Entscheidungsgründe:
Gesellschafter der beklagten Partei sind Margarete W***** mit einer Stammeinlage von S 250.000 und Mag.***** Weisshaar sen. mit einer Stammeinlage von S 450.000. Der Kläger war angestellter Geschäftsführer. Das Dienstverhältnis des Klägers sowie seine Tätigkeit als Geschäftsführer endeten spätestens am 31. 3. 1998. Am 24. 3. 1998 verfasste der Kläger einen Arbeitsvertrag, wonach das (neue) Arbeitsverhältnis am 1. 4. 1998 mit nur 20 Arbeitsstunden pro Woche und einem monatlichen Bruttobezug von S 12.124 beginnen sollte. Der Kläger unterschrieb diesen Vertrag am 24. 3. 1998 im eigenen Namen, aber auch zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt für die beklagte Partei als Geschäftsführer. Diesen Vertrag legte er beiden Gesellschaftern zur Unterschrift vor, wobei lediglich Margarete W***** am 2. 4. 1998 unterschrieb. Mag. W***** sen. leistete seine Unterschrift hingegen nicht. Er war gegen die Kündigung des Klägers als Geschäftsführer und der Ansicht, dieser habe weiterzuarbeiten "wie bisher" und könne die Gesellschaft nicht im Stich lassen (S 92 und 96). Der Kläger übte auch seine Tätigkeit ab 1. 4. 1998 bis 9. 10. 1998 im Wesentlichen wie bisher aus. Er führte die Kassabücher, machte die Buchhaltung, bereitete die Lohnverrechnung für die anderen Mitarbeiter vor, machte aber auch Serviertätigkeiten im Cafe und übte die Tätigkeit eines Kartenabreißers aus. Er vertraute auf die Gültigkeit des neuen Arbeitsvertrages. Mag. W***** sen. war bekannt, dass der Kläger den Betrieb im Kino fortführte. Er gab laufend Anweisungen beispielsweise drüber, welche Filme zu spielen seien und welche Öffnungszeiten für das Cafe erforderlich waren. Er übermittelte Buchhaltungsbelege und dergleichen. Mag. W***** sen. war mit dem weiteren Tätigwerden des Klägers einverstanden (S 93). Dessen Tätigkeit gereichte der beklagten Partei insofern zum Vorteil als weitere Einnahmen speziell aus den relativ gut frequentierten Feiertagen und Sonntagen im Cafe erzielt werden konnten und der Betrieb aufrechterhalten werden konnte.
Der Kläger arbeitete im April 1998 91 Stunden, im Mai 1998 85,5 Stunden, im Juni 1998 38,5 Stunden, im Juli 1998 87 Stunden, im August 1998 95,5 Stunden, im September 1998 97,25 Stunden und im Oktober 1998 74 Stunden. Ein Entgelt für diese Arbeitsleistungen erhielt er von der beklagten Partei nicht.
Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage insgesamt S 134.236,11 netto und S 39.586,07 brutto an Kündigungsentschädigung, anteiligen Sonderzahlungen sowie Urlaubsentschädigung für 30 Werktage mit der Behauptung, dass das Arbeitsverhältnis, das am 1. 4. 1998 neu begonnen habe, am 9. 10. 1998 durch seinen vorzeitigen Austritt wegen Entgeltvorenthaltung geendet habe. Er stützt seine Ansprüche auf die schlüssige Zustimmung zum Arbeitsvertrag und vorsichtshalber auch auf den Titel der Bereicherung.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Arbeitsvertrag des Klägers ab 1. 4. 1998 sei ein unwirksames Insichgeschäft gewesen, das von den Gesellschaftern nicht genehmigt worden sei.
Das Erstgericht erkannte die Klageforderung mit S 94.658,57 netto sA als zu Recht und die eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend. Es verpflichtete die beklagte Partei, dem Kläger S 94.658,57 netto sA zu zahlen und wies das Mehrbegehren von weiteren S 39.577,94 netto und S 39.586,07 brutto und das Zinsenmehrbegehren ab.
Es vertrat die Rechtsauffassung, dass der Arbeitsvertrag als unzulässiges Insichgeschäft nicht gültig zustande gekommen sei und eine ausdrückliche aber auch stillschweigende Genehmigung durch den Mehrheitsgesellschafter fehle. Da die Tätigkeit des Klägers der beklagten Partei jedoch Nutzen gebracht habe, sei im Sinne des § 1431 ABGB und § 1152 ABGB ein Anspruch auf angemessene Entlohnung gegeben. Unberechtigt seien jedoch die Ansprüche auf Kündigungsentschädigung sowie Sonderzahlungen und Urlaubsentschädigung, weil diese bereicherungsrechtlich nicht zustünden.Es vertrat die Rechtsauffassung, dass der Arbeitsvertrag als unzulässiges Insichgeschäft nicht gültig zustande gekommen sei und eine ausdrückliche aber auch stillschweigende Genehmigung durch den Mehrheitsgesellschafter fehle. Da die Tätigkeit des Klägers der beklagten Partei jedoch Nutzen gebracht habe, sei im Sinne des Paragraph 1431, ABGB und Paragraph 1152, ABGB ein Anspruch auf angemessene Entlohnung gegeben. Unberechtigt seien jedoch die Ansprüche auf Kündigungsentschädigung sowie Sonderzahlungen und Urlaubsentschädigung, weil diese bereicherungsrechtlich nicht zustünden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass eine Genehmigung des unwirksamen Insichgeschäftes durch den Mehrheitsgesellschafter nicht zustande gekommen sei. Durch sein vorausgehendes ausdrückliches Erklärungsverhalten habe der Hauptgesellschafter klargestellt, den möglicherweise aus seinem Verhalten allein erschließbaren Geschäftswillen auf Genehmigung des unwirksamen Vertrages nicht zu haben. Unter Berücksichtigung des § 1431 ABGB bestimme sich der Anspruch des Klägers in Analogie zu § 1152 ABGB nach der ortsüblichen und angemessenen Entlohnung. Für "freie Dienstverträge" scheide allerdings ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung und Sonderzahlungen aus.Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass eine Genehmigung des unwirksamen Insichgeschäftes durch den Mehrheitsgesellschafter nicht zustande gekommen sei. Durch sein vorausgehendes ausdrückliches Erklärungsverhalten habe der Hauptgesellschafter klargestellt, den möglicherweise aus seinem Verhalten allein erschließbaren Geschäftswillen auf Genehmigung des unwirksamen Vertrages nicht zu haben. Unter Berücksichtigung des Paragraph 1431, ABGB bestimme sich der Anspruch des Klägers in Analogie zu Paragraph 1152, ABGB nach der ortsüblichen und angemessenen Entlohnung. Für "freie Dienstverträge" scheide allerdings ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung und Sonderzahlungen aus.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, die die Abweisung des Anspruches auf Kündigungsentschädigung unangefochten lässt, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache und dem Antrag, dem Klagebegehren in Abänderung des Berufungsurteiles vollinhaltlich Folge zu geben.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist berechtigt.