Die Revision ist zwar zulässig (§ 46 Abs 1 Z 1 ASGG), aber nicht berechtigt.Die Revision ist zwar zulässig (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG), aber nicht berechtigt.
Gemäß § 13 Z 1 KV ist den unter diesen Kollektivvertrag fallenden Arbeitnehmern ein Weihnachtsgeld zu gewähren, dessen Höhe in den folgenden Ziffern 2 und 3 festgelegt wird. Gemäß § 13 Z 5 KV ist bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses der aliquote Teil des Weihnachtsgeldes entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit (je Woche 1/52) zu gewähren. Dieser Anspruch entfällt, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 82 GewO entlassen wird, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn er in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. Dezember selbst kündigt. Diese Norm beschränkt jedoch das Kündigungsrecht des Arbeitnehmers in unzulässiger Weise. Gemäß § 15 Z 1 KV ist von der Geltung einer 14tägigen Kündigungsfrist für beide Teile auszugehen. Das Günstigkeitsprinzip steht abweichenden Regelungen entgegen, durch die das Kündigungsrecht des Arbeitnehmers erschwert wird. Eine (unwirksame) Erschwerung (Beschränkung) des Kündigungsrechtes des Arbeitnehmers kann etwa dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Vereinbarung verpflichtet sein soll, erhaltene Leistungen zurückzuerstatten (Arb 9065, Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser3, 266). Einseitige Kündigungsbeschränkungen für den Arbeitnehmer, zB Verfall von Kautionen, Vereinbarung von Vertragsstrafen im Fall seiner ordentlichen Kündigung, Wegfall von Erfolgsbeteiligungen etc., werden für unzulässig erachtet (Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch6, 847).Gemäß Paragraph 13, Ziffer eins, KV ist den unter diesen Kollektivvertrag fallenden Arbeitnehmern ein Weihnachtsgeld zu gewähren, dessen Höhe in den folgenden Ziffern 2 und 3 festgelegt wird. Gemäß Paragraph 13, Ziffer 5, KV ist bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses der aliquote Teil des Weihnachtsgeldes entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit (je Woche 1/52) zu gewähren. Dieser Anspruch entfällt, wenn der Arbeitnehmer gemäß Paragraph 82, GewO entlassen wird, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn er in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. Dezember selbst kündigt. Diese Norm beschränkt jedoch das Kündigungsrecht des Arbeitnehmers in unzulässiger Weise. Gemäß Paragraph 15, Ziffer eins, KV ist von der Geltung einer 14tägigen Kündigungsfrist für beide Teile auszugehen. Das Günstigkeitsprinzip steht abweichenden Regelungen entgegen, durch die das Kündigungsrecht des Arbeitnehmers erschwert wird. Eine (unwirksame) Erschwerung (Beschränkung) des Kündigungsrechtes des Arbeitnehmers kann etwa dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Vereinbarung verpflichtet sein soll, erhaltene Leistungen zurückzuerstatten (Arb 9065, Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser3, 266). Einseitige Kündigungsbeschränkungen für den Arbeitnehmer, zB Verfall von Kautionen, Vereinbarung von Vertragsstrafen im Fall seiner ordentlichen Kündigung, Wegfall von Erfolgsbeteiligungen etc., werden für unzulässig erachtet (Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch6, 847).
