Die Revision ist berechtigt.
Die Klägerin war während ihres Dienstverhältnisses zur Beklagten zunächst (1.4.1971 bis 30.9.1979) gemäß § 1 Abs 1 AlVG arbeitslosenversichert und danach (1.10.1979 bis 31.3.1985) als Gemeindeangestellte im Sinne des damaligen § 2 Abs 3 Vlbg GBedG von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen, weil sie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stand (§ 1 Abs 2 lit b AlVG). Seit der Übernahme in das (kündbare!) öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis galt für sie § 135 Abs 5 Vlbg GBedG, wonach die Gemeinde einem Gemeindeangestellten, dessen Dienstverhältnis aufgelöst wird, für die Zeit, während der er beim Arbeitsamt zur Vermittlung gemeldet ist, eine Arbeitslosenbeihilfe zu gewähren hatte. Voraussetzungen, Ausmaß und Dauer dieser Beihilfe richteten sich auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung nach der V LGBl 1980/9; gemäß § 135 Abs 5 Vlbg GBedG hatte diese Verordnung gleichartige Leistungen vorzusehen, wie sie nach den bundesgesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitslosenversicherung gewährt werden.Die Klägerin war während ihres Dienstverhältnisses zur Beklagten zunächst (1.4.1971 bis 30.9.1979) gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AlVG arbeitslosenversichert und danach (1.10.1979 bis 31.3.1985) als Gemeindeangestellte im Sinne des damaligen Paragraph 2, Absatz 3, Vlbg GBedG von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen, weil sie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stand (Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, AlVG). Seit der Übernahme in das (kündbare!) öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis galt für sie Paragraph 135, Absatz 5, Vlbg GBedG, wonach die Gemeinde einem Gemeindeangestellten, dessen Dienstverhältnis aufgelöst wird, für die Zeit, während der er beim Arbeitsamt zur Vermittlung gemeldet ist, eine Arbeitslosenbeihilfe zu gewähren hatte. Voraussetzungen, Ausmaß und Dauer dieser Beihilfe richteten sich auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung nach der römisch fünf LGBl 1980/9; gemäß Paragraph 135, Absatz 5, Vlbg GBedG hatte diese Verordnung gleichartige Leistungen vorzusehen, wie sie nach den bundesgesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitslosenversicherung gewährt werden.
Nach der V LGBl 1980/9 war Arbeitslosenbeihilfe nur zu gewähren, sofern nicht die Voraussetzungen für gleichartige Ansprüche des Arbeitslosen nach bundesrechtlichen Vorschriften vorlagen (§ 1 Abs 2). Arbeitslosenbeihilfe war gemäß § 2 als Arbeitslosengeld und als Notstandshilfe zu gewähren. Der Antrag auf Notstandshilfe war gemäß § 15 Abs 1 (so wie nach § 33 Abs 5 AlVG) innerhalb von drei Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld zu stellen. Die Notstandshilfe war gemäß § 17 Abs 1 (- anders als nach § 35 AlVG [vgl Dirschmied, AlVG 224] -) nur für einen insgesamt 26 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren.Nach der römisch fünf LGBl 1980/9 war Arbeitslosenbeihilfe nur zu gewähren, sofern nicht die Voraussetzungen für gleichartige Ansprüche des Arbeitslosen nach bundesrechtlichen Vorschriften vorlagen (Paragraph eins, Absatz 2,). Arbeitslosenbeihilfe war gemäß Paragraph 2, als Arbeitslosengeld und als Notstandshilfe zu gewähren. Der Antrag auf Notstandshilfe war gemäß Paragraph 15, Absatz eins, (so wie nach Paragraph 33, Absatz 5, AlVG) innerhalb von drei Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld zu stellen. Die Notstandshilfe war gemäß Paragraph 17, Absatz eins, (- anders als nach Paragraph 35, AlVG [vgl Dirschmied, AlVG 224] -) nur für einen insgesamt 26 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren.
