Die außerordentliche Revision des Beklagten ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig. Der gegenständlichen Auslegungsfrage kommt über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Die Revision ist auch berechtigt. Die außerordentliche Revision des Beklagten ist gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig. Der gegenständlichen Auslegungsfrage kommt über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Die Revision ist auch berechtigt.
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum Beklagten vom 4. 9. 2006 bis 31. 10. 2007 unterlag unstrittig dem Mindestlohntarif für Angestellte in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen, und zwar den Fassungen vom 1. 1. 2006 und 1. 1. 2007. Der Fassungsfrage kommt allerdings für das vorliegende Auslegungsproblem keine besondere Bedeutung zu, weil insofern beide Fassungen übereinstimmen. Wenn daher in der Folge nur kurz vom „Mindestlohntarif“ die Rede ist, sind damit stets beide Fassungen gemeint.
Die Klägerin legte der Klageforderung gemäß dem von ihr vorgelegten Berechnungsblatt Beil ./C - von ihrer Qualifikation als Kindergartenpädagogin her gesehen, die jedoch keine Kindergartenleiterin war - das höchstmögliche Entgelt des Mindestlohntarifs im 11. und 12. Berufsjahr zugrunde. Dabei differenzierte sie nicht näher, ob sie beim Beklagten den Entgeltbestimmungen für Kindergartenpädagog/inne/en gemäß Art II Abschnitt A Z 1 oder für Kinderbetreuer/innen in selbst organisierten/elternverwalteten Kindergruppen gemäß Art II Abschnitt C Z 1 dritter Fall des Mindestlohntarifs unterlag. Diese Frage kann aber, wie auch das Berufungsgericht zutreffend ausführte, für die gegenständliche Anrechnungsfrage dahingestellt bleiben. Die Höhe des monatlichen Bruttogehalts hängt in beiden Fällen davon ab, in welchem „Berufsjahr“ sich die Kindergartenpädagogin bzw Kinderbetreuerin befindet. Dazu bestimmt Art II Abschnitt A Z 7 lit a des Mindestlohntarifs näher, dass als Berufsjahre für die Gehaltstafeln nach Z 1 und 4 die Zeiten gelten, in welchen überwiegend Tätigkeiten in der Kinderbetreuung im Sinne dieses Mindestlohntarifs ausgeübt wurden. Art II Abschnitt C Z 3 lit a des Mindestlohntarifs stellt ebenfalls auf die überwiegende Tätigkeit in der Kinderbetreuung im Sinne des Mindestlohntarifs ab. Die Klägerin legte der Klageforderung gemäß dem von ihr vorgelegten Berechnungsblatt Beil ./C - von ihrer Qualifikation als Kindergartenpädagogin her gesehen, die jedoch keine Kindergartenleiterin war - das höchstmögliche Entgelt des Mindestlohntarifs im 11. und 12. Berufsjahr zugrunde. Dabei differenzierte sie nicht näher, ob sie beim Beklagten den Entgeltbestimmungen für Kindergartenpädagog/inne/en gemäß Artikel römisch zwei, Abschnitt A Ziffer eins, oder für Kinderbetreuer/innen in selbst organisierten/elternverwalteten Kindergruppen gemäß Artikel römisch zwei, Abschnitt C Ziffer eins, dritter Fall des Mindestlohntarifs unterlag. Diese Frage kann aber, wie auch das Berufungsgericht zutreffend ausführte, für die gegenständliche Anrechnungsfrage dahingestellt bleiben. Die Höhe des monatlichen Bruttogehalts hängt in beiden Fällen davon ab, in welchem „Berufsjahr“ sich die Kindergartenpädagogin bzw Kinderbetreuerin befindet. Dazu bestimmt Artikel römisch zwei, Abschnitt A Ziffer 7, Litera a, des Mindestlohntarifs näher, dass als Berufsjahre für die Gehaltstafeln nach Ziffer eins und 4 die Zeiten gelten, in welchen überwiegend Tätigkeiten in der Kinderbetreuung im Sinne dieses Mindestlohntarifs ausgeübt wurden. Artikel römisch zwei, Abschnitt C Ziffer 3, Litera a, des Mindestlohntarifs stellt ebenfalls auf die überwiegende Tätigkeit in der Kinderbetreuung im Sinne des Mindestlohntarifs ab.
