Entscheidung 9 ObA 268/98x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.11.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie durch die fachkundigen Laienrichter Franz Ovesny und Dr. Bernhard Rupp als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Sepp Z*****, Arbeitnehmer, ***** vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Dipl. Ing. Franz B*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Puttinger, Vogl & Partner, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, wegen S 1,449.000 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Juni 1998, GZ 12 Ra 106/98i-19, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. November 1997, GZ 18 Cga 100/96p-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S
23.940 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 3.990 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage der persönlichen Haftung des Beklagten für die Folgen der Entlassung durch die Dienstgeberin in Deutschland zu Recht verneint. Insoweit kann auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).Das Berufungsgericht hat die Frage der persönlichen Haftung des Beklagten für die Folgen der Entlassung durch die Dienstgeberin in Deutschland zu Recht verneint. Insoweit kann auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).
Nach den Feststellungen gingen die Streitteile bei Abschluß der Vereinbarung lediglich davon aus, daß der Beklagte eine österreichische Gesellschaft bzw Firmengruppe vertritt und aufgrund entsprechender Beschlüsse der Gesellschaft in der Lage ist, dafür zu sorgen, daß die Vereinbarung bei der D***** Braumann Tiefbau GesmbH umgesetzt wird. Beide gingen davon aus, daß der Beklagte die Vereinbarung nicht als Privatperson geschlossen hat.
Da die Umsetzung der Vereinbarung zur Anstellung des Klägers als Geschäftsführer bei der D***** Braumann Tiefbau GesmbH ohnehin zu den in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen führte, hätte der Beklagte, selbst wenn man diesbezüglich von einer persönlichen Verpflichtung ausginge, diese vertraglich übernommene Verpflichtung voll erfüllt. Eine Haftung des Beklagten für Ansprüche aus dem mit der deutschen Bau GesmbH vereinbarten Vertragsverhältnis läßt sich hingegen der zwischen dem Kläger und dem Beklagten als Vertreter geschlossenen Vereinbarung nicht entnehmen. Da die Vereinbarung keine Regelungen über etwaige Ansprüche bei einer Entlassung des Klägers enthält, sondern auf das am Abschlußort geltende deutsche Recht verweist, läßt sich der Vereinbarung auch keine Verpflichtung des Beklagten entnehmen, eine Umsetzung des Vertrages dahin zu erwirken, daß auch bei Entlassung Kündigungsentschädigung und Abfertigung zustehe, zumal auch nach österreichischem Recht dieser Anspruch bei einer Entlassung einer besonderen Vereinbarung bedürfte. Eine Schlechterstellung nach der deutschen Rechtslage gegenüber der der Vereinbarung zugrunde gelegten österreischischen Rcehtslage liegt daher nicht vor.
Der Kläger vermochte daher keine Nichterfüllung der persönlich übernommenen Verpflichtungen des Beklagten zu beweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00268.98X.1125.000
Dokumentnummer
JJT_19981125_OGH0002_009OBA00268_98X0000_000