Da die Zeiten, die die Klägerin in einem arbeitslosenversicherungsfreien (öffentlich-rechtlichen) Dienstverhältnis zugebracht hatte, die Rahmenfrist des § 14 Abs 1 AlVG verlängerten (§ 15 Abs 1 Z 1 lit a AlVG), hatte die Klägerin beim Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten (31.3.1985) primär nach bundesrechtlichen und subsidiär nach landesrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sie bezog zuerst - entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip des § 1 Abs 2 V LGBl 1980/9 - Arbeitslosengeld nach bundesrechtlichen Vorschriften und nach dessen Erschöpfung (vgl § 18 Abs 1 AlVG) Arbeitslosengeld von der Beklagten. Notstandshilfe nach bundesrechtlichen Vorchriften nahm sie innerhalb dreier Jahre nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld nicht in Anspruch, so daß aus diesem Titel jeder Anspruch erloschen ist (§ 33 Abs 5 AlVG).Da die Zeiten, die die Klägerin in einem arbeitslosenversicherungsfreien (öffentlich-rechtlichen) Dienstverhältnis zugebracht hatte, die Rahmenfrist des Paragraph 14, Absatz eins, AlVG verlängerten (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AlVG), hatte die Klägerin beim Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten (31.3.1985) primär nach bundesrechtlichen und subsidiär nach landesrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sie bezog zuerst - entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip des Paragraph eins, Absatz 2, römisch fünf LGBl 1980/9 - Arbeitslosengeld nach bundesrechtlichen Vorschriften und nach dessen Erschöpfung vergleiche Paragraph 18, Absatz eins, AlVG) Arbeitslosengeld von der Beklagten. Notstandshilfe nach bundesrechtlichen Vorchriften nahm sie innerhalb dreier Jahre nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld nicht in Anspruch, so daß aus diesem Titel jeder Anspruch erloschen ist (Paragraph 33, Absatz 5, AlVG).
Aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom 3.12.1986 G 117/86 (VfSlg 11.151), mit dem § 2 Abs 3 Vlbg LBedG 1979/37 als verfassungswidrig aufgehoben wurde, beschloß der Vorarlberger Landesgesetzgeber unter anderem auch ein Gesetz über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes LGBl 1988/34, das am 1.9.1988 in Kraft trat. Gemeindeangestellte im Sinne des § 2 Abs 3 GBedG sind seither wieder Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch Vertrag (und nicht durch Ernennung) begründet wird und das kündbar ist. Die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse der Gemeindeangestellten und Gemeindearbeiter galten gemäß Art II Abs 1 LGBl 1988/34 mit dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens unter Beibehaltung der bisherigen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung als Vertragsverhältnisse nach diesem Gesetz.Aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom 3.12.1986 G 117/86 (VfSlg 11.151), mit dem Paragraph 2, Absatz 3, Vlbg LBedG 1979/37 als verfassungswidrig aufgehoben wurde, beschloß der Vorarlberger Landesgesetzgeber unter anderem auch ein Gesetz über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes LGBl 1988/34, das am 1.9.1988 in Kraft trat. Gemeindeangestellte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, GBedG sind seither wieder Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch Vertrag (und nicht durch Ernennung) begründet wird und das kündbar ist. Die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse der Gemeindeangestellten und Gemeindearbeiter galten gemäß Artikel römisch zwei, Absatz eins, LGBl 1988/34 mit dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens unter Beibehaltung der bisherigen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung als Vertragsverhältnisse nach diesem Gesetz.
