Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:
Die mit BGBl I 179/1999 eingeführte Regelung des § 27 AlVG lautet in der hier anzuwendenden Fassung:„(1) Ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld.Die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 179 aus 1999, eingeführte Regelung des Paragraph 27, AlVG lautet in der hier anzuwendenden Fassung:„(1) Ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld.
(2) Altersteilzeitgeld gebührt längstens sechseinhalb Jahre für Frauen ab Vollendung des 50. Lebensjahres und für Männer ab Vollendung des 55. Lebensjahres, die
1. in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren,
2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprechende oder diese höchstens um 20 vH unterschreitende Normalarbeitszeit auf 40 bis 60 vH der Normalarbeitszeit verringert haben,
3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvererinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung
a) bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten unda) bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten und
b) für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet und
4. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; .........
...
(4) Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber den zusätzlichen Aufwand abzugelten, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage (Hervorhebung durch das Gericht) in der Höhe von 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entsteht......".
Diese Altersteilzeitregelung war ein Teil jener Maßnahmen, die - von den Gewerkschaften und Arbeiterkammern gefordert - ergriffen worden waren, um einerseits die Altersarbeitslosigkeit zurückzudrängen, andererseits das faktische Pensionsalter näher an das gesetzlich vorgesehene heranzuführen. (vgl Schindler in Resch (Hrsg.) „Rechtsgrundlagen und Gestaltungsformen, Sanktionen, Altersteilzeit", „Gestaltungsmöglichkeiten bei Altersteilzeit" 85). Diese Regelung begründet keine arbeitsrechtlichen Rechte oder Pflichten der Arbeitsvertragspartner, sondern legt nur fest, unter welchen Voraussetzungen eine sozialversicherungsrechtliche Förderung des Altersteilzeit gewährenden Arbeitgebers erfolgen kann (vgl Schindler aaO 86).Diese Altersteilzeitregelung war ein Teil jener Maßnahmen, die - von den Gewerkschaften und Arbeiterkammern gefordert - ergriffen worden waren, um einerseits die Altersarbeitslosigkeit zurückzudrängen, andererseits das faktische Pensionsalter näher an das gesetzlich vorgesehene heranzuführen. vergleiche Schindler in Resch (Hrsg.) „Rechtsgrundlagen und Gestaltungsformen, Sanktionen, Altersteilzeit", „Gestaltungsmöglichkeiten bei Altersteilzeit" 85). Diese Regelung begründet keine arbeitsrechtlichen Rechte oder Pflichten der Arbeitsvertragspartner, sondern legt nur fest, unter welchen Voraussetzungen eine sozialversicherungsrechtliche Förderung des Altersteilzeit gewährenden Arbeitgebers erfolgen kann vergleiche Schindler aaO 86).
Der Lohnausgleich wird nach dieser Regelung vom AMS nur bis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage gefördert (Schindler aaO 94). Das Altersteilzeitgeld soll dem Arbeitgeber einen Anteil des Aufwandes für die Gewährung des Lohnausgleichs sowie für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit abgelten (Kaun „Die neue Altersteilzeitregelung" in ASoK 2003, 250, 253). In der Lehre (Schindler aaO 94; Kaun aao; Schrank in Jungwirth/Risak/Schrank „Pensionsreform 2003 Altersteilzeit aktuell", Teil 2 Rzz 175, 188, Dierschmied/Pfeil AlVG Erl 5.3.) wird § 27 Abs 2 Z 3 lit a AlVG so ausgelegt, dass die Höchstbeitragsgrundlage iSd § 45 ASVG nicht nur den Lohnausgleich für sich genommen begrenzt, sondern dass ein förderungswürdiger Lohnausgleich nur soweit vorliegt, als Teilzeitentgelt und Lohnausgleich zusammengerechnet die Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigen. Falls der obere Wert (= Entgelt vor Teilzeitgewährung) die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage übersteigt, sinkt daher der Lohnausgleich automatisch unter 50 % (Schrank aaO Rz 188). Höhere Lohnausgleiche - zB gänzlicher oder teilweiser