Die Revision ist berechtigt.
Bereits in der seit 1.2.1970 geltenden Stammfassung der DO.B lautete § 36 Abs 1 dahin, daß die Ärzte auf Grund ihrer dauernden Verwendung und ihrer Ausbildung einzureihen sind. Für die in Krankenanstalten beschäftigten Ärzte war § 38 DO.B maßgeblich; für die im H*****-Krankenhaus der Beklagten beschäftigten Ärzte galt § 39 DO.B. Nach § 38 DO.B waren Assistenten, das sind Ärzte, die nach den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung als Fachärzte anerkannt oder ausdrücklich zu Assistenten bestellt wurden, in die Gehaltsgruppe B III einzustufen. In die Gehaltsgruppe B IV fielen einerseits Sekundarärzte, das sind Ärzte, die nach den Bestimmungen der Ausbildungsordnung als praktische Ärzte anerkannt waren oder in Ausbildung zum Facharzt standen, und andererseits Turnusärzte, das sind Ärzte, die in Ausbildung zum praktischen Arzt standen. Der nur für das H*****-Krankenhaus geltende § 39 DO.B bestimmte davon abweichend, daß Sekundarärzte, das sind Ärzte, die nach den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung nicht als Fachärzte anerkannt und nicht zu Assistenten bestellt sind, in die Gehaltsgruppe C IV einzureihen sind.Bereits in der seit 1.2.1970 geltenden Stammfassung der DO.B lautete Paragraph 36, Absatz eins, dahin, daß die Ärzte auf Grund ihrer dauernden Verwendung und ihrer Ausbildung einzureihen sind. Für die in Krankenanstalten beschäftigten Ärzte war Paragraph 38, DO.B maßgeblich; für die im H*****-Krankenhaus der Beklagten beschäftigten Ärzte galt Paragraph 39, DO.B. Nach Paragraph 38, DO.B waren Assistenten, das sind Ärzte, die nach den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung als Fachärzte anerkannt oder ausdrücklich zu Assistenten bestellt wurden, in die Gehaltsgruppe B römisch drei einzustufen. In die Gehaltsgruppe B römisch vier fielen einerseits Sekundarärzte, das sind Ärzte, die nach den Bestimmungen der Ausbildungsordnung als praktische Ärzte anerkannt waren oder in Ausbildung zum Facharzt standen, und andererseits Turnusärzte, das sind Ärzte, die in Ausbildung zum praktischen Arzt standen. Der nur für das H*****-Krankenhaus geltende Paragraph 39, DO.B bestimmte davon abweichend, daß Sekundarärzte, das sind Ärzte, die nach den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung nicht als Fachärzte anerkannt und nicht zu Assistenten bestellt sind, in die Gehaltsgruppe C römisch vier einzureihen sind.
Mit Wirkung vom 1.5.1987 entfiel die Sonderbestimmung des § 39 für die Ärzte des H*****-Krankenhauses. Die Einreihungsvoraussetzungen in die Gehaltsgruppe B III blieben unverändert. Die bisherigen Turnusärzte wurden aus der Gehaltsgruppe B IV herausgenommen und für sie eine neue Gehaltsgruppe B V geschaffen. Am 1.1.1991 trat eine Neuregelung in Kraft, die auch den § 38 Abs 1 DO.B umfaßte. Seither sind Ärzte, die nach den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung als Fachärzte oder praktische Ärzte anerkannt sind - nach Maßgabe des § 36 - in die Gehaltsgruppe B III einzureihen. In die Gehaltsgruppe B IV fallen nunmehr Ärzte, die nach den Bestimmungen der Ausbildungsordnung in Ausbildung zum Facharzt stehen, sofern sie noch nicht zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind. Mit Wirkung vom 1.7.1991 wurde § 36 Abs 1 DO.B dahin geändert, daß die Ärzte auf Grund ihrer dauernden Verwendung einzureihen sind.Mit Wirkung vom 1.5.1987 entfiel die Sonderbestimmung des Paragraph 39, für die Ärzte des H*****-Krankenhauses. Die Einreihungsvoraussetzungen in die Gehaltsgruppe B römisch drei blieben unverändert. Die bisherigen Turnusärzte wurden aus der Gehaltsgruppe B römisch vier herausgenommen und für sie eine neue Gehaltsgruppe B römisch fünf geschaffen. Am 1.1.1991 trat eine Neuregelung in Kraft, die auch den Paragraph 38, Absatz eins, DO.B umfaßte. Seither sind Ärzte, die nach den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung als Fachärzte oder praktische Ärzte anerkannt sind - nach Maßgabe des Paragraph 36, - in die Gehaltsgruppe B römisch drei einzureihen. In die Gehaltsgruppe B römisch vier fallen nunmehr Ärzte, die nach den Bestimmungen der Ausbildungsordnung in Ausbildung zum Facharzt stehen, sofern sie noch nicht zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind. Mit Wirkung vom 1.7.1991 wurde Paragraph 36, Absatz eins, DO.B dahin geändert, daß die Ärzte auf Grund ihrer dauernden Verwendung einzureihen sind.