Die Klägerin ist schon vor dem Inkrafttreten dieser Regelung aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden. Sie blieb bis zu ihrem Ausscheiden am 31.3.1985 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, doch gilt für sie Art II Abs 2 LGBl 1988/34, wonach die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten Gemeindebediensteten und ehemaligen Gemeindebediensteten (also Personen, die vor dem 1.9.1988 ausgeschieden sind), die nur wegen ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses keine oder geschmälerte Leistungen aus der durch Bundesgesetz regelten Arbeitslosenversicherung beziehen, in der Höhe des Ausfalls gleichartige Leistungen zu gewähren hat, wie sie nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Arbeitslosenversicherung vorgesehen sind.Die Klägerin ist schon vor dem Inkrafttreten dieser Regelung aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden. Sie blieb bis zu ihrem Ausscheiden am 31.3.1985 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, doch gilt für sie Artikel römisch zwei, Absatz 2, LGBl 1988/34, wonach die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten Gemeindebediensteten und ehemaligen Gemeindebediensteten (also Personen, die vor dem 1.9.1988 ausgeschieden sind), die nur wegen ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses keine oder geschmälerte Leistungen aus der durch Bundesgesetz regelten Arbeitslosenversicherung beziehen, in der Höhe des Ausfalls gleichartige Leistungen zu gewähren hat, wie sie nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Arbeitslosenversicherung vorgesehen sind.
Hätte die Klägerin rechtzeitig um die Notstandshilfe nach dem AlVG angesucht, so hätte sie auch nach Erschöpfung des gleichartigen subsidiären Anspruchs auf die Notstandshilfe nach § 17 der V LGBl 1980/9 weiterhin nach Maßgabe des § 35 AlVG für jeweils höchstens 39 Monate Notstandshilfe beziehen können, doch wäre als Bemessungsgrundlage der Notstandshilfe gemäß § 1 Z 2 NotstandshilfeV das Arbeitsentgelt der Klägerin in den letzten sechs Kalendermonaten vor dem Ende der Versicherungspflicht, also das wesentlich niedrigere Arbeitsentgelt zwischen 1.3. und 1.9.1979 heranzuziehen und (von dieser Grundlage ausgehend) gemäß § 21 Abs 2 AlVG zu valorisieren gewesen. Wäre die Klägerin hingegen auch vom 1.10.1979 bis 31.3.1985 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen privatrechtlichen und nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden, so wäre der Bemessung ihres Arbeitslosengelds und (mittelbar) der Notstandshilfe (gemäß § 1 NotstandshilfeV 95 % bzw 92 %) ihr wesentlich höheres Einkommen während der letzten sechs Kalendermonate vor dem Tag der Arbeitslosigkeit (§ 21 Abs 1 AlVG), nämlich zwischen 1.10.1984 und 31.3.1985, zugrunde zu legen gewesen. Der Klägerin hätte danach, wie außer Streit gestellt wurde, eine Notstandsunterstützung von S 243 täglich (anstelle der niedrigeren, vom Erstgericht unter Zugrundelegung der jeweiligen Dynamisierungsfaktoren errechneten Beträge) gebührt. Dieser Ausfall ("geschmälerte Leistung"), der der Höhe nach unbekämpft geblieben ist, ist der Klägerin nur wegen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses entstanden; auch wenn sie beim Arbeitsamt fristgerecht um die Notstandshilfe angesucht hätte, hätte ihr der vom Erstgericht errechnete Mehrbetrag vor dem Inkrafttreten des Art II Abs 2 LGBl 1988/34 nicht zuerkannt werden können. Es handelt sich daher um einen neuen, höheren Anspruch, den die Klägerin als ehemalige Gemeindebedienstete erst mit dem Inkrafttreten des Art II Abs 2 LGBl 1988/34 am 1.9.1988 erworben hat. Nach dem durch das Gesetz LGBl 1988/34 aufgehobenen § 134 Abs 5 GBedG iVm der V LGBl 1980/9 hatte ein solcher Anspruch nicht bestanden. Die subsidiären Ansprüche nach diesen beiden Rechtsquellen wurden zwar bei Vorliegen gleichartiger bundesgesetzlicher Ansprüche ausgeschlossen; so weit (und so lange) aber