Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
Das die Abweisung des Teilbegehrens der Klägerin auf Zahlung von Lohn zuzüglich Sonderzahlungen von 270.060 S sowie auf 50.550 S an Ruhe- und Feiertagsentschädigung abzüglich des von der Klägerin gegenverrechneten Betrages von 25.000 S bestätigende Teilurteil des Berufungsgerichtes blieb unangefochten. Die Abweisung dieser Ansprüche, wie auch die Entscheidung über die Anrechnung des von der Klägerin einbehaltenen Betrages sind daher in Rechtskraft erwachsen.
Gegenstand des Verfahrens sind nur mehr die Ansprüche der Klägerin auf Überstundenentlohnung (563.982 S), Kündigungsentschädigung (5.393,50 S) und Urlaubsentschädigung (80.910,23 S).
a) Zur Überstundenentlohnung
Das Berufungsgericht gelangte zum Ergebnis, daß ein Verfall des Anspruches auf Entlohnung der Überstunden nicht eingetreten sei, weil der Dienstgeber die nach dem KV vorgeschriebenen Überstundenaufzeichnungen nicht geführt habe; es widerspräche Treu und Glauben, wenn sich der Dienstgeber auf einen Verfall der Ansprüche berufen könnte, obwohl er der kollektivvertraglichen Aufzeichnungspflicht nicht entsprochen habe.
Dem kann nicht beigetreten werden.
Das Berufungsgericht beruft sich zur Unterstützung seiner Rechtsansicht auf die Entscheidungen Arb 9.207; 9.406; 9.454. Dabei wird allerdings übersehen, daß diesen Entscheidungen ein anders gelagerter Sachverhalt zugrundelag. Maßgeblich war in diesen Fällen der KV der Handelsangestellten (KV-HA). Dieser sieht in Pkt VII Z 3 detaillierte Regelungen über die Führung von Aufzeichnungen über Überstunden und das Verfahren zur Geltendmachung von Überstünden vor, bestimmt in lit c dieses Abschnittes, daß in diesem Verfahren nicht geltend gemachte Überstunden nach Ablauf von 3 Monaten verfallen und normiert im folgenden lit d, daß dann, wenn vom Arbeitgeber entgegen den Bestimmungen des KV-HA Überstundenaufzeichnungen nicht geführt werden, allfällige Überstundenentgeltansprüche nach Ablauf von 2 Jahren verfallen. Strittig war in den vom Berufungsgericht zitierten Fällen, ob Überstunden- aufzeichnungen im Sinne des KV-HA geführt wurden. Der Oberste Gerichtshof sprach aus, daß dann, wenn die Führung von Aufzeichnungen entsprechend den Bestimmungen des KV-HA nicht erfolgte, die Bestimmung des Pkt VII Z 3 lit d zur Anwendung zu kommen habe; dies führe im Sinne dieser positivrechtlichen Regelung zu einer Verlängerung der Verfallsfrist. Es besteht jedoch kein allgemeiner Grundsatz, daß immer dann, wenn ein Vertragspartner seine ihm nach dem KV obliegenden Verpflichtungen verletzt, ihn begünstigende Regelungen des KV unanwendbar wären, daß etwa die Anwendung von Verfallsfristen in jeden Fall zur Voraussetzung hätte, daß derjenige, der sich darauf beruft, alle ihm obliegenden Verpflichtungen, bezogen auf den konkreten Fall etwa zur Führung von Überstundenaufzeichnungen, genau erfüllt. Solches läßt sich auch aus den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen nicht ableiten; es ergab sich in den entschiedenden Fällen vielmehr aus einer entsprechenden Bestimmung des dort anzuwendenden KV-HA.Das Berufungsgericht beruft sich zur Unterstützung seiner Rechtsansicht auf die Entscheidungen Arb 9.207; 9.406; 9.454. Dabei wird allerdings übersehen, daß diesen Entscheidungen ein anders gelagerter Sachverhalt zugrundelag. Maßgeblich war in diesen Fällen der KV der Handelsangestellten (KV-HA). Dieser sieht in Pkt römisch sieben Ziffer 3, detaillierte Regelungen über die Führung von Aufzeichnungen über Überstunden und das Verfahren zur Geltendmachung von Überstünden vor, bestimmt in Litera c, dieses Abschnittes, daß in diesem Verfahren nicht geltend gemachte Überstunden nach Ablauf von 3 Monaten verfallen und normiert im folgenden Litera d,, daß dann, wenn vom Arbeitgeber entgegen den Bestimmungen des KV-HA Überstundenaufzeichnungen nicht geführt werden, allfällige