Begründung:
Der am 27.Oktober 1942 geborene Kläger trat im Jahre 1957 in die Dienste der Beklagten. Über sein Ansuchen vom 20.Februar 1966 auf Verleihung eines Dienstpostens wurde er mit Schreiben vom 15. Dezember 1966 mit Wirkung vom 1.Juli 1966 definitiv als Beamter der Ö*** B*** angestellt und ihm der Diensttitel "Bundesbahn-Adjunkt" zuerkannt. In diesem Schreiben wurde ihm weiters zur Kenntnis gebracht, "daß auf sein Dienstverhältnis die Dienstordnung (Dienstpragmatik, Erlaß des k.k.Eisenbahnministeriums vom 7.April 1898, Z 16.366) in ihrer letzten Fassung sowie die sonstigen für die Beamten der Ö*** B*** jeweilsDer am 27.Oktober 1942 geborene Kläger trat im Jahre 1957 in die Dienste der Beklagten. Über sein Ansuchen vom 20.Februar 1966 auf Verleihung eines Dienstpostens wurde er mit Schreiben vom 15. Dezember 1966 mit Wirkung vom 1.Juli 1966 definitiv als Beamter der Ö*** B*** angestellt und ihm der Diensttitel "Bundesbahn-Adjunkt" zuerkannt. In diesem Schreiben wurde ihm weiters zur Kenntnis gebracht, "daß auf sein Dienstverhältnis die Dienstordnung (Dienstpragmatik, Erlaß des k.k.Eisenbahnministeriums vom 7.April 1898, Ziffer 16 Punkt 366,) in ihrer letzten Fassung sowie die sonstigen für die Beamten der Ö*** B*** jeweils
geltenden Bestimmungen Anwendung finden". Auf einem weiteren Schreiben der Beklagten vom 15.Dezember 1966 nahm der Kläger zur Kenntnis, daß er im Stellenplan der Ö*** B***
als Verkehrsbeamter V geführt werde und bestätigte die Übernahme des Anstellungsschreibens vom selben Tag. Mit Wirksamkeit vom 1.Jänner 1977 wurde der Kläger gemäß § 21 der BBO 1963, BGBlNr 170, mit dem Dienstposten eines Chefprogrammierers bei der Generaldirektion, Stabstelle Informatik und Kybernetik, mit dem Diensttitel Bundesbahn-Oberrevident betraut.als Verkehrsbeamter römisch fünf geführt werde und bestätigte die Übernahme des Anstellungsschreibens vom selben Tag. Mit Wirksamkeit vom 1.Jänner 1977 wurde der Kläger gemäß Paragraph 21, der BBO 1963, BGBlNr 170, mit dem Dienstposten eines Chefprogrammierers bei der Generaldirektion, Stabstelle Informatik und Kybernetik, mit dem Diensttitel Bundesbahn-Oberrevident betraut.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger das Erkenntnis der Disziplinaroberkammer der Beklagten vom 15.September 1987, DisOK 1-14-1987, für rechtsunwirksam zu erklären, in eventu, die darin verhängte Strafe herabzusetzen. Die Disziplinaroberkammer habe ihm nach einem sehr mangelhaften Verfahren zu Unrecht angelastet, durch die Erstattung einer Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Wien und Übermittlung von Kopien an das Bundeskanzleramt, die Parteileitungen der ÖVP, FPÖ und der Fraktion der Grünen sowie an die Austria Presseagentur (APA) gegen die Bestimmungen des § 26 DO (Verschwiegenheit) und des § 18 DO (Allgemeine Pflichten) verstoßen zu haben.Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger das Erkenntnis der Disziplinaroberkammer der Beklagten vom 15.September 1987, DisOK 1-14-1987, für rechtsunwirksam zu erklären, in eventu, die darin verhängte Strafe herabzusetzen. Die Disziplinaroberkammer habe ihm nach einem sehr mangelhaften Verfahren zu Unrecht angelastet, durch die Erstattung einer Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Wien und Übermittlung von Kopien an das Bundeskanzleramt, die Parteileitungen der ÖVP, FPÖ und der Fraktion der Grünen sowie an die Austria Presseagentur (APA) gegen die Bestimmungen des Paragraph 26, DO (Verschwiegenheit) und des Paragraph 18, DO (Allgemeine Pflichten) verstoßen zu haben.