Verzicht auf die Höchstbeitragsgrundlagenbegrenzung - sind infolge Günstigkeit zwar zulässig, aber im Überschreitungsumfang keinesfalls förderbar (Schrank aaO Rz 188).Der Lohnausgleich wird nach dieser Regelung vom AMS nur bis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage gefördert (Schindler aaO 94). Das Altersteilzeitgeld soll dem Arbeitgeber einen Anteil des Aufwandes für die Gewährung des Lohnausgleichs sowie für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit abgelten (Kaun „Die neue Altersteilzeitregelung" in ASoK 2003, 250, 253). In der Lehre (Schindler aaO 94; Kaun aao; Schrank in Jungwirth/Risak/Schrank „Pensionsreform 2003 Altersteilzeit aktuell", Teil 2 Rzz 175, 188, Dierschmied/Pfeil AlVG Erl 5.3.) wird Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, AlVG so ausgelegt, dass die Höchstbeitragsgrundlage iSd Paragraph 45, ASVG nicht nur den Lohnausgleich für sich genommen begrenzt, sondern dass ein förderungswürdiger Lohnausgleich nur soweit vorliegt, als Teilzeitentgelt und Lohnausgleich zusammengerechnet die Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigen. Falls der obere Wert (= Entgelt vor Teilzeitgewährung) die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage übersteigt, sinkt daher der Lohnausgleich automatisch unter 50 % (Schrank aaO Rz 188). Höhere Lohnausgleiche - zB gänzlicher oder teilweiser Verzicht auf die Höchstbeitragsgrundlagenbegrenzung - sind infolge Günstigkeit zwar zulässig, aber im Überschreitungsumfang keinesfalls förderbar (Schrank aaO Rz 188).
Dieser Auslegung ist beizupflichten. Ausgehend von den vorgenannten Intentionen der Bekämpfung der Altersarbeitslosigkeit bzw. Annäherung von faktischem an das gesetzliche Pensionsalter stellt es auch keine unsachliche Ungleichbehandlung dar, wenn - im Rahmen einer Sozialversicherungsleistung - für die Bezieher höherer Einkommen im Falle der Altersteilzeit nur ein begrenzter oder gar kein Lohnausgleich vorgesehen ist, weil mit der Deckelung durch die Höchstbeitragsgrundlage offenbar nur ein bestimmter, vertretbarer Einkommensrahmen gesichert werden soll.
Während § 9h DO.B ausdrücklich auf § 27 AlVG verweist, findet sich in Pkt 1, 2 und 6 der Anlage 7 zur DO.B ein Wortlaut, der im wesentlichen demjenigen des § 27 Abs 2 Z 1 bis 3 AlVG nachgebildet ist. Punkt 8 der Anlage 7 trägt wiederum dem Erfordernis des § 27 Abs 2 Z 4 AlVG Rechnung. Diese ausdrückliche Bezugnahme auf das Gesetz bzw die unverkennbare Parallelität im KollV zur gesetzlichen Regelung gebietet daher bei objektiver Betrachtung die schon von den Vorinstanzen gewonnene Auslegung, dass der Anführung der Höchstbeitragsgrundlage derselbe Sinn zuzumessen ist, wie nach § 27 AlVG, dh dass Teilzeitentgelt und der durch die Arbeitgeberin zu zahlende Lohnausgleich zusammen nicht über die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage hinaus gewährt werden sollen.Während Paragraph 9 h, DO.B ausdrücklich auf Paragraph 27, AlVG verweist, findet sich in Pkt 1, 2 und 6 der Anlage 7 zur DO.B ein Wortlaut, der im wesentlichen demjenigen des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AlVG nachgebildet ist. Punkt 8 der Anlage 7 trägt wiederum dem Erfordernis des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 4, AlVG Rechnung. Diese ausdrückliche Bezugnahme auf das Gesetz bzw die unverkennbare Parallelität im KollV zur gesetzlichen Regelung gebietet daher bei objektiver Betrachtung die schon von den Vorinstanzen gewonnene Auslegung, dass der Anführung der Höchstbeitragsgrundlage derselbe Sinn zuzumessen ist, wie nach Paragraph 27, AlVG, dh dass Teilzeitentgelt und der durch die Arbeitgeberin zu zahlende Lohnausgleich zusammen nicht über die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage hinaus gewährt werden sollen.
Im Hinblick auf die vorerwähnten sachlichen Gründe des Gesetzgebers ist auch dann keine mittelbare Grundrechtsverletzung zu erkennen, wenn der KollV diese Regelung übernimmt, zumal die - besser verdienende und daher von der Deckelung mehr betroffene - Klägerin freiwillig die Altersteilzeit wählen konnte.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.