Die historische Entwicklung der Einreihungsvoraussetzungen zeigt eine deutliche Aufwertung der anerkannten praktischen Ärzte. Waren sie ursprünglich noch den in Ausbildung zum Facharzt aber auch zum praktischen Arzt stehenden Ärzten gleichgestellt, so verbesserte sich ihre Einstufung mit Wirkung vom 1.1.1991 durch Aufnahme in die Gehaltsgruppe B III Z 2. Der Beklagten ist allerdings darin beizupflichten, daß die Einreihung nach Maßgabe des § 36 DO.B zu erfolgen hat, der unter anderem auf eine "dauernde Verwendung" abstellt. Das Tatbestandsmerkmal der dauernden Verwendung steht aber schon begrifflich im Widerspruch zu einem Ausbildungsverhältnis, das naturgemäß mit einer wechselnden Verwendung verbunden ist. Damit schließt ein Ausbildungsverhältnis wohl eine dienstliche "Verwendung" mit ein, auch wenn diese Verwendung nur unter Aufsicht und nur in Ausnahmsfällen selbstverantwortlich erfolgt. In diesem Sinn kommt es auch zu einer "Verwendung" eines anerkannten praktischen Arztes, auch wenn dieser noch in einer zusätzlichen Ausbildung steht.Die historische Entwicklung der Einreihungsvoraussetzungen zeigt eine deutliche Aufwertung der anerkannten praktischen Ärzte. Waren sie ursprünglich noch den in Ausbildung zum Facharzt aber auch zum praktischen Arzt stehenden Ärzten gleichgestellt, so verbesserte sich ihre Einstufung mit Wirkung vom 1.1.1991 durch Aufnahme in die Gehaltsgruppe B römisch drei Ziffer 2, Der Beklagten ist allerdings darin beizupflichten, daß die Einreihung nach Maßgabe des Paragraph 36, DO.B zu erfolgen hat, der unter anderem auf eine "dauernde Verwendung" abstellt. Das Tatbestandsmerkmal der dauernden Verwendung steht aber schon begrifflich im Widerspruch zu einem Ausbildungsverhältnis, das naturgemäß mit einer wechselnden Verwendung verbunden ist. Damit schließt ein Ausbildungsverhältnis wohl eine dienstliche "Verwendung" mit ein, auch wenn diese Verwendung nur unter Aufsicht und nur in Ausnahmsfällen selbstverantwortlich erfolgt. In diesem Sinn kommt es auch zu einer "Verwendung" eines anerkannten praktischen Arztes, auch wenn dieser noch in einer zusätzlichen Ausbildung steht.