Abgesehen davon sei die mit einerseitiger Dienstanweisung vom 20. Oktober 1979 in Geltung gesetzte Disziplinarordnung der Beklagten auf sein Dienstverhältnis gar nicht anwendbar. Das Schreiben der Beklagten vom 15.Dezember 1966, in dem ihm seine Definitivstellung mitgeteilt worden sei, enthalte keinen Hinweis auf die erst später erlassene Disziplinarordnung. Eine Generalunterwerfung unter sämtliche, vom Vorstand einseitig erlassenen Bestimmungen sei im Hinblick auf das krasse Mißverhältnis in der Berechtigung der Parteien als sittenwidrig rechtsunwirksam. Der Kläger habe der im Schreiben vom 15.Dezember 1966 enthaltenen Verweisung auf die jeweiligen Bestimmungen des Dienstrechts nie zugestimmt; soweit diese Verweisung als ein Vertragsformblatt anzusehen sei, verstoße sie gegen die §§ 864 a und 879 Abs 3 ABGB.Abgesehen davon sei die mit einerseitiger Dienstanweisung vom 20. Oktober 1979 in Geltung gesetzte Disziplinarordnung der Beklagten auf sein Dienstverhältnis gar nicht anwendbar. Das Schreiben der Beklagten vom 15.Dezember 1966, in dem ihm seine Definitivstellung mitgeteilt worden sei, enthalte keinen Hinweis auf die erst später erlassene Disziplinarordnung. Eine Generalunterwerfung unter sämtliche, vom Vorstand einseitig erlassenen Bestimmungen sei im Hinblick auf das krasse Mißverhältnis in der Berechtigung der Parteien als sittenwidrig rechtsunwirksam. Der Kläger habe der im Schreiben vom 15.Dezember 1966 enthaltenen Verweisung auf die jeweiligen Bestimmungen des Dienstrechts nie zugestimmt; soweit diese Verweisung als ein Vertragsformblatt anzusehen sei, verstoße sie gegen die Paragraphen 864, a und 879 Absatz 3, ABGB.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger habe die Anwendung der einschlägigen Dienstrechtsnormen nicht nur anläßlich seiner Anstellung ausdrücklich anerkannt, sondern sich während seines gesamten bisherigen Dienstverhältnisses diesen Normen unterworfen und sich in seinen zahlreichen Eingaben jeweils auf diese Normen bezogen. Er habe sich im Sinne des § 26 DO sohin auch zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dennoch habe er ein von ihm als "Sachverhaltsdarstellung" bezeichnetes Schreiben an die Parteizentralen der ÖVP, FPÖ und der Grünen sowie an die APA weitergeleitet. Dieses Schreiben enthalte zahlreiche Angaben und fälschliche Beschuldigungen über dienstliche Angelegenheiten sowie betriebsinterne Vorgänge. Wegen dieser vorsätzlichen Pflichtenverletzung sei er nach einem ordnungsgemäß geführten Disziplinarverfahren mit einer Geldstrafe in Höhe eines Monatsgehalts noch sehr milde bestraft worden.Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger habe die Anwendung der einschlägigen Dienstrechtsnormen nicht nur anläßlich seiner Anstellung ausdrücklich anerkannt, sondern sich während seines gesamten bisherigen Dienstverhältnisses diesen Normen unterworfen und sich in seinen zahlreichen Eingaben jeweils auf diese Normen bezogen. Er habe sich im Sinne des Paragraph 26, DO sohin auch zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dennoch habe er ein von ihm als "Sachverhaltsdarstellung" bezeichnetes Schreiben an die Parteizentralen der ÖVP, FPÖ und der Grünen sowie an die APA weitergeleitet. Dieses Schreiben enthalte zahlreiche Angaben und fälschliche Beschuldigungen über dienstliche Angelegenheiten sowie betriebsinterne Vorgänge. Wegen dieser vorsätzlichen Pflichtenverletzung sei er nach einem ordnungsgemäß geführten Disziplinarverfahren mit einer Geldstrafe in Höhe eines Monatsgehalts noch sehr milde bestraft worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf über die Sachverhaltsdarstellungen des Klägers und das abgeführte Disziplinarverfahren umfangreiche Feststellungen, die noch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, und vertrat die Rechtsauffassung, daß das Disziplinarverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und der Kläger, da er interne Kenntnisse an die Öffentlichkeit gebracht habe, auch zu Recht angemessen bestraft worden sei. Die als Vertragsschablonen anzusehenden dienstrechtlichen Regelungen der Beklagten seien Bestandteil des Einzeldienstvertrages des Klägers geworden. Dieser unterliege daher sowohl der Dienstordnung der Beklagten als auch deren Disziplinarordnung.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es dem Klagebegehren stattgab und aussprach, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000 übersteige. Es vertrat im wesentlichen die Rechtsauffassung, daß das Schreiben der Beklagten vom 15. Dezember 1966 inhaltlich als Annahme des Antrags des Klägers vom 20. Februar 1966 auf Dienstpostenverleihung und Anstellung anzusehen sei. Der in diesem Schreiben enthaltenen (dynamischen) Verweisung auf die "sonstigen für die Beamten der Ö*** B***
geltenden Bestimmungen" sei nicht zu entnehmen, welche Bestimmungen konkret zur Anwendung kommen sollten. Der Kläger habe zwar den Erhalt des Schreibens bestätigt, dieses aber nicht unterfertigt. Selbst wenn man dieses Schreiben als Grundlage des Einzeldienstvertrages ansehen wollte, könnte sohin nur die ausdrücklich angeführte Dienstordnung, nicht aber die später einseitig eingeführte Disziplinarordnung Vertragsbestandteil geworden sein. Andererseits sei die Unterwerfung unter eine Disziplinarordnung im privatrechtlichen Bereich eine derartig bedeutsame Maßnahme, daß sie in eindeutiger Form erfolgen und vereinbart sein müsse. Da sich die Beklagte hinsichtlich der vom Kläger bekämpften Maßnahme weder auf Gesetz, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung noch auf den Dienstvertrag berufen könne, sei die verhängte Disziplinarstrafe unwirksam und zu beseitigen. Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern. Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.