Eine unzulässige und daher rechtsunwirksame Kündigungsbeschränkung ergibt sich auch aus der hier fraglichen Kollektivvertragsbestimmung, wonach der Arbeitnehmer im Fall einer Selbstkündigung während des bestimmten Zeitraumes vom Bezug des Weihnachtsgeldes einseitig ausgeschlossen ist. Den nachteiligen Folgen, die mit einer solchen Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. Dezember für den Arbeitnehmer vorgesehen sind, steht nämlich keinerlei (günstigeres) Äquivalent gegenüber, zumal der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis jederzeit auch während dieses Zeitraumes unter Einhaltung der kollektivvertraglichen Kündigungsfrist ohne für ihn nachteilige Folgen auflösen kann. Ein Arbeitnehmer, der den Entfall seines Anspruches auf Weihnachtsremuneration vermeiden will, kann sein Arbeitsverhältnis während des zweimonatigen Zeitraumes nicht kündigen. Dies ist jedoch eine ins Gewicht fallende Erschwerung seines ihm nach den §§ 1158, 1159 ABGB zustehenden Kündigungsrechtes. Da dieses Recht nach § 1164 ABGB zwingend ist und nicht beschränkt werden darf, ist die mit dieser Rechtslage in Widerspruch stehende Kollektivvertragsnorm rechtsunwirksam. Gemäß § 1154 Abs 3 ABGB - diese Bestimmung ist gemäß § 1164 Abs 1 ABGB ebenfalls zwingend - wird das bereits verdiente Entgelt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Die Klägerin hatte dieses dem Entgeltbegriff dieser Norm zu unterstellendes Entgelt auch bereits (anteilsmäßig) verdient, zumal auch nach der von der beklagten Partei vertretenen Rechtsansicht der Anspruch auf Weihnachtsgeld bestanden hätte, wenn die Klägerin das Arbeitsverhältnis durch einen entsprechend früheren Ausspruch der Kündigung vor dem 15. 10. beendet hätte. In diesem Fall hätte nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages ein Anspruch auf Weihnachtsgeld im aliquoten Ausmaß bestanden. Die Bestimmung des § 13 Z 5 zweiter Satz letzter Fall KV führt daher zum Ergebnis, daß im Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer in der Zeit zwischen 15. 10. und 15. 12. ein bereits verdientes Entgelt entfiele. Dies ist mit der zwingenden Norm des § 1154 Abs 3 ABGB ebenfalls unvereinbar.Eine unzulässige und daher rechtsunwirksame Kündigungsbeschränkung ergibt sich auch aus der hier fraglichen Kollektivvertragsbestimmung, wonach der Arbeitnehmer im Fall einer Selbstkündigung während des bestimmten Zeitraumes vom Bezug des Weihnachtsgeldes einseitig ausgeschlossen ist. Den nachteiligen Folgen, die mit einer solchen Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. Dezember für den Arbeitnehmer vorgesehen sind, steht nämlich keinerlei (günstigeres) Äquivalent gegenüber, zumal der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis jederzeit auch während dieses Zeitraumes unter Einhaltung der kollektivvertraglichen Kündigungsfrist ohne für ihn nachteilige Folgen auflösen kann. Ein Arbeitnehmer, der den Entfall seines Anspruches auf Weihnachtsremuneration vermeiden will, kann sein Arbeitsverhältnis während des zweimonatigen Zeitraumes nicht kündigen. Dies ist jedoch eine ins Gewicht fallende Erschwerung seines ihm nach den Paragraphen 1158, 1159, ABGB zustehenden Kündigungsrechtes. Da dieses Recht nach Paragraph 1164, ABGB zwingend ist und nicht beschränkt werden darf, ist die mit dieser Rechtslage in Widerspruch stehende Kollektivvertragsnorm rechtsunwirksam. Gemäß Paragraph 1154, Absatz 3, ABGB - diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 1164, Absatz eins, ABGB ebenfalls zwingend - wird das bereits verdiente Entgelt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Die Klägerin hatte dieses dem Entgeltbegriff dieser Norm zu unterstellendes Entgelt auch bereits (anteilsmäßig) verdient, zumal auch nach der von der beklagten Partei vertretenen Rechtsansicht der Anspruch auf Weihnachtsgeld bestanden hätte, wenn die Klägerin das Arbeitsverhältnis durch einen entsprechend früheren Ausspruch der Kündigung vor dem 15. 10. beendet hätte. In diesem Fall hätte nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages ein Anspruch auf Weihnachtsgeld im aliquoten Ausmaß bestanden. Die Bestimmung des Paragraph 13, Ziffer 5, zweiter Satz letzter Fall KV führt daher zum Ergebnis, daß im Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer in der Zeit zwischen 15. 10. und 15. 12. ein bereits verdientes Entgelt entfiele. Dies ist mit der zwingenden Norm des Paragraph 1154, Absatz 3, ABGB ebenfalls unvereinbar.
Da die hier fragliche Bestimmung des § 13 Z 5 zweiter Satz letzter Fall KV zufolge Verstoßes gegen zwingende Normen sohin rechtsunwirksam ist, kann sie schon deshalb keine Grundlage für den Verlust des Anspruches der Klägerin auf Weihnachtsgeld sein. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen der Revision, die von der Gültigkeit dieser Norm ausgehen und ausschließlich ihre Auslegung zum Gegenstand haben, einzugehen.Da die hier fragliche Bestimmung des Paragraph 13, Ziffer 5, zweiter Satz letzter Fall KV zufolge Verstoßes gegen zwingende Normen sohin rechtsunwirksam ist, kann sie schon deshalb keine Grundlage für den Verlust des Anspruches der Klägerin auf Weihnachtsgeld sein. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen der Revision, die von der Gültigkeit dieser Norm ausgehen und ausschließlich ihre Auslegung zum Gegenstand haben, einzugehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.