Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist der Rechtsbegriff des "Fachdienstes" im § 10 VBG nicht näher bestimmt, sodaß sein Inhalt aus dem Zusammenhang des Gesetzes entnommen werden muß, wobei auch auf andere Vorschriften, die sich mit dem Begriff des Fachdienstes in bestimmten Dienstzweigen beschäftigen, Rücksicht zu nehmen ist (siehe Arb. 9.089, 9.092, 9.162, zuletzt 9 Ob A 90/89). Da die Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz im § 29 Abs. 4 lit. h derartige Richtlinien für die Qualifikation der Tätigkeit einer in der Geschäftsstelle verwendeten Person als Fachdienst aufstellt und diese Richtlinien auch tatsächlich gehandhabt werden, bildet diese Bestimmung eine taugliche Richtschnur dafür, unter welchen Voraussetzungen die Tätigkeit eines in der Geschäftsstelle verwendeten Bediensteten als Fachdienst anzusehen ist (siehe insbes. Arb. 9.089 und 9.092). Der mit der Leitung einer Hs-Abteilung sowie mit der Liquidation der Vollzugs- und Wegegebühren von 10 Gerichtsvollziehern betraute Kläger übte, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, keine Tätigkeit aus, die den im § 29 Abs. 4 lit. h GeO gestellten Anforderungen entsprach und als c-wertig anzusehen wäre; insbesondere war der Kläger, der weder eine Kanzleiprüfung noch eine sonstige Fachprüfung abgelegt hat, auch nicht auf Grund seines durch praktische Erfahrung gewonnenen Fachwissens in der Lage, alle im § 56 Abs. 2 GeOG angeführten Tätigkeiten des selbständigen Wirkungskreises der Geschäftsstelle auszuüben.Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist der Rechtsbegriff des "Fachdienstes" im Paragraph 10, VBG nicht näher bestimmt, sodaß sein Inhalt aus dem Zusammenhang des Gesetzes entnommen werden muß, wobei auch auf andere Vorschriften, die sich mit dem Begriff des Fachdienstes in bestimmten Dienstzweigen beschäftigen, Rücksicht zu nehmen ist (siehe Arb. 9.089, 9.092, 9.162, zuletzt 9 Ob A 90/89). Da die Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz im Paragraph 29, Absatz 4, Litera h, derartige Richtlinien für die Qualifikation der Tätigkeit einer in der Geschäftsstelle verwendeten Person als Fachdienst aufstellt und diese Richtlinien auch tatsächlich gehandhabt werden, bildet diese Bestimmung eine taugliche Richtschnur dafür, unter welchen Voraussetzungen die Tätigkeit eines in der Geschäftsstelle verwendeten Bediensteten als Fachdienst anzusehen ist (siehe insbes. Arb. 9.089 und 9.092). Der mit der Leitung einer Hs-Abteilung sowie mit der Liquidation der Vollzugs- und Wegegebühren von 10 Gerichtsvollziehern betraute Kläger übte, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, keine Tätigkeit aus, die den im Paragraph 29, Absatz 4, Litera h, GeO gestellten Anforderungen entsprach und als c-wertig anzusehen wäre; insbesondere war der Kläger, der weder eine Kanzleiprüfung noch eine sonstige Fachprüfung abgelegt hat, auch nicht auf Grund seines durch praktische Erfahrung gewonnenen Fachwissens in der Lage, alle im Paragraph 56, Absatz 2, GeOG angeführten Tätigkeiten des selbständigen Wirkungskreises der Geschäftsstelle auszuüben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.