Die Revision ist nicht berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung können - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche erkannt worden sind, nicht als Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (vgl. SZ 22/106; ÖBl. 1984, 109; EFSlg 49.387; SSV-NF 1/32; 9 Ob A 132/88 uva). Waren die angeblichen Mängel des Verfahrens erster Instanz aber nicht einmal Gegenstand des Berufungsverfahrens, können sie umso weniger erst in der Revision gerügt werden (9 Ob A 135/88 ua). Da die vom Erstgericht unterlassene Einvernahme der Zeugen H***, G***, K***, S***, Ing. G*** und H*** zu den inNach ständiger Rechtsprechung können - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche erkannt worden sind, nicht als Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO geltend gemacht werden vergleiche SZ 22/106; ÖBl. 1984, 109; EFSlg 49.387; SSV-NF 1/32; 9 Ob A 132/88 uva). Waren die angeblichen Mängel des Verfahrens erster Instanz aber nicht einmal Gegenstand des Berufungsverfahrens, können sie umso weniger erst in der Revision gerügt werden (9 Ob A 135/88 ua). Da die vom Erstgericht unterlassene Einvernahme der Zeugen H***, G***, K***, S***, Ing. G*** und H*** zu den in
der Berufung aufgeworfenen Fragen vom Berufungsgericht nach eingehender Prüfung nicht als Mangelhaftigkeit erkannt wurde und die in der Revision aufgezeigten Beweisthemen zum Teil nicht Gegenstand der Mängelrüge in der Berufung waren, sodaß sie vom Obersten Gerichtshof nicht wahrgenommen werden könnten, erschöpfen sich die Ausführungen des Klägers zu diesem Revisionsgrund im Ergebnis in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Mit seinem weiteren Einwand, weder im Verfahren erster Instanz noch im Berufungsverfahren sei ein Beweisbeschluß gefaßt worden und dieser Verfahrensverstoß begründe schon allein die Mangelhaftigkeit der Verfahren, übersieht der Kläger, daß er in erster Instanz diesbezüglich keine Rüge erhob (§ 196 ZPO; Fasching ZPR Rz 907) und die ebenfalls ungerügte Urkundenvorlage durch den Beweisführer ohne Beweisbeschluß im Berufungsverfahren ohnehin keinen erheblichen Verfahrensmangel bildet (Fasching aaO Rz 961).der Berufung aufgeworfenen Fragen vom Berufungsgericht nach eingehender Prüfung nicht als Mangelhaftigkeit erkannt wurde und die in der Revision aufgezeigten Beweisthemen zum Teil nicht Gegenstand der Mängelrüge in der Berufung waren, sodaß sie vom Obersten Gerichtshof nicht wahrgenommen werden könnten, erschöpfen sich die Ausführungen des Klägers zu diesem Revisionsgrund im Ergebnis in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Mit seinem weiteren Einwand, weder im Verfahren erster Instanz noch im Berufungsverfahren sei ein Beweisbeschluß gefaßt worden und dieser Verfahrensverstoß begründe schon allein die Mangelhaftigkeit der Verfahren, übersieht der Kläger, daß er in erster Instanz diesbezüglich keine Rüge erhob (Paragraph 196, ZPO; Fasching ZPR Rz 907) und die ebenfalls ungerügte Urkundenvorlage durch den Beweisführer ohne Beweisbeschluß im Berufungsverfahren ohnehin keinen erheblichen Verfahrensmangel bildet (Fasching aaO Rz 961).
Soweit der Kläger in seiner Rechtsrüge unterstellt, den Arbeitnehmern der Beklagten sei die Vorgangsweise der einseitigen Preiserhöhungen des Personalstroms unbekannt gewesen, geht er nicht von den maßgeblichen Feststellungen aus. Nach diesen kommen als rechtliche Grundlage des Anspruches der Arbeitnehmer der Beklagten auf den verbilligten Bezug von Personalstrom der Einzelvertrag und die - gelegentlich als Auslobung gedeutete - Betriebsübung in Betracht. Die Beklagte tritt diesem Anspruch ihrer Arbeitnehmer dem Grunde nach nicht entgegen; sie macht lediglich geltend, daß das Recht auf Bezug von kostengünstigem Mehrstrom durch den Vorbehalt einer jeweiligen einseitigen Preisfestsetzung eingeschränkt sei. Dieser Vorbehalt wird vom Kläger bestritten.