landesgesetzliche Ansprüche gegen den Dienstgeber nach diesen Bestimmungen bestanden, waren sie der Höhe nach nach eigenständigen Kriterien ohne Bedachtnahme auf die Höhe der gleichartigen bundesgesetzlichen Leistungen zu bemessen. Erst seit 1.9.1988 gilt hingegen der Grundsatz, daß den ehemaligen Gemeindebediensteten das zu ersetzen ist, was sie an bundesgesetzlichen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur wegen ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eingebüßt haben. Da sich die alte und die neue Regelung nicht decken, können ehemaligen Gemeindebediensteten aus der neuen Regelung auch dann Rechte erwachsen, wenn ihre Ansprüche aus der alten Regelung bereits erschöpft waren.Hätte die Klägerin rechtzeitig um die Notstandshilfe nach dem AlVG angesucht, so hätte sie auch nach Erschöpfung des gleichartigen subsidiären Anspruchs auf die Notstandshilfe nach Paragraph 17, der römisch fünf LGBl 1980/9 weiterhin nach Maßgabe des Paragraph 35, AlVG für jeweils höchstens 39 Monate Notstandshilfe beziehen können, doch wäre als Bemessungsgrundlage der Notstandshilfe gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, NotstandshilfeV das Arbeitsentgelt der Klägerin in den letzten sechs Kalendermonaten vor dem Ende der Versicherungspflicht, also das wesentlich niedrigere Arbeitsentgelt zwischen 1.3. und 1.9.1979 heranzuziehen und (von dieser Grundlage ausgehend) gemäß Paragraph 21, Absatz 2, AlVG zu valorisieren gewesen. Wäre die Klägerin hingegen auch vom 1.10.1979 bis 31.3.1985 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen privatrechtlichen und nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden, so wäre der Bemessung ihres Arbeitslosengelds und (mittelbar) der Notstandshilfe (gemäß Paragraph eins, NotstandshilfeV 95 % bzw 92 %) ihr wesentlich höheres Einkommen während der letzten sechs Kalendermonate vor dem Tag der Arbeitslosigkeit (Paragraph 21, Absatz eins, AlVG), nämlich zwischen 1.10.1984 und 31.3.1985, zugrunde zu legen gewesen. Der Klägerin hätte danach, wie außer Streit gestellt wurde, eine Notstandsunterstützung von S 243 täglich (anstelle der niedrigeren, vom Erstgericht unter Zugrundelegung der jeweiligen Dynamisierungsfaktoren errechneten Beträge) gebührt. Dieser Ausfall ("geschmälerte Leistung"), der der Höhe nach unbekämpft geblieben ist, ist der Klägerin nur wegen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses entstanden; auch wenn sie beim Arbeitsamt fristgerecht um die Notstandshilfe angesucht hätte, hätte ihr der vom Erstgericht errechnete Mehrbetrag vor dem Inkrafttreten des Artikel römisch zwei, Absatz 2, LGBl 1988/34 nicht zuerkannt werden können. Es handelt sich daher um einen neuen, höheren Anspruch, den die Klägerin als ehemalige Gemeindebedienstete erst mit dem Inkrafttreten des Artikel römisch zwei, Absatz 2, LGBl 1988/34 am 1.9.1988 erworben hat. Nach dem durch das Gesetz LGBl 1988/34 aufgehobenen Paragraph 134, Absatz 5, GBedG in Verbindung mit der römisch fünf LGBl 1980/9 hatte ein solcher Anspruch nicht bestanden. Die subsidiären Ansprüche nach diesen beiden Rechtsquellen wurden zwar bei Vorliegen gleichartiger bundesgesetzlicher Ansprüche ausgeschlossen; so weit (und so lange) aber landesgesetzliche Ansprüche gegen den Dienstgeber nach diesen Bestimmungen bestanden, waren sie der Höhe nach nach eigenständigen Kriterien ohne Bedachtnahme auf die Höhe der gleichartigen bundesgesetzlichen Leistungen zu bemessen. Erst seit 1.9.1988 gilt hingegen der Grundsatz, daß den ehemaligen Gemeindebediensteten das zu ersetzen ist, was sie an bundesgesetzlichen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur wegen ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eingebüßt haben. Da sich die alte und die neue Regelung nicht decken, können ehemaligen Gemeindebediensteten aus der neuen Regelung auch dann Rechte erwachsen, wenn ihre Ansprüche aus der alten Regelung bereits erschöpft waren.