Überstundenentgeltansprüche nach Ablauf von 2 Jahren verfallen. Strittig war in den vom Berufungsgericht zitierten Fällen, ob Überstunden- aufzeichnungen im Sinne des KV-HA geführt wurden. Der Oberste Gerichtshof sprach aus, daß dann, wenn die Führung von Aufzeichnungen entsprechend den Bestimmungen des KV-HA nicht erfolgte, die Bestimmung des Pkt römisch sieben Ziffer 3, Litera d, zur Anwendung zu kommen habe; dies führe im Sinne dieser positivrechtlichen Regelung zu einer Verlängerung der Verfallsfrist. Es besteht jedoch kein allgemeiner Grundsatz, daß immer dann, wenn ein Vertragspartner seine ihm nach dem KV obliegenden Verpflichtungen verletzt, ihn begünstigende Regelungen des KV unanwendbar wären, daß etwa die Anwendung von Verfallsfristen in jeden Fall zur Voraussetzung hätte, daß derjenige, der sich darauf beruft, alle ihm obliegenden Verpflichtungen, bezogen auf den konkreten Fall etwa zur Führung von Überstundenaufzeichnungen, genau erfüllt. Solches läßt sich auch aus den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen nicht ableiten; es ergab sich in den entschiedenden Fällen vielmehr aus einer entsprechenden Bestimmung des dort anzuwendenden KV-HA.
Ein Verstoß gegen Treu und Glauben könnte dann vorliegen, wenn dem Dienstnehmer durch das kollektivvertragswidrige Verhalten des Dienstgebers die Geltendmachung seiner Ansprüche erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird, und der Dienstgeber dem verspätet erhobenen Begehren des Dienstnehmers den Ablauf der Verfallsfrist entgegenhält. In diese Richtung ging etwa der Fall in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung infas 1994 A/161; diese hatte allerdings auch nicht den Verfall von Ansprüchen auf Überstundenentlohnung wegen Unterlassung der Führung von entsprechenden Aufzeichnungen zum Gegenstand.
Gemäß Pkt 4 lit b des hier maßgeblichen KV verfallen Entgeltansprüche für Überstunden, wenn sie nicht innerhalb von 4 Monaten nach Durchführung der Lohnabrechnung über deren Leistung entweder durch den Arbeitnehmer selbst oder durch den Betriebsrat oder durch die Gewerkschaft beim Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter schriftlich geltend gemacht werden. Gemäß Pkt 4 lit d KV muß der Arbeitgeber über die geleistete Gesamtarbeitszeit (Normalarbeitszeit und Überstunden) und deren Entlohnung Aufzeichnungen gemäß § 26 AZG (zB Arbeitszeitkarte) führen und die geleisteten Überstunden dem Arbeitnehmer wöchentlich, jedenfalls zum Monatsende schriftlich zu bestätigen. Die Anordnung der Verpflichtung zur Aufzeichnung von Überstunden beschränkt sich im wesentlichen auf die Wiederholung der gesetzlichen Verpflichtung des § 26 AZG, darüberhinaus wird nur die Verpflichtung zur schriftlichen Bestätigung angeordnet. Ein den diesbezüglichen Bestimmungen des KV-HA vergleichbares detailliertes Verfahren bei Geltendmachung von Überstunden ist nicht vorgesehen; insbesondere fehlt eine dem Pkt VII Z 3 lit d KV-HA vergleichbare Regelung; nach dem hier maßgeblichen KV bleibt die Unterlassung der Führung der vorgesehenen Überstundenaufzeichnungen auf den Lauf der Verfallsfrist ohne Einfluß. Eine andere Regelung würde auch geradezu zu Wertungswidersprüchen führen. Grund für die Anordnung relativ kurzer Verfallsfristen in Kollektivverträgen sind vor allem Fragen der Beweisführung. Die Geltendmachung von Ansprüchen soll auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum beschränkt werden, der überblickbar ist und bezüglich dessen der Beweis des maßgeblichen Sachverhaltes noch erbracht werden kann; offene Streitfragen sollen einer raschen Bereinigung zugeführt werden. Im Hinblick auf die Bestimmung des Pkt 6 lit e KV verfallen aber (die relativ leicht beweisbaren) Lohnansprüche innerhalb von 4 Monaten, während bei einem von den obigen Ausführungen abweichenden Regelungsinhalt des Pkt 4 KV die schwerer beweisbaren Überstunden (ausgehend von