Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Beklagte wendet sich ausschließlich dagegen, daß die Vorinstanzen zum Ergebnis gelangten, durch die wiederholte Gewährung der Weihnachtsgratifikation sei ein Rechtsanspruch der Dienstnehmer begründet worden. Es habe sich um freiwillige Sozialleistungen gehandelt, wofür spreche, daß die Zuwendung jeweils mit dem Betriebsrat abgesprochen und vom Geschäftsgang abhängig gewesen sei. Die Zuwendungen seien auch ausdrücklich als Geschenke bezeichnet worden, woraus sich ergebe, daß sie keinen Entgeltcharakter gehabt hätten; ein Rechtsanspruch auf die weitere Gewährung dieser Leistungen sei daher nicht entstanden.
Damit vertritt die Beklagte nur den Standpunkt, daß die festgestellten Zuwendungen grundsätzlich nicht geeignet seien, einen Rechtsanspruch zu begründen. Daß von dem strittigen Rechtsanspruch der Personenkreis betroffen ist, auf den sich der Spruch der vom Berufungsgericht bestätigten Entscheidung des Erstgerichtes, bezieht, wird in der Revision mit keinem Wort in Zweifel gezogen. Die Beklagte macht insbesondere nicht geltend, daß innerhalb der vom Spruch betroffenen Personengruppen im Rahmen des Feststellungsbegehrens (§ 54 Abs 1 ASGG) eine weitere Unterscheidung zu treffen wäre; auf diese Frage ist daher nicht einzugehen (vgl. Arb 10.527 ua).Damit vertritt die Beklagte nur den Standpunkt, daß die festgestellten Zuwendungen grundsätzlich nicht geeignet seien, einen Rechtsanspruch zu begründen. Daß von dem strittigen Rechtsanspruch der Personenkreis betroffen ist, auf den sich der Spruch der vom Berufungsgericht bestätigten Entscheidung des Erstgerichtes, bezieht, wird in der Revision mit keinem Wort in Zweifel gezogen. Die Beklagte macht insbesondere nicht geltend, daß innerhalb der vom Spruch betroffenen Personengruppen im Rahmen des Feststellungsbegehrens (Paragraph 54, Absatz eins, ASGG) eine weitere Unterscheidung zu treffen wäre; auf diese Frage ist daher nicht einzugehen vergleiche Arb 10.527 ua).
Die betriebliche Übung entfaltet dann den Dienstgeber verpflichtende Wirkung, wenn sie den Erfordernissen entspricht, die von § 863 ABGB für eine konkludente Willenserklärung normiert werden. "Keinen vernünftigen Grund" (§ 863 ABGB) am Erklärungscharakter einer betrieblichen Übung zu zweifeln, gibt es, wie schon F. Bydlinski (Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtenden Rechtsgeschäftes 22) ausgeführt hat, dann, wenn als Sitte des redlichen Verkehrs (§ 863 Abs 2 ABGB) gilt, daß ein Dienstgeber, der sich durch wiederkehrende Leistungen an seine Dienstnehmer für die Zukunft nicht binden will, einen entsprechenden Vorbehalt erklären müsse. Daß diese Verkehrssitte tatsächlich für alle möglichen Entgeltarten besteht, ist in zahlreichen Entscheidungen bejaht worden und steht heute grundsätzlich außer Zweifel (Ch. Klein, Anm zur E DRdA 1989/13).Die betriebliche Übung entfaltet dann den Dienstgeber verpflichtende Wirkung, wenn sie den Erfordernissen entspricht, die von Paragraph 863, ABGB für eine konkludente Willenserklärung normiert werden. "Keinen vernünftigen Grund" (Paragraph 863, ABGB) am Erklärungscharakter einer betrieblichen Übung zu zweifeln, gibt es, wie schon F. Bydlinski (Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtenden Rechtsgeschäftes 22) ausgeführt hat, dann, wenn als Sitte des redlichen Verkehrs (Paragraph 863, Absatz 2, ABGB) gilt, daß ein Dienstgeber, der sich durch wiederkehrende Leistungen an seine Dienstnehmer für die Zukunft nicht binden will, einen entsprechenden Vorbehalt erklären müsse. Daß diese Verkehrssitte tatsächlich für alle möglichen Entgeltarten besteht, ist in zahlreichen Entscheidungen bejaht worden und steht heute grundsätzlich außer Zweifel (Ch. Klein, Anmerkung zur E DRdA 1989/13).