In der Frage, was als anrechenbare Tätigkeit in der Kinderbetreuung im Sinne dieses Mindestlohntarifs gilt, gehen nun im vorliegenden Fall die Meinungen auseinander. Mindestlohntarife sind als Verordnungen nach den §§ 6 und 7 ABGB auszulegen (9 ObA 92/08g; RIS-Justiz RS0008777 ua). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht jede Tätigkeit „in der Kinderbetreuung“ anrechenbar; es muss sich nach dem insoweit klaren Wortlaut um eine Kinderbetreuungstätigkeit „im Sinne dieses Mindestlohntarifes“ handeln. Die Tätigkeit der Klägerin als Kindergartenassistentin bei der Stadt Wien in der Zeit vom 1. 8. 1994 bis 30. 9. 1997, in der sie ihre Ausbildung zur Kindergartenpädagogin absolvierte und bereits ausgebildete Kindergartenpädagoginnen unterstützte, war nun aber (noch) keine Tätigkeit im Sinne dieses Mindestlohntarifs. Im Sinne dieses Mindestlohntarifs wäre - soweit hier fallbezogen von Bedeutung - nur eine Tätigkeit der Klägerin als Kindergartenpädagogin (Art II Abschnitt A Z 1) oder allenfalls als Leiterin einer Gruppe in Selbstverantwortung (Art II Abschnitt A Z 4) anrechenbar gewesen. Beides war vor dem 1. 10. 1997 nicht der Fall. Nach den Feststellungen war die Klägerin vor diesem Zeitpunkt nicht als Leiterin, sondern lediglich als „Springerin“ im Einsatz, die andere, bereits ausgebildete Kindergartenpädagoginnen unterstützt hat. Dass die Klägerin bei der Stadt Wien eine selbstorganisierte/elternverwaltete Kindergruppe betreut habe (Art II Abschnitt C Z 1), wurde nicht geltend gemacht. Aus der Überlegung des Berufungsgerichts, dass der Mindestlohntarif auch Tätigkeiten als Kinderbetreuerinnen in selbst organisierten/elternverwalteten Kindergruppen ohne Ausbildung als Kindergartenpädagogin erfasse, ist daher für die Berechtigung der Klageforderung nichts zu gewinnen. Es ist schon richtig, wenn das Berufungsgericht ausführt, dass der Mindestlohntarif verschiedene Kinderbetreuungstätigkeiten erfasst. Keine davon wurde allerdings von der Klägerin vor dem 1. 10. 1997 verrichtet. Die Klägerin war erst ab 1. 10. 1997 als Kindergartenpädagogin tätig; ab diesem Zeitpunkt wurden ihre Berufsjahre berücksichtigt. Die vorhergehende Tätigkeit der Klägerin bei der Stadt Wien war keine Tätigkeit „im Sinne dieses Mindestlohntarifes“. Die Revision des Beklagten erweist sich daher als berechtigt, weshalb das klageabweisende Ersturteil wiederherzustellen ist. In der Frage, was als anrechenbare Tätigkeit in der Kinderbetreuung im Sinne dieses Mindestlohntarifs gilt, gehen nun im vorliegenden Fall die Meinungen auseinander. Mindestlohntarife sind als Verordnungen nach den Paragraphen 6 und 7 ABGB auszulegen (9 ObA 92/08g; RIS-Justiz RS0008777 ua). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht jede Tätigkeit „in der Kinderbetreuung“ anrechenbar; es muss sich nach dem insoweit klaren Wortlaut um eine Kinderbetreuungstätigkeit „im Sinne dieses Mindestlohntarifes“ handeln. Die Tätigkeit der Klägerin als Kindergartenassistentin bei der Stadt Wien in der Zeit vom 1. 8. 1994 bis 30. 9. 1997, in der sie ihre Ausbildung zur Kindergartenpädagogin absolvierte und bereits ausgebildete Kindergartenpädagoginnen unterstützte, war nun aber (noch) keine Tätigkeit im Sinne dieses Mindestlohntarifs. Im Sinne dieses Mindestlohntarifs wäre - soweit hier fallbezogen von Bedeutung - nur eine Tätigkeit der Klägerin als Kindergartenpädagogin (Artikel römisch zwei, Abschnitt A Ziffer eins,) oder allenfalls als Leiterin einer Gruppe in Selbstverantwortung (Artikel römisch zwei, Abschnitt A Ziffer 4,) anrechenbar gewesen. Beides war vor dem 1. 10. 1997 nicht der Fall. Nach den Feststellungen war die Klägerin vor diesem Zeitpunkt nicht als Leiterin, sondern lediglich als „Springerin“ im Einsatz, die andere, bereits ausgebildete Kindergartenpädagoginnen unterstützt hat. Dass die Klägerin bei der Stadt Wien eine selbstorganisierte/elternverwaltete Kindergruppe betreut habe (Artikel römisch zwei, Abschnitt C Ziffer eins,), wurde nicht geltend gemacht. Aus der Überlegung des Berufungsgerichts, dass der Mindestlohntarif auch Tätigkeiten als Kinderbetreuerinnen in selbst organisierten/elternverwalteten Kindergruppen ohne Ausbildung als Kindergartenpädagogin erfasse, ist daher für die Berechtigung der Klageforderung nichts zu gewinnen. Es ist schon richtig, wenn das Berufungsgericht ausführt, dass der Mindestlohntarif verschiedene Kinderbetreuungstätigkeiten erfasst. Keine davon wurde allerdings von der Klägerin vor dem 1. 10. 1997 verrichtet. Die Klägerin war erst ab 1. 10. 1997 als Kindergartenpädagogin tätig; ab diesem Zeitpunkt wurden ihre Berufsjahre berücksichtigt. Die vorhergehende Tätigkeit der Klägerin bei der Stadt Wien war keine Tätigkeit „im Sinne dieses Mindestlohntarifes“. Die Revision des Beklagten erweist sich daher als berechtigt, weshalb das klageabweisende Ersturteil wiederherzustellen ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Am Berufungsverfahren hat sich der Beklagte nicht beteiligt. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Am Berufungsverfahren hat sich der Beklagte nicht beteiligt.