Der Standpunkt der Beklagten, daß es in erster Linie auf die tatsächliche Verwendung ankomme, könnte nur bei isolierter Berücksichtigung der Einreihungsvoraussetzungen der Gehaltsgruppe B III Z 2 DO.B geteilt werden. Eine solche Betrachtung übersieht aber das logisch aufgebaute zusammenhängende Entgeltsystem. Bei der Prüfung, in welche Gehaltsgruppe der Arzt einzustufen ist, sind nämlich auch die Bestimmungen der Gehaltsgruppe B IV abgrenzend heranzuziehen, wonach Ärzte, die nach den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung in Ausbildung zum Facharzt stehen in diese Gehaltsgruppe einzustufen sind, aber nur, sofern sie noch nicht zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind. Wie der Revisionswerber zutreffend ausführt, wäre diese Einschränkung überflüssig, wenn damit - wie das Berufungsgericht meint - nur ausgedrückt werden soll, daß diese Ärzte noch nicht die Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung haben, die sie erst durch die Ausbildung anstreben. In diesem Fall hätte nämlich bereits die Einreihungsvoraussetzung der "Ausbildung zum Facharzt" allein genügt. Nach Beendigung ihrer Ausbildung sind anerkannte Fachärzte ohnehin in B III Z 2 DO.B einzustufen. Kollektivvertragliche Normen dürfen aber - so wie andere Rechtsvorschriften (ÖBl 1971, 51) - ohne ersichtlichen Grund nicht so verstanden werden, daß sie überflüssig und somit inhaltslos werden (Arb 10.447 uva). Die Normadressaten, denen nur der Text des Kollektivvertrags zur Verfügung steht, müssen sich darauf verlassen können, daß die Absicht der Parteien in diesem Text in erkennbarer Weise ihren Niederschlag gefunden hat (vgl Kuderna, Die Auslegung kollektivrechtlicher Normen und Dienstordnungen sowie deren Ermittlung im Prozeß, DRdA 1975, 161 ff, 167; RZ 1990/89 = WBl 1990, 214 ua).Der Standpunkt der Beklagten, daß es in erster Linie auf die tatsächliche Verwendung ankomme, könnte nur bei isolierter Berücksichtigung der Einreihungsvoraussetzungen der Gehaltsgruppe B römisch drei Ziffer 2, DO.B geteilt werden. Eine solche Betrachtung übersieht aber das logisch aufgebaute zusammenhängende Entgeltsystem. Bei der Prüfung, in welche Gehaltsgruppe der Arzt einzustufen ist, sind nämlich auch die Bestimmungen der Gehaltsgruppe B römisch vier abgrenzend heranzuziehen, wonach Ärzte, die nach den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung in Ausbildung zum Facharzt stehen in diese Gehaltsgruppe einzustufen sind, aber nur, sofern sie noch nicht zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind. Wie der Revisionswerber zutreffend ausführt, wäre diese Einschränkung überflüssig, wenn damit - wie das Berufungsgericht meint - nur ausgedrückt werden soll, daß diese Ärzte noch nicht die Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung haben, die sie erst durch die Ausbildung anstreben. In diesem Fall hätte nämlich bereits die Einreihungsvoraussetzung der "Ausbildung zum Facharzt" allein genügt. Nach Beendigung ihrer Ausbildung sind anerkannte Fachärzte ohnehin in B römisch drei Ziffer 2, DO.B einzustufen. Kollektivvertragliche Normen dürfen aber - so wie andere Rechtsvorschriften (ÖBl 1971, 51) - ohne ersichtlichen Grund nicht so verstanden werden, daß sie überflüssig und somit inhaltslos werden (Arb 10.447 uva). Die Normadressaten, denen nur der Text des Kollektivvertrags zur Verfügung steht, müssen sich darauf verlassen können, daß die Absicht der Parteien in diesem Text in erkennbarer Weise ihren Niederschlag gefunden hat vergleiche Kuderna, Die Auslegung kollektivrechtlicher Normen und Dienstordnungen sowie deren Ermittlung im Prozeß, DRdA 1975, 161 ff, 167; RZ 1990/89 = WBl 1990, 214 ua).