Der behauptete vorbehaltlose Anspruch der von der Feststellungsklage betroffenen Arbeitnehmer ist weder unter dem Gesichtspunkt eines Einzelvertrages noch unter dem der Betriebsübung begründet. Für das Zustandekommen eines Vertrages über eine gleichbleibende Preisgünstigkeit ist eine den Bestimmtheitserfordernissen des § 869 ABGB entsprechendes Anbot des Arbeitgebers und dessen Annahme durch die einzelnen Arbeitnehmer erforderlich. Ist die zu erbringende Leistung und Gegenleistung völlig unbestimmt, so kommt der Vertrag nicht zustande (Koziol-Welser, Grundriß I8 204 f).Der behauptete vorbehaltlose Anspruch der von der Feststellungsklage betroffenen Arbeitnehmer ist weder unter dem Gesichtspunkt eines Einzelvertrages noch unter dem der Betriebsübung begründet. Für das Zustandekommen eines Vertrages über eine gleichbleibende Preisgünstigkeit ist eine den Bestimmtheitserfordernissen des Paragraph 869, ABGB entsprechendes Anbot des Arbeitgebers und dessen Annahme durch die einzelnen Arbeitnehmer erforderlich. Ist die zu erbringende Leistung und Gegenleistung völlig unbestimmt, so kommt der Vertrag nicht zustande (Koziol-Welser, Grundriß I8 204 f).
Anläßlich des Einstellungsgespräches wird den Arbeitnehmern der Beklagten lediglich mitgeteilt, daß sie über ein bestimmtes Freistromkontingent hinaus den Personalstrom zu einem im Vergleich zum Haushaltsstromtarif günstigeren Preis erhalten. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesem Hinweis auf im Betrieb bestehende Sozialleistungen nur um eine Wissenserklärung oder um eine Rechte und Pflichten begründende Willenserklärung handelt (vgl. Bydlinski, Wissens- und Willenserklärungen im Arbeitsrecht, ZAS 1976, 84), da sich die Beklagte dabei auf das Ausmaß der Begünstigung nicht festlegt. Die jeweiligen Empfänger dieser Erklärungen können daraus jedenfalls nicht ableiten, die Beklagte hätte auf ihr Preisgestaltungsrecht verzichtet oder sich zu einer bestimmten verbindlichen Bewertung des Mehrstrombezugs verpflichtet. Auch die dem Erklärungsverhalten der Beklagten ebenfalls zuzurechnenden Richtlinien vom 11.April 1972 bieten keinen Anlaß zur Annahme, der begünstigte Mehrstrombezug stehe in einer bestimmten Beziehung zu einem nicht veränderten Tarif. Die Richtlinien stellen vielmehr klar, daß der Mehrstrombezug den Arbeitnehmern mit einem von der Firmenleitung festgelegten Betrag berechnet wird. Der Hinweis, daß sich dieser Betrag "derzeit" auf S 0,10/kWh belaufe, bringt in diesem Zusammenhang eindeutig einen einseitigen Preisgestaltungsvorbehalt der Beklagten zum Ausdruck. Letztlich beinhalteten auch die an die Arbeitnehmer ergangenen Direktionsrundschreiben jeweils eine einseitig vorgenommene Erhöhung des Personalstromtarifs, ohne auf allfällige Berechnungskriterien einzugehen. Wie der Revisionswerber selbst einräumt, führten allgemeine Tariferhöhungen nicht immer zur Erhöhung des Personaltarifs. Das in den Direktionsrundschreiben angegebene Motiv der Preiserhöhung, wie etwa die Erhöhung der allgemeinen Stromtarife, die Einführung und in der Folge die Erhöhung der Mehrwertsteuer oder der Aufschlag des Kohlegroschens (S 87 f), zeigt dazu nur auf, daß die Preiserhöhung nicht willkürlich, sondern aus sachlichen Gründen erfolgt ist. Den Jahresabrechnungen waren nur die jeweils erhöhten Strompreise zu entnehmen. Insgesamt liegt daher kein Anbot der Beklagten vor, dem ihre Arbeitnehmer eine Zusage der Abgabe von preislich gleichbleibendem Personalstrom entnehmen hätten können.Anläßlich des Einstellungsgespräches wird den Arbeitnehmern der Beklagten lediglich mitgeteilt, daß sie über ein bestimmtes Freistromkontingent hinaus den Personalstrom zu einem im Vergleich zum Haushaltsstromtarif günstigeren Preis erhalten. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesem Hinweis auf im Betrieb bestehende Sozialleistungen nur um eine Wissenserklärung oder um eine Rechte und Pflichten begründende Willenserklärung handelt vergleiche Bydlinski, Wissens- und Willenserklärungen im Arbeitsrecht, ZAS 1976, 84), da sich die Beklagte dabei auf das Ausmaß der Begünstigung nicht festlegt. Die jeweiligen Empfänger dieser Erklärungen können daraus jedenfalls nicht ableiten, die Beklagte hätte auf ihr Preisgestaltungsrecht verzichtet oder sich zu einer bestimmten verbindlichen Bewertung des Mehrstrombezugs verpflichtet. Auch die dem Erklärungsverhalten der Beklagten ebenfalls zuzurechnenden Richtlinien vom 11.April 1972 bieten keinen Anlaß zur Annahme, der begünstigte Mehrstrombezug stehe in einer bestimmten Beziehung zu einem nicht veränderten Tarif. Die Richtlinien stellen vielmehr klar, daß der Mehrstrombezug den Arbeitnehmern mit einem von der Firmenleitung festgelegten Betrag berechnet wird. Der Hinweis, daß sich dieser Betrag "derzeit" auf S 0,10/kWh belaufe, bringt in diesem Zusammenhang eindeutig einen einseitigen Preisgestaltungsvorbehalt der Beklagten zum Ausdruck. Letztlich beinhalteten auch die an die Arbeitnehmer ergangenen Direktionsrundschreiben jeweils eine einseitig vorgenommene Erhöhung des Personalstromtarifs, ohne auf allfällige Berechnungskriterien einzugehen. Wie der Revisionswerber selbst einräumt, führten allgemeine Tariferhöhungen nicht immer zur Erhöhung des Personaltarifs. Das in den Direktionsrundschreiben angegebene Motiv der Preiserhöhung, wie etwa die Erhöhung der allgemeinen Stromtarife, die Einführung und in der Folge die Erhöhung der Mehrwertsteuer oder der Aufschlag des Kohlegroschens (S 87 f), zeigt dazu nur auf, daß die Preiserhöhung nicht willkürlich, sondern aus sachlichen Gründen erfolgt ist. Den Jahresabrechnungen waren nur die jeweils erhöhten Strompreise zu entnehmen. Insgesamt liegt daher kein Anbot der Beklagten vor, dem ihre Arbeitnehmer eine Zusage der Abgabe von preislich gleichbleibendem Personalstrom entnehmen hätten können.
Zu dem gleichen Ergebnis führt aber die Beurteilung des
Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung,
wobei die Frage der dogmatischen Grundlage der betrieblichen Übung
hiebei auf sich beruhen kann. Geht man nämlich von der
vertragsrechtlichen Deutung, also davon aus, daß durch die
regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen des
Arbeitgebers an die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer begründete Übung,
soweit sie seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu
verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, infolge der
gleichfalls schlüssigen (§ 863 ABGB) Zustimmung der Arbeitnehmer zum
Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge geworden ist (Spielbüchler,
Arbeitsrecht3 I 189 mit abweichender Auffassung zu der die
Verbindlichkeit begründenden Verpflichtungsform; Tomandl,
Arbeitsrecht I 165 f; DRdA 1976, 250 = Arb. 9.427 = ZAS 1977, 102;
DRdA 1980, 318 !Kerschner = Arb. 9.786 = ZAS 1980, 99;
DRdA 1981, 42 !Spielbüchler = Arb. 9.812 = ZAS 1980, 178
!Mayer-Maly ; JBl 1985, 632; Arb. 10.434; 9 Ob A 9/87; 9 Ob A
507/88 ua), und nimmt man darüber hinaus auch noch an, daß eine
solche Bindung auch gegenüber jenen Arbeitnehmern eintritt, die erst
später eingestellt werden (DRdA 1982, 191 !Strasser = Arb. 9.972 =
ZAS 1982, 10 !Tomandl ), dann reicht der festgestellte Sachverhalt
nicht aus, eine Verpflichtung der Beklagten zu einem Einfrieren des
Preises für den Mehrstrom zum 31.Juli 1986 oder auch nur eine
Verpflichtung, den Tarif nur unter oder in Relation zur Erhöhung des
Arbeitspreises für Haushalte erhöhen zu dürfen, anzunehmen. Die den
einzelnen Arbeitnehmern bekannte "Betriebsübung" ging ja gerade
dahin, daß die Preisfestsetzung für den Bezug von Mehrstrom stets
durch einseitigen Vorstandsbeschluß erfolgte. Vor der jeweiligen
Tariferhöhung gab es zwar nicht immer, aber "zumeist" eine Beratung
mit dem Betriebsrat, bei welcher ein Kompromiß erzielt werden
konnte. Diese Vorgangsweise war der gesamten Belegschaft bekannt.
