Ob der Abschluß eines Jagdpachtvertrages der Verpachtung eines Unternehmens oder einem vergleichbaren Nutzungsvertrag, der zu einer Betriebsübernahme nach § 3 Abs 1 AVRAG führt, gleichkommt (Krejci, Betriebsübergang 56 f), braucht hier nicht untersucht zu werden. Entscheidend ist nämlich, daß eine Kündigung auch für den Fall des Vorliegens eines Betriebsüberganges im Zusammenhang mit einem solchen nur dann unwirksam ist, wenn damit die zwingenden Bestimmungen des AVRAG unterlaufen werden, dh wenn die Kündigung wegen der Betriebsübernahme erfolgt. Nur solche Kündigungen können mit dem gesetzlich positivierten Grundsatz des ex lege-Überganges des Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber in Kollision geraten (Holzer, Kündigungen bei Betriebsübergängen, DRdA 1995, 375; Grillberger, Betriebsübergang und Arbeitsverhältnis - Neuregelung durch das AVRAG, WBl 1993, 305; Tinhofer, Betriebsübergang und Kündigung - Keine Neuregelung durch das AVRAG? WBl 1994, 321; RdW 1996, 71). Es sind daher die objektiven Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Kündigung erfolgt ist. Der Schutzzweck des § 3 Abs 1 AVRAG mit der Anordnung der Vertragsübernahmeautomatik schließt aus, daß der Betriebsübergang das ausschlaggebende Motiv für die ausgesprochene Kündigung ist, nicht jedoch, daß die Kündigung aus anderen Gründen, beispielsweise verhaltensbedingten Gründen, ausgesprochen werden kann (Holzer aaO 376; Tinhofer aaO 326 f).Ob der Abschluß eines Jagdpachtvertrages der Verpachtung eines Unternehmens oder einem vergleichbaren Nutzungsvertrag, der zu einer Betriebsübernahme nach Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG führt, gleichkommt (Krejci, Betriebsübergang 56 f), braucht hier nicht untersucht zu werden. Entscheidend ist nämlich, daß eine Kündigung auch für den Fall des Vorliegens eines Betriebsüberganges im Zusammenhang mit einem solchen nur dann unwirksam ist, wenn damit die zwingenden Bestimmungen des AVRAG unterlaufen werden, dh wenn die Kündigung wegen der Betriebsübernahme erfolgt. Nur solche Kündigungen können mit dem gesetzlich positivierten Grundsatz des ex lege-Überganges des Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber in Kollision geraten (Holzer, Kündigungen bei Betriebsübergängen, DRdA 1995, 375; Grillberger, Betriebsübergang und Arbeitsverhältnis - Neuregelung durch das AVRAG, WBl 1993, 305; Tinhofer, Betriebsübergang und Kündigung - Keine Neuregelung durch das AVRAG? WBl 1994, 321; RdW 1996, 71). Es sind daher die objektiven Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Kündigung erfolgt ist. Der Schutzzweck des Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG mit der Anordnung der Vertragsübernahmeautomatik schließt aus, daß der Betriebsübergang das ausschlaggebende Motiv für die ausgesprochene Kündigung ist, nicht jedoch, daß die Kündigung aus anderen Gründen, beispielsweise verhaltensbedingten Gründen, ausgesprochen werden kann (Holzer aaO 376; Tinhofer aaO 326 f).
Der zeitliche Zusammenhang der mit Schreiben vom 30.3.1995 ausgesprochenen Kündigung mit einer allfälligen Betriebsübernahme durch den Pachtvertrag vom 1.2.1994 (der ab 1.4.1995 als abgeschlossen zu gelten hat) liegt vor. Der damit vorliegende prima-facie-Beweis über das verpönte Motiv war somit vom Arbeitgeber zu entkräften (Holzer aaO 376; Tinhofer aaO 327).
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen kam es seit 1992 immer wieder zu Beschwerden der Abschußnehmer über den Kläger. Der Kläger äußerte sich auch über Kollegen, den Beruf und Vorgesetzte in ordinärer Ausdrucksweise und der Kläger meinte hinsichtlich eines guten beruflichen Kontaktes zu den Berufskollegen noch in der zweiten Märzhälfte 1995, daß daraus "nichts mehr werden wird". Bereits in einem anderen Gespräch am 6.3.1995 war ihm die Kündigung für den Fall, daß sich sein Verhalten nicht kurzfristig bessern sollte, angedroht worden. Soweit Jagdgäste nach diesem Gespräch die Vorwürfe der unkorrekten Behandlung der Jagdgäste durch den Kläger bestätigten und er nicht einmal die Absicht zeigte, sein Verhalten zu den Berufskollegen zu ändern, so steht die durch das Verhalten des Klägers begründete Kündigung zwar im Zusammenhang mit dem Abschluß des Jagdpachtvertrages, doch bildete dieser nicht das ausschlaggebende Motiv der Kündigung (Binder, Die österreichische Betriebsübergangsregelung - Eine geglückte Bedachtnahme auf die europarechtlichen Vorgaben? DRdA 1996, 1 [9]; Tinhofer aaO 327).
Daß die Rechtsunwirksamkeit einer nichtigen Kündigung mit einer auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichteten Feststellungsklage und nicht mit Rechtsgestaltungsklage geltend zu machen ist (Arb 11.248), hat im vorliegenden Fall keine prozeßentscheidende Bedeutung, weil eine Rechtsgestaltungsklage nicht erhoben wurde.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.