Setzt man sohin die Einreihungsvoraussetzungen der Gehaltsgruppen B III und B IV miteinander in eine sinnvolle Beziehung, bedarf es keiner weiteren Erörterung, daß anerkannte Fachärzte oder praktische Ärzte, die als solche (dauernd) verwendet werden, jedenfalls in die Gehaltsgruppe B III einzureihen sind. In die Gehaltsgruppe B IV sind aber andererseits nur solche Ärzte einzustufen, die in Facharztausbildung stehen, soferne sie noch keine andere Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung, sei es als Facharzt oder als praktischer Arzt, besitzen. Damit wird unter anderem verhindert, daß etwa ein praktischer Arzt, der bereits in die Gehaltsgruppe B III einzustufen gewesen wäre, dadurch, daß er sich einer zusätzlichen Facharztausbildung unterzieht, in die Gehaltsgruppe B IV zurückfällt. Die zusätzliche, im gewissen Rahmen bereits zur selbstverantwortlichen Tätigkeit (Nachtdienst) berechtigende Qualifikation rechtfertigt demgemäß die höhere Einreihung. Nach dem Wortlaut und dem Sinn dieser als lex specialis anzusehenden Bestimmung tritt in diesem Fall das Erfordernis der dauernden Verwendung in den Hintergrund; es kommt nur auf die Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung an. Auf allfällige besondere Verhältnisse im H*****-Krankenhaus der Beklagten ist entgegen ihrer Ansicht schon deshalb nicht Bedacht zu nehmen, weil die ursprünglich ohnehin vorhandene Ausnahmeregelung der DO.B (§ 39) mit Wirkung vom 1.5.1987 aufgehoben wurde. Ein Wertungswiderspruch ist in der sachlich zu begründenden Besserstellung der anerkannten praktischen Ärzte nicht zu erkennen. Ein bereits ausgebildeter Arzt mit ius practicandi soll besser entlohnt werden als ein noch nicht ausgebildeter. Kann aber im vorliegenden Fall die dauernde Verwendung nicht ausschlaggebend sein, trifft die Einreihungsvoraussetzung der Gehaltsgruppe B III Z 2 DO.B auf die in der Klage angeführten Ärzte mit ius practicandi, die überdies noch in Facharztausbildung stehen, zu. Sie sind demnach in die Gehaltsgruppe B III einzustufen.Setzt man sohin die Einreihungsvoraussetzungen der Gehaltsgruppen B römisch drei und B römisch vier miteinander in eine sinnvolle Beziehung, bedarf es keiner weiteren Erörterung, daß anerkannte Fachärzte oder praktische Ärzte, die als solche (dauernd) verwendet werden, jedenfalls in die Gehaltsgruppe B römisch drei einzureihen sind. In die Gehaltsgruppe B römisch vier sind aber andererseits nur solche Ärzte einzustufen, die in Facharztausbildung stehen, soferne sie noch keine andere Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung, sei es als Facharzt oder als praktischer Arzt, besitzen. Damit wird unter anderem verhindert, daß etwa ein praktischer Arzt, der bereits in die Gehaltsgruppe B römisch drei einzustufen gewesen wäre, dadurch, daß er sich einer zusätzlichen Facharztausbildung unterzieht, in die Gehaltsgruppe B römisch vier zurückfällt. Die zusätzliche, im gewissen Rahmen bereits zur selbstverantwortlichen Tätigkeit (Nachtdienst) berechtigende Qualifikation rechtfertigt demgemäß die höhere Einreihung. Nach dem Wortlaut und dem Sinn dieser als lex specialis anzusehenden Bestimmung tritt in diesem Fall das Erfordernis der dauernden Verwendung in den Hintergrund; es kommt nur auf die Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung an. Auf allfällige besondere Verhältnisse im H*****-Krankenhaus der Beklagten ist entgegen ihrer Ansicht schon deshalb nicht Bedacht zu nehmen, weil die ursprünglich ohnehin vorhandene Ausnahmeregelung der DO.B (Paragraph 39,) mit Wirkung vom 1.5.1987 aufgehoben wurde. Ein Wertungswiderspruch ist in der sachlich zu begründenden Besserstellung der anerkannten praktischen Ärzte nicht zu erkennen. Ein bereits ausgebildeter Arzt mit ius practicandi soll besser entlohnt werden als ein noch nicht ausgebildeter. Kann aber im vorliegenden Fall die dauernde Verwendung nicht ausschlaggebend sein, trifft die Einreihungsvoraussetzung der Gehaltsgruppe B römisch drei Ziffer 2, DO.B auf die in der Klage angeführten Ärzte mit ius practicandi, die überdies noch in Facharztausbildung stehen, zu. Sie sind demnach in die Gehaltsgruppe B römisch drei einzustufen.
Auf die Mängelrüge ist nicht weiter einzugehen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 50, ZPO begründet.