Die Revision ist berechtigt.
Gemäß § 27 Z 4 erster Fall AngG ist als ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, insbesondere anzusehen, wenn der Angestellte ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer nach den Umständen erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt. Erheblich ist ein Versäumnis, wenn es nach der Dauer der versäumten Arbeitszeit, nach Maßgabe der Dringlichkeit der zu verrichtenden Arbeit oder aufgrund des Ausmaßes des infolge des Versäumnisses nicht erzielten Arbeitserfolges oder der sonstigen dadurch eingetretenen betrieblichen Nachteile besondere Bedeutung besitzt (Kuderna, Entlassungsrecht 66; Martinek-Schwarz AngG6, 622; SozM I A/D 1135; Arb 9463, 9578, 10.449, 10.521 uva). Dabei ist stets auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen (Arb 9991). Es muß sich nicht um ein einzelnes durchgehendes Unterlassen der Dienstleistung von längerer Dauer handeln. Auch wiederholte kürzere Unterlassungen der Dienstleistung (wie zB ständige Unpünktlichkeiten und Unterbrechungen der Arbeit, die übliche Pausen überschreiten) können den Tatbestand erfüllen. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, dieser Tatbestand komme hier nicht in Betracht, weil nicht erwiesen sei, daß der Beklagte seit Dezember 1965 für die Klägerin überhaupt nicht gearbeitet habe, ist nicht zu folgen, weil auch das Berufungsgericht (unabhängig davon, daß es die Gründe für den Umsatzrückgang, also den verringerten Geschäftserfolg des Beklagten nicht feststellen konnte) davon ausging, er habe in den letzten Monaten seine Pflicht, Kunden zu besuchen und zu betreuen, "mehr oder weniger vernachlässigt". Auch wenn man berücksichtigt, daß einem zur Kundenbetreuung im Außendienst eingesetzten Mitarbeiter bei der Erbringung der täglichen Arbeitszeit in aller Regel ein gewisser Spielraum zur Verfügung stehen muß und daher die Frage des Vorliegens eines erheblichen Dienstversäumisses in solchen Fällen etwas großzügiger zu beurteilen sein wird, hat der Beklagte trotz Aufforderung durch die Klägerin, Kunden häufiger zu besuchen, die ihm obliegende Arbeitsleistung in einem erheblichen Umfang, nämlich mehere Monate lang, vernachlässigt, ohne daß ihm ein rechtmäßiger Hinderungsgrund zugutekommt. Als er wegen des Nachlassens der Arbeitsleistung ermahnt wurde, versuchte er dies gar nicht zu bestreiten oder sich zu rechtfertigen, sondern teilte mit, daß er kein Interesse mehr an dieser Arbeit habe. Erst unmittelbar vor der Entlassung versuchte er, sich mit Erkrankung zu entschuldigen, doch wurde das Vorliegen dieses Hinderungsgrundes nicht als erwiesen angenommen. Das Versäumnis des Beklagten ist somit aufgrund des Ausmaßes der dadurch nicht erbrachten Arbeitsleistungen erheblich.Gemäß Paragraph 27, Ziffer 4, erster Fall AngG ist als ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, insbesondere anzusehen, wenn der Angestellte ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer nach den Umständen erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt. Erheblich ist ein Versäumnis, wenn es nach der Dauer der versäumten Arbeitszeit, nach Maßgabe der Dringlichkeit der zu verrichtenden Arbeit oder aufgrund des Ausmaßes des infolge des Versäumnisses nicht erzielten Arbeitserfolges oder der sonstigen dadurch eingetretenen betrieblichen Nachteile besondere Bedeutung besitzt (Kuderna, Entlassungsrecht 66; Martinek-Schwarz AngG6, 622; SozM römisch eins A/D 1135; Arb 9463, 9578, 10.449, 10.521 uva). Dabei ist stets auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen (Arb 9991). Es muß sich nicht um ein einzelnes durchgehendes Unterlassen der Dienstleistung von längerer Dauer handeln. Auch wiederholte kürzere Unterlassungen der Dienstleistung (wie zB ständige Unpünktlichkeiten und Unterbrechungen der Arbeit, die übliche Pausen überschreiten) können den Tatbestand erfüllen. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, dieser Tatbestand komme hier nicht in Betracht, weil nicht erwiesen sei, daß der Beklagte seit Dezember 1965 für die Klägerin überhaupt nicht gearbeitet habe, ist nicht zu folgen, weil auch das Berufungsgericht (unabhängig davon, daß es die Gründe für den Umsatzrückgang, also den verringerten Geschäftserfolg des Beklagten nicht feststellen konnte) davon ausging, er habe in den letzten Monaten seine Pflicht, Kunden zu besuchen und zu betreuen, "mehr oder weniger vernachlässigt". Auch wenn man berücksichtigt, daß einem zur Kundenbetreuung im Außendienst eingesetzten Mitarbeiter bei der Erbringung der täglichen Arbeitszeit in aller Regel ein gewisser Spielraum zur Verfügung stehen muß und daher die Frage des Vorliegens eines erheblichen Dienstversäumisses in solchen Fällen etwas großzügiger zu beurteilen sein wird, hat der Beklagte trotz Aufforderung durch die Klägerin, Kunden häufiger zu besuchen, die ihm obliegende Arbeitsleistung in einem erheblichen Umfang, nämlich mehere Monate lang, vernachlässigt, ohne daß ihm ein rechtmäßiger Hinderungsgrund zugutekommt. Als er wegen des Nachlassens der Arbeitsleistung ermahnt wurde, versuchte er dies gar nicht zu bestreiten oder sich zu rechtfertigen, sondern teilte mit, daß er kein Interesse mehr an dieser Arbeit habe. Erst unmittelbar vor der Entlassung versuchte er, sich mit Erkrankung zu entschuldigen, doch wurde das Vorliegen dieses Hinderungsgrundes nicht als erwiesen angenommen. Das Versäumnis des Beklagten ist somit aufgrund des Ausmaßes der dadurch nicht erbrachten Arbeitsleistungen erheblich.
Die Klägerin hat die Pflichtversäumnisse des Beklagten, die ihr infolge seiner Außendiensttätigkeit erst durch Kundenbeschwerden oder Umsatzrückgänge auffallen konnten, auch nicht stillschweigend hingenommen, sondern dem Beklagten schon ab September 1985 nach den ersten Kundenbeschwerden mehrmals auf seine Arbeitsaufgaben hingewiesen und ihm mit Schreiben vom 18.2.1986 mitgeteilt, daß er seinen Verpflichtungen nicht oder nur in sehr beschränktem Umfang nachkomme und ihn daher um seine Stellungnahme ersucht. Die - offenbar beim nächsten persönlichen Besuch des Beklagten bei der Firmenleitung ausgesprochene - Entlassung (die verspätete Geltendmachung eines auf einem abgeschlossenen Sachverhalt beruhenden Entlassungsgrundes wurde vom Beklagten gar nicht behauptet) war daher auch nicht überraschend.
Es wäre zwar zweckmäßig gewesen, wenn die Klägerin dem Beklagten bezüglich des Besuches bestimmter Kunden konkrete Weisungen erteilt hätte. Im Hinblick auf den Gebietsschutz des Beklagten genügte es aber, daß die Klägerin den Beklagten mehrmals darauf hingewiesen hat, es seien Beschwerden von Kunden über die unzureichende Betreuung eingelangt und daß sie ihm mit Schreiben vom 18.2.1986 noch einmal deutlich in diesem Sinne ermahnt hat. Eine ausdrückliche Androhung der Entlassung als Folge seiner Pflichtverletzungen war nicht erforderlich.
Die ausgesprochene Entlassung verstieß daher nicht gegen Treu und Glauben. Der Beklagte konnte nicht damit rechnen, daß die Klägerin seine anhaltend nachlässige Pflichterfüllung (§ 27 Z 4 AngG, erster Tatbestand) auch weiterhin dulden werde. Ob wegen der wiederholt begangenen Pflichtverletzungen auch eine beharrliche Weigerung des Beklagten im Sinne des zweiten Tatbestandes des § 27 Z 4 AngG vorliegt (Arb 9391), kann auf sich beruhen. Der Revision ist daher Folge zu geben und das Ersturteil wieder herzustellen.Die ausgesprochene Entlassung verstieß daher nicht gegen Treu und Glauben. Der Beklagte konnte nicht damit rechnen, daß die Klägerin seine anhaltend nachlässige Pflichterfüllung (Paragraph 27, Ziffer 4, AngG, erster Tatbestand) auch weiterhin dulden werde. Ob wegen der wiederholt begangenen Pflichtverletzungen auch eine beharrliche Weigerung des Beklagten im Sinne des zweiten Tatbestandes des Paragraph 27, Ziffer 4, AngG vorliegt (Arb 9391), kann auf sich beruhen. Der Revision ist daher Folge zu geben und das Ersturteil wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.