der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Verfallsfrist nicht zum Tragen komme) innerhalb der Verjährungszeit von 3 Jahren geltend gemacht werden könnten.Gemäß Pkt 4 Litera b, des hier maßgeblichen KV verfallen Entgeltansprüche für Überstunden, wenn sie nicht innerhalb von 4 Monaten nach Durchführung der Lohnabrechnung über deren Leistung entweder durch den Arbeitnehmer selbst oder durch den Betriebsrat oder durch die Gewerkschaft beim Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter schriftlich geltend gemacht werden. Gemäß Pkt 4 Litera d, KV muß der Arbeitgeber über die geleistete Gesamtarbeitszeit (Normalarbeitszeit und Überstunden) und deren Entlohnung Aufzeichnungen gemäß Paragraph 26, AZG (zB Arbeitszeitkarte) führen und die geleisteten Überstunden dem Arbeitnehmer wöchentlich, jedenfalls zum Monatsende schriftlich zu bestätigen. Die Anordnung der Verpflichtung zur Aufzeichnung von Überstunden beschränkt sich im wesentlichen auf die Wiederholung der gesetzlichen Verpflichtung des Paragraph 26, AZG, darüberhinaus wird nur die Verpflichtung zur schriftlichen Bestätigung angeordnet. Ein den diesbezüglichen Bestimmungen des KV-HA vergleichbares detailliertes Verfahren bei Geltendmachung von Überstunden ist nicht vorgesehen; insbesondere fehlt eine dem Pkt römisch sieben Ziffer 3, Litera d, KV-HA vergleichbare Regelung; nach dem hier maßgeblichen KV bleibt die Unterlassung der Führung der vorgesehenen Überstundenaufzeichnungen auf den Lauf der Verfallsfrist ohne Einfluß. Eine andere Regelung würde auch geradezu zu Wertungswidersprüchen führen. Grund für die Anordnung relativ kurzer Verfallsfristen in Kollektivverträgen sind vor allem Fragen der Beweisführung. Die Geltendmachung von Ansprüchen soll auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum beschränkt werden, der überblickbar ist und bezüglich dessen der Beweis des maßgeblichen Sachverhaltes noch erbracht werden kann; offene Streitfragen sollen einer raschen Bereinigung zugeführt werden. Im Hinblick auf die Bestimmung des Pkt 6 Litera e, KV verfallen aber (die relativ leicht beweisbaren) Lohnansprüche innerhalb von 4 Monaten, während bei einem von den obigen Ausführungen abweichenden Regelungsinhalt des Pkt 4 KV die schwerer beweisbaren Überstunden (ausgehend von der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Verfallsfrist nicht zum Tragen komme) innerhalb der Verjährungszeit von 3 Jahren geltend gemacht werden könnten.
Für die Annahme, daß der Klägerin durch die Unterlassung der Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen im Sinne des KV die Geltendmachung ihrer Ansprüche in einer Weise erschwert worden wäre, die die Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben in der Berufung auf den Ablauf der Verfallsfrist rechtfertigen könnte, insbesondere, daß es der Beklagte geradezu darauf angelegt hätte, dadurch die Anspruchsdurchsetzung durch die Klägerin zu hindern, bietet das Verfahren keine Grundlage.
Auszugehen ist daher davon, daß auch das Entgelt für die Überstundenleistung verfallen ist, so daß auch dieser Teil des Begehrens abzuweisen war.
b) Urlaubsentschädigung und Kündigungs- entschädigung
Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß die Voraussetzungen für den Verfall eines allfälligen Anspruches auf Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung nicht vorliegen, wird im Rekurs nichts vorgebracht. Wenn aber das Berufungsgericht die Sachverhaltsgrundlage zur Prüfung dieser Ansprüche für ergänzungsbedürftig erachtete, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten.
Der Kostenvorbehalt stützt sich bzgl der Kosten des Teilurteiles auf § 392 Abs 2 (§ 52 Abs 2) ZPO, im übrigen auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich bzgl der Kosten des Teilurteiles auf Paragraph 392, Absatz 2, (Paragraph 52, Absatz 2,) ZPO, im übrigen auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.