamtkostenanspruch der Beklagten aus dem Verfahren erster Instanz beträgt somit S 23.431,82. Dazu kommen (unter Anwendung des § 50 Abs 1 ZPO) noch die Kosten des Berufungsverfahrens im zweiten Rechtsgang sowie die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Vertretungskosten des Berufungsverfahrens betragen S 12.687, 12 % davon ergeben S 1.522,44 (darin S 253,74 Umsatzsteuer). 56 % der Pauschalgebühr (S 10.600) ergeben den Betrag von S 5.936, die der Beklagten zu ersetzenden Kosten des Berufungsverfahrens ergeben zusammen S 7.458,44.160. 44 % von S 11.065 ergeben S 3.958,50. Bringt man diesen Betrag von den anteiligen Pauschalkosten der beklagten Partei (S 9.866) in Abzug, verbleibt ein Saldo von S 5.907,50 zugunsten der beklagten Partei. Der Gesamtkostenanspruch der Beklagten aus dem Verfahren erster Instanz beträgt somit S 23.431,82. Dazu kommen (unter Anwendung des Paragraph 50, Absatz eins, ZPO) noch die Kosten des Berufungsverfahrens im zweiten Rechtsgang sowie die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Vertretungskosten des Berufungsverfahrens betragen S 12.687, 12 % davon ergeben S 1.522,44 (darin S 253,74 Umsatzsteuer). 56 % der Pauschalgebühr (S 10.600) ergeben den Betrag von S 5.936, die der Beklagten zu ersetzenden Kosten des Berufungsverfahrens ergeben zusammen S 7.458,44.
12 % der Vertretungskosten für die Revision (S 18.270) ergeben S
2.192 (darin S 365,40 Umsatzsteuer). Dazu kommen 56 % der Pauschalgebühr (S 13.250), dies sind S 7.420.