Auch wenn Verlautbarungen des Betriebsrats dem Erklärungsverhalten des Arbeitgebers grundsätzlich nicht zugerechnet werden können, dienten die Bekanntmachungen des Betriebsrats und die alle drei Jahre verteilten (S 158) "Sozialkataloge", welche den vollen Wortlaut der Richtlinien des Vorstandes vom 11.April 1972 enthielten, der Information der Belegschaft, der die Beklagte als Arbeitgeber schon deshalb nicht widersprechen hätte müssen (vgl. Grillberger in WBl. 1989, 35), weil die Information sachlich richtig war. Das Verhalten der Beklagten erlaubt es daher nicht, einen Bindungswillen in bezug auf eine gleichbleibend günstige Abgabe von Mehrstrom anzunehmen.Auch wenn Verlautbarungen des Betriebsrats dem Erklärungsverhalten des Arbeitgebers grundsätzlich nicht zugerechnet werden können, dienten die Bekanntmachungen des Betriebsrats und die alle drei Jahre verteilten (S 158) "Sozialkataloge", welche den vollen Wortlaut der Richtlinien des Vorstandes vom 11.April 1972 enthielten, der Information der Belegschaft, der die Beklagte als Arbeitgeber schon deshalb nicht widersprechen hätte müssen vergleiche Grillberger in WBl. 1989, 35), weil die Information sachlich richtig war. Das Verhalten der Beklagten erlaubt es daher nicht, einen Bindungswillen in bezug auf eine gleichbleibend günstige Abgabe von Mehrstrom anzunehmen.
Mit der Möglichkeit einer Tarifregulierung des Arbeitspreises für Personalstrom wurde daher der Beklagten ein einseitiges Gestaltungsrecht bezüglich eines Teiles der von ihr im Rahmen des Synallagmas zu erbringenden Leistungen eingeräumt. Daraus ergibt sich schon aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (vgl. Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser,Mit der Möglichkeit einer Tarifregulierung des Arbeitspreises für Personalstrom wurde daher der Beklagten ein einseitiges Gestaltungsrecht bezüglich eines Teiles der von ihr im Rahmen des Synallagmas zu erbringenden Leistungen eingeräumt. Daraus ergibt sich schon aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers vergleiche Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser,
Arbeitsrecht3 I 144), die ihn zur Wahrung der ideellen und materiellen Interessen des Arbeitnehmers auch bei Ausübung eingeräumter Gestaltungsrechte verpflichtet (Krejci, Grenzen einseitiger Leistungsbestimmung durch den Arbeitgeber, ZAS 1983, 206 ff), daß jede unbillige Leistungsbestimmung als unverbindlich zu qualifizieren ist. Der Eingriff des Arbeitgebers darf nicht schwerwiegender ausfallen, als es die Belange des Betriebes unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Arbeitnehmer erfordern. Dafür, daß der Arbeitgeber bei Ausübung des ihm vereinbarungsgemäß vorbehaltenen Gestaltungsrechts die Grenzen des billigen Ermessens überschritten hätte, ist der Kläger behauptungs- und beweispflichtig (9 Ob A 517/88 mwH). Eine solche Überschreitung des billigen Ermessens hat das Verfahren nicht ergeben und wird auch in der Revision nicht dargelegt. Ein bloßer Vergleich der Prozentsätze der bisherigen Tariferhöhungen mit den nunmehrigen Erhöhungen spricht nicht gegen die in den wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Parteien gelegenen Sachlichkeit, worauf bereits das Erstgericht zutreffend hingewiesen hat.Arbeitsrecht3 römisch eins 144), die ihn zur Wahrung der ideellen und materiellen Interessen des Arbeitnehmers auch bei Ausübung eingeräumter Gestaltungsrechte verpflichtet (Krejci, Grenzen einseitiger Leistungsbestimmung durch den Arbeitgeber, ZAS 1983, 206 ff), daß jede unbillige Leistungsbestimmung als unverbindlich zu qualifizieren ist. Der Eingriff des Arbeitgebers darf nicht schwerwiegender ausfallen, als es die Belange des Betriebes unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Arbeitnehmer erfordern. Dafür, daß der Arbeitgeber bei Ausübung des ihm vereinbarungsgemäß vorbehaltenen Gestaltungsrechts die Grenzen des billigen Ermessens überschritten hätte, ist der Kläger behauptungs- und beweispflichtig (9 Ob A 517/88 mwH). Eine solche Überschreitung des billigen Ermessens hat das Verfahren nicht ergeben und wird auch in der Revision nicht dargelegt. Ein bloßer Vergleich der Prozentsätze der bisherigen Tariferhöhungen mit den nunmehrigen Erhöhungen spricht nicht gegen die in den wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Parteien gelegenen Sachlichkeit, worauf bereits das Erstgericht zutreffend hingewiesen hat.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet (Kuderna, ASGG § 58 Erl. 2).Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet (Kuderna, ASGG Paragraph 58, Erl. 2).