Zuwendungen, die der Arbeitgeber ohne Vorbehalt der Unverbindlichkeit regelmäßig gewährt, werden daher Bestandteile des Arbeitsentgeltes;
der Arbeitgeber begründet damit eine betriebliche Übung, sie seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, zum Ausdruck bringt (SZ 52/76; DRdA 1986/2 [Kerschner];
Martinek-Schwarz-Schwarz, AngG7, 179). Abgesehen davon, daß die Feststellung, daß die Beklagte "freiwillige" Sozialleistungen gewährt habe, nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der strittigen Zuwendung getroffen wurde, könnte auch die Betonung der Freiwilligkeit anläßlich der wiederholt gewährten Leistung am Ergebnis nichts ändern. Das Wort "freiwillig" bedeutet unter diesen Umständen nur, daß die Zuwendung auf den ursprünglich freiwilligen Entschluß des Dienstgebers zurückgeht; es wird damit nur die Unterscheidung zu den kollektivvertraglich geschuldeten Leistungen zum Ausdruck gebracht (vgl. Runggaldier, HdB zur betrieblichen Altersversorgung 160). Allein dadurch, daß anläßlich der Gewährung der Leistung deren Freiwilligkeit betont wird, wird der Vorbehalt der Unverbindlichkeit und Widerruflichkeit nicht zum Ausdruck gebracht (idS auch Arb 7294).Martinek-Schwarz-Schwarz, AngG7, 179). Abgesehen davon, daß die Feststellung, daß die Beklagte "freiwillige" Sozialleistungen gewährt habe, nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der strittigen Zuwendung getroffen wurde, könnte auch die Betonung der Freiwilligkeit anläßlich der wiederholt gewährten Leistung am Ergebnis nichts ändern. Das Wort "freiwillig" bedeutet unter diesen Umständen nur, daß die Zuwendung auf den ursprünglich freiwilligen Entschluß des Dienstgebers zurückgeht; es wird damit nur die Unterscheidung zu den kollektivvertraglich geschuldeten Leistungen zum Ausdruck gebracht vergleiche Runggaldier, HdB zur betrieblichen Altersversorgung 160). Allein dadurch, daß anläßlich der Gewährung der Leistung deren Freiwilligkeit betont wird, wird der Vorbehalt der Unverbindlichkeit und Widerruflichkeit nicht zum Ausdruck gebracht (idS auch Arb 7294).
Nach den Feststellungen wendete die Beklagte ihren Angestellten durch mehrere Jahre hindurch jeweils zu Weihnachten geldwerte Leistungen in Form von Einkaufsgutscheinen zu. Der Charakter der Regelmäßigkeit der Zuwendung kam besonders auch im Text der jährlichen Begleitschreiben (arg "auch heuer wieder") zum Ausdruck. Weder die Unverbindlichkeit der Leistung wurde erklärt noch der Widerruf vorbehalten. Die Weihnachtszuwendung wurde daher im Sinne der obigen Ausführungen Bestandteil des Arbeitsentgeltes und kann von der Beklagten nicht einseitig zurückgenommen werden. Auf die von der Beklagten gewählte Bezeichnung der Zuwendung kommt es dabei nicht an. Da dadurch eine konkludente Änderung der Einzelarbeitsverträge dahin eingetreten ist, daß ein Rechtsanspruch der Dienstnehmer auf diese Leistung begründet wurde, ist eine Auseinandersetzung mit den die Voraussetzungen einer Schenkung betreffenden Ausführungen der Revisionswerberin entbehrlich.
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.