Da die Gemeinden gemäß Art II Abs 2 LGBl 1988/84 "in der Höhe des Ausfalls gleichartige Leistungen zu gewähren haben, wie sie nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Arbeitslosenversicherung vorgesehen sind", können sie sich grundsätzlich auch auf die Verfristung der Antragstellung nach den einschlägigen Vorschriften des AlVG berufen. § 37 AlVG kommt jedoch hier nicht zur Anwendung, da die Klägerin den Bezug der Notstandshilfe nie unterbrochen hat. Nach bundesrechtlichen Vorschriften hat sie keine Notstandshilfe bezogen, nach den damaligen landesrechtlichen Vorschriften war ihr Bezug nach 26 Wochen erschöpft.Da die Gemeinden gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, LGBl 1988/84 "in der Höhe des Ausfalls gleichartige Leistungen zu gewähren haben, wie sie nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Arbeitslosenversicherung vorgesehen sind", können sie sich grundsätzlich auch auf die Verfristung der Antragstellung nach den einschlägigen Vorschriften des AlVG berufen. Paragraph 37, AlVG kommt jedoch hier nicht zur Anwendung, da die Klägerin den Bezug der Notstandshilfe nie unterbrochen hat. Nach bundesrechtlichen Vorschriften hat sie keine Notstandshilfe bezogen, nach den damaligen landesrechtlichen Vorschriften war ihr Bezug nach 26 Wochen erschöpft.
Auch § 33 Abs 5 AlVG kann im vorliegenden Fall nur sinngemäß angewendet werden. Nach dem allgemeinen Grundsatz, daß die Verjährungsfrist erst zu laufen beginnt, wenn der Anspruch geltend gemacht werden kann, hat die dreijährige Frist des § 33 Abs 5 AlVG nicht mit der Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosenentgelt, sondern erst mit der Schaffung des neuen Anspruchs auf Ausfallersatz am 1.9.1988 zu laufen begonnen, da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, daß er ehemaligen Gemeindebediensteten einen Ausfallersatzanspruch gewähren wollte, der mit dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits verjährt gewesen wäre. Eine Besserstellung der ehemaligen Gemeindeangestellten gegenüber den bundesrechtlichen Vorschriften tritt durch diese Auslegung des Art II Abs 2 LGBl 1988/34 nicht ein, da sie nur das erhalten, was ihnen zugekommen wäre, wenn das Dienstverhältnis während der gesamten Dauer arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre.Auch Paragraph 33, Absatz 5, AlVG kann im vorliegenden Fall nur sinngemäß angewendet werden. Nach dem allgemeinen Grundsatz, daß die Verjährungsfrist erst zu laufen beginnt, wenn der Anspruch geltend gemacht werden kann, hat die dreijährige Frist des Paragraph 33, Absatz 5, AlVG nicht mit der Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosenentgelt, sondern erst mit der Schaffung des neuen Anspruchs auf Ausfallersatz am 1.9.1988 zu laufen begonnen, da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, daß er ehemaligen Gemeindebediensteten einen Ausfallersatzanspruch gewähren wollte, der mit dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits verjährt gewesen wäre. Eine Besserstellung der ehemaligen Gemeindeangestellten gegenüber den bundesrechtlichen Vorschriften tritt durch diese Auslegung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, LGBl 1988/34 nicht ein, da sie nur das erhalten, was ihnen zugekommen wäre, wenn das Dienstverhältnis während der gesamten Dauer arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre.
Der Revision ist daher Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.