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Entscheidung 9 ObA 27/07x×

Entscheidung 9 ObA 27/07x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA27/07x

Entscheidungsdatum

22.10.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Peter F*****, Pensionist, *****, vertreten durch die Dr. Heinrich Oppitz Rechtsanwalt KEG in Wels, gegen die beklagte Partei Erna T*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Ludwig Pramer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2006, GZ 12 Ra 83/06x-22, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den titellosen Inhaber einer Wohnung eingebrachte Räumungsklage ist als Eigentumsklage zu beurteilen (Paragraph 366, ABGB), bei der der Kläger vor allem den Beweis seines Eigentums an der Liegenschaft und der Innehabung durch den Beklagten zu erbringen hat (RIS-Justiz RS0062419 ua). Beides ist hier nicht weiter strittig. Soweit die Revisionswerberin beanstandet, dass Behauptungen des Klägers und Feststellungen des Erstgerichts über fehlende Nutzungsrechte des ehemaligen Dienstgebers der Beklagten gegenüber dem Kläger fehlen, ist sie darauf zu verweisen, dass die Behauptung allfälliger anspruchshindernder Tatsachen der Beklagten (in erster Instanz) obliegt. Es ist nicht Sache der klagenden Partei, ohne diesbezüglichen Einwand der beklagten Partei vorweg das Fehlen anspruchshindernder Tatsachen zu behaupten und zu beweisen vergleiche RIS-Justiz RS0106638 ua). Auf die weiteren Überlegungen zur rechtlichen Existenz des ehemaligen Dienstgebers zufolge Löschung im Firmenbuch kommt es daher nicht an.

Bei Beurteilung der Frage, ob auf ein Recht stillschweigend verzichtet wurde, ist besondere Vorsicht geboten (RIS-Justiz RS0014420 ua). Ob nach den Umständen des Einzelfalls ein Verzicht anzunehmen ist, stellt im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RIS-Justiz RS0107199 ua). Eine unvertretbare Beurteilung des Berufungsgerichts liegt nicht vor.

Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Anmerkung

E85576 9ObA27.07x

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in MietSlg 59.030 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:009OBA00027.07X.1022.000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20071022_OGH0002_009OBA00027